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Hypothkenrecht:
Im
spanischen Recht ist die Hypothek ausschließlich als streng akzessorisches
Sicherungs-recht ausgestaltet, im Gegensatz zum deutschen Recht
ist die Vereinbarung einer Grundschuld daher nicht möglich. Dagegen
kann eine Hypothek nach spanischem Recht nicht nur an Immobilien,
sondern auch an anderen dinglichen Rechten, wie z.B. am Nießbrauch,
eingetragen werden.
Deutsches
Darlehen - Spanische Hypothek:
Es ist durchaus möglich und auch immer geläufiger Kredite und Darlehene
von deutschen Kreditinstituten durch Hypotheken auf spanischen Grundstücken
abzusichern. Hierbei ist die Anpassung der Bedingungen eines deutschen
Darlehensvertrages an die Anforderungen und Möglichkeiten einer
spanischen Hypothekenbestellung durchaus möglich, wenn auch mit
einigen Besonderheiten versehen, die allerdings alle lösbar sind,
d.h. dem Hypotheken-gläubiger kann in jedem Fall eine vollwirksame
Sicherung einer deutschen Forderung durch ein spanisches Grundstück
eingeräumt werden.
Bestellung
der Hypothek:
Voraussetzung für die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch ist
wie bei allen Ein-tragungen die Vorlage einer öffentlichen Urkunde
über deren Bestellung. Die Eintragung privatschriftlich abgefaßter
Vereinbarungen ist somit ausgeschlossen. Die Eintragung einer Hypothek
in das spanische Eigentumsregister hat konstitutiven Charakter.
Dies unterscheidet die Hypothek wesentlich z.B. von der Begründung
eines neuen Eigentumsrechts, welche auch in nicht öffentlicher Form
erfolgen kann und deren Eintragung ins Grundbuch nur deklaratorischen
Charakter hat.
Besondere
Arten vertraglicher Hypotheken:
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Verkehrshypothek:
Die Verkehrshypothek stellt gewissermaßen die Standardhypothek
im spanischen Recht dar und dient der Absicherung einer bereits
bestehenden Forderung sowie der Zinsen, Verzugs-zinsen und Kosten
der gerichtlichen Geltendmachung.
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Höchstbetragshypothek:
Diese Hypothek sichert Forderungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
ab, wobei die tatsächliche Forderung zum Zeitpunkt der Entstehung
entweder noch nicht bekannt ist oder sich aber während der Laufzeit
verändert (z.B. Kontokorrent-Kredit). Die Haftungsobergrenze des
Grundstücks, die Dauer der Kreditlaufzeit, gegebenenfalls Verlängerungszeiträume
sowie die Zeitpunkte der Fälligstellung des Kreditkontos sind
zur Bestellung der Hypothek anzugeben. Wird ein Kredit/Darlehen
von einem offiziell anerkannten Kreditinstitut mittels Höchstbetragshypothek
abgesichert, so kann zur Feststellung des Kreditkontensaldos das
(einfache) System der Kontenbestätigung gewählt werden.
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Gesamthypothek:
Obwohl das spanische Recht diese Art von Hypothek, welche mehrere
Grundstücke gleich-rangig zur Absicherung einer bestimmten Forderung
belastet grundsätzlich nicht kennt, macht die Praxis eine bedeutende
Ausnahme, die insbesondere bei der Finanzierung von Bauträger-maßnahmen
zur Anwendung gelangen kann: Danach wird zunächst eine Hypothek
auf ein einzelnes meist größeres Grundstück bestellt, bei der
späteren Teilung des Grundstücks entsteht aus Gesichtspunkten
des Gläubigerschutzes heraus eine Gesamthypothek, d.h. mehrere
Grundstücke sichern jeweils die ganze Forderung.
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Einseitige Hypothek:
Erleichterungen in Bezug auf die Hypothekenbestellung im internationalen
Rechtsverkehr bringt die einseitige Hypothek, auf Grund derer
es dem Schuldner ermöglicht wird, ohne un-mittelbare Mitwirkung
des Gläubigers vor Ort die Hypothek zu bestellen. Die Annahme
der Hypothek findet sodann am Heimort oder am Ort der Niederlassung
des Gläubigers statt.
Haftungsumfang
der Vertragshypothek:
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In Bezug auf das mit der Hypothek belastete Grundstück: Der spanische
Gesetzgeber betrachtet aus Gründen der Verwertbarkeit das mit
einer Hypothek belastete Grundstück als wirtschaftliche Einheit.
Demnach erstreckt sich die Hypothek auf die natürlich mit dem
Grundstück verbundenen Bestandteile, auf sog. Verbesserungen (mejoras),
d.h. Schönheitsreparaturen, Umbauten etc., nicht jedoch auf Neubauten,
welche nur nach einer ausdrücklichen Vereinbarung in der Hypothekenbestellungsurkunde
mit umfaßt sind. Ebenso-wenig sind von Gesetzes wegen dauerhaft
eingestellte Möbel, Früchte und fällige, aber noch nicht eingezogene
"rentas" (v.a. Mietzinsen) mitumfaßt. Diese sind mithin gesondert
in der Hypothekenbestellungsurkunde mitaufzunehmen, wenn die Hypothek
auf sie erstreckt werden soll (wichtig z.B. bei der hypothekarischen
Belastung eines Hotels).
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In Bezug auf die gesicherte Forderung: Die Hypothek erstreckt
sich auf die im Rahmen des Kreditvertrages vereinbarten Zinsen
sowie gegebenenfalls auf Verzugszinsen und Kosten der gerichtlichen
Geltendmachung. Nach dem spanischen Hypothekenrecht können, außer
im Fall einer vertraglichen Beschränkung, die Zinsen der letzten
zwei Jahre sowie der fällige Zinsteil des laufenden Jahres hypotekarisch
gesichert werden; durch Parteienvereinbarung kann dies bis auf
5 Jahre erstreckt werden. Daneben sichert die Hypothek als weitere
künftige Nebenforderung bereits die möglichen Kosten der späteren
gerichtlichen Geltendmachung bis zu einem Maximalbetrag von 20
% der gesicherten Hauptforderung.
Vollstreckung
der Hypothek:
Neben den allgemeinen Verfahrenstypen - also dem Erkenntnisverfahren
(juicio declarativo) und dem allgemeinen Vollstreckungsverfahren
(juicio ejecutivo) - steht den Gläubiger ein sehr effektives und
mit kurzen Fristen ausgestaltetes summarisches Hypothekenvoll-streckungsverfahren
(juicio especial sumario) zur Verfügung. Das außergerichtliche notarielle
Vollstreckungsverfahren (juicio extrajudicial) wurde vom Obersten
Gerichtshof für ver-fassungswidrig erklärt.
Erlöschen
der Hypothek:
Ist die hypothekarisch gesicherte Forderung erloschen, so erwirbt
der Eigentümer keine Eigentümergrundschuld, die das Aufrücken der
nachfolgenden Belastungen im Eigentums-register verhindert und neu
vergeben werden kann. Die Löschung der Hypothek erfolgt durch Eintragung
einer wiederum öffentlichen Löschungsurkunde oder eines rechtskräftigen
Urteils. Weiter kann es zur Löschung kommen, sofern der Gläubiger
auf Aufforderung des Schuldners die einseitig bestellte Hypothek
anzunehmen, nicht binnen 2 Monaten mit der Vorlage der Annahmeerklärung
beim Eigentumsregister reagiert hat.
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