- Hypothekenrecht in Spanien -


Hypothkenrecht:

Im spanischen Recht ist die Hypothek ausschließlich als streng akzessorisches Sicherungs-recht ausgestaltet, im Gegensatz zum deutschen Recht ist die Vereinbarung einer Grundschuld daher nicht möglich. Dagegen kann eine Hypothek nach spanischem Recht nicht nur an Immobilien, sondern auch an anderen dinglichen Rechten, wie z.B. am Nießbrauch, eingetragen werden.

Deutsches Darlehen - Spanische Hypothek:

Es ist durchaus möglich und auch immer geläufiger Kredite und Darlehene von deutschen Kreditinstituten durch Hypotheken auf spanischen Grundstücken abzusichern. Hierbei ist die Anpassung der Bedingungen eines deutschen Darlehensvertrages an die Anforderungen und Möglichkeiten einer spanischen Hypothekenbestellung durchaus möglich, wenn auch mit einigen Besonderheiten versehen, die allerdings alle lösbar sind, d.h. dem Hypotheken-gläubiger kann in jedem Fall eine vollwirksame Sicherung einer deutschen Forderung durch ein spanisches Grundstück eingeräumt werden.

Bestellung der Hypothek:

Voraussetzung für die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch ist wie bei allen Ein-tragungen die Vorlage einer öffentlichen Urkunde über deren Bestellung. Die Eintragung privatschriftlich abgefaßter Vereinbarungen ist somit ausgeschlossen. Die Eintragung einer Hypothek in das spanische Eigentumsregister hat konstitutiven Charakter. Dies unterscheidet die Hypothek wesentlich z.B. von der Begründung eines neuen Eigentumsrechts, welche auch in nicht öffentlicher Form erfolgen kann und deren Eintragung ins Grundbuch nur deklaratorischen Charakter hat.

Besondere Arten vertraglicher Hypotheken:

  • Verkehrshypothek:
    Die Verkehrshypothek stellt gewissermaßen die Standardhypothek im spanischen Recht dar und dient der Absicherung einer bereits bestehenden Forderung sowie der Zinsen, Verzugs-zinsen und Kosten der gerichtlichen Geltendmachung.
  • Höchstbetragshypothek:
    Diese Hypothek sichert Forderungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ab, wobei die tatsächliche Forderung zum Zeitpunkt der Entstehung entweder noch nicht bekannt ist oder sich aber während der Laufzeit verändert (z.B. Kontokorrent-Kredit). Die Haftungsobergrenze des Grundstücks, die Dauer der Kreditlaufzeit, gegebenenfalls Verlängerungszeiträume sowie die Zeitpunkte der Fälligstellung des Kreditkontos sind zur Bestellung der Hypothek anzugeben. Wird ein Kredit/Darlehen von einem offiziell anerkannten Kreditinstitut mittels Höchstbetragshypothek abgesichert, so kann zur Feststellung des Kreditkontensaldos das (einfache) System der Kontenbestätigung gewählt werden.
  • Gesamthypothek:
    Obwohl das spanische Recht diese Art von Hypothek, welche mehrere Grundstücke gleich-rangig zur Absicherung einer bestimmten Forderung belastet grundsätzlich nicht kennt, macht die Praxis eine bedeutende Ausnahme, die insbesondere bei der Finanzierung von Bauträger-maßnahmen zur Anwendung gelangen kann: Danach wird zunächst eine Hypothek auf ein einzelnes meist größeres Grundstück bestellt, bei der späteren Teilung des Grundstücks entsteht aus Gesichtspunkten des Gläubigerschutzes heraus eine Gesamthypothek, d.h. mehrere Grundstücke sichern jeweils die ganze Forderung.
  • Einseitige Hypothek:
    Erleichterungen in Bezug auf die Hypothekenbestellung im internationalen Rechtsverkehr bringt die einseitige Hypothek, auf Grund derer es dem Schuldner ermöglicht wird, ohne un-mittelbare Mitwirkung des Gläubigers vor Ort die Hypothek zu bestellen. Die Annahme der Hypothek findet sodann am Heimort oder am Ort der Niederlassung des Gläubigers statt.

Haftungsumfang der Vertragshypothek:

  • In Bezug auf das mit der Hypothek belastete Grundstück: Der spanische Gesetzgeber betrachtet aus Gründen der Verwertbarkeit das mit einer Hypothek belastete Grundstück als wirtschaftliche Einheit. Demnach erstreckt sich die Hypothek auf die natürlich mit dem Grundstück verbundenen Bestandteile, auf sog. Verbesserungen (mejoras), d.h. Schönheitsreparaturen, Umbauten etc., nicht jedoch auf Neubauten, welche nur nach einer ausdrücklichen Vereinbarung in der Hypothekenbestellungsurkunde mit umfaßt sind. Ebenso-wenig sind von Gesetzes wegen dauerhaft eingestellte Möbel, Früchte und fällige, aber noch nicht eingezogene "rentas" (v.a. Mietzinsen) mitumfaßt. Diese sind mithin gesondert in der Hypothekenbestellungsurkunde mitaufzunehmen, wenn die Hypothek auf sie erstreckt werden soll (wichtig z.B. bei der hypothekarischen Belastung eines Hotels).
  • In Bezug auf die gesicherte Forderung: Die Hypothek erstreckt sich auf die im Rahmen des Kreditvertrages vereinbarten Zinsen sowie gegebenenfalls auf Verzugszinsen und Kosten der gerichtlichen Geltendmachung. Nach dem spanischen Hypothekenrecht können, außer im Fall einer vertraglichen Beschränkung, die Zinsen der letzten zwei Jahre sowie der fällige Zinsteil des laufenden Jahres hypotekarisch gesichert werden; durch Parteienvereinbarung kann dies bis auf 5 Jahre erstreckt werden. Daneben sichert die Hypothek als weitere künftige Nebenforderung bereits die möglichen Kosten der späteren gerichtlichen Geltendmachung bis zu einem Maximalbetrag von 20 % der gesicherten Hauptforderung.

Vollstreckung der Hypothek:

Neben den allgemeinen Verfahrenstypen - also dem Erkenntnisverfahren (juicio declarativo) und dem allgemeinen Vollstreckungsverfahren (juicio ejecutivo) - steht den Gläubiger ein sehr effektives und mit kurzen Fristen ausgestaltetes summarisches Hypothekenvoll-streckungsverfahren (juicio especial sumario) zur Verfügung. Das außergerichtliche notarielle Vollstreckungsverfahren (juicio extrajudicial) wurde vom Obersten Gerichtshof für ver-fassungswidrig erklärt.

Erlöschen der Hypothek:

Ist die hypothekarisch gesicherte Forderung erloschen, so erwirbt der Eigentümer keine Eigentümergrundschuld, die das Aufrücken der nachfolgenden Belastungen im Eigentums-register verhindert und neu vergeben werden kann. Die Löschung der Hypothek erfolgt durch Eintragung einer wiederum öffentlichen Löschungsurkunde oder eines rechtskräftigen Urteils. Weiter kann es zur Löschung kommen, sofern der Gläubiger auf Aufforderung des Schuldners die einseitig bestellte Hypothek anzunehmen, nicht binnen 2 Monaten mit der Vorlage der Annahmeerklärung beim Eigentumsregister reagiert hat.

RAin Karin Pitzer bei Finanztip.de   Keine Haftung
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