Verheiratet mit Spanierin oder einem Spanier?

Die "Globalisierung" findet auch in der Partnerschaft statt. Manchmal ist die Liebe das Problem, manchmal aber auch das anzuwendende Recht und häufig auch das anzuwendende Steuerrecht. Die Fragestellung, ob Sie mit einer Spanierin oder einem Spanier verheiratet sind, bezieht sich auf die gesetzliche spanischen Erbfolge. Denn wer hier keine Vorsorge trifft, wundert sich vielleicht im Erbfall.

Das spanische gesetzliche Erbrecht stellt Kinder wesentlich besser als den Ehegatten. Diese Regelung steht im Gegensatz zum deutschen Erbrecht und vielen anderen europäischen Ländern. Herr RA & Abogado inscrito Günter Menth gibt zur Eheschließung zwischen "Spanien und Deutschland" hierzu folgende prägnante Hinweise:

Alleinerbe Ihres spanischen Ehegatten werden Sie nur dann, wenn dessen Eltern bereits vorverstorben sind und ihr spanischer Ehegatte keine Kinder hat (Art. 944 Codigo Civil). Lebt nur noch ein Elternteil, dann ist ihr gesetzliches Ehegattenerbrecht bereits reduziert.

Neben Kindern Ihres spanischen Ehegatten erben Sie ohne testamentarische Regelung lediglich das Niessbrauchsrecht an einem Drittel der Erbschaft. In beiden Fällen sollten Sie es mithin nicht bei der gesetzlichen Erbfolge belassen. Dies umsomehr, als dem spanischen Ehegatten des vorverstorbenen deutschen Ehegatten umgekehrt ein wesentlich umfangreicheres gesetzliches Erbrecht zusteht.

Nach dem deutschen Ehepartner erbt der spanische selbst bei vorhandenen Kindern regelmässig, - je nach Güterstand -, ein Drittel oder die Hälfte des Nachlasses, neben Eltern die Hälfte oder einen Dreiviertelanteil. Hier sollte doch zumindest dem Prinzip der internationalen Gleichberechtigung Rechnung getragen werden, ganz unabhängig von der Gleichberechtigung der Geschlechter.

Das heisst nun praktisch Erstellung eines Testamentes seitens des spanischen Ehepartners zugunsten seines ausländischen Ehepartners. Aber selbst damit, - auch bei testamentarischer Alleinerbeneinsetzung des Ehepartners -, ist oft nicht jede Benachteiligung ausgeglichen, warum? Nun, das spanische Erbrechtssystem sieht erhebliche Pflichtteilsrechte oder genauer Noterbenrechte zugunsten der Kinder vor. Diesen verbleibt nach dem spanischen Elternteil in jedem Fall ein Zweidrittelanteil der Erbschaft (Art. 808 Ziffer 2 CC).

So kann es im Einzelfall, um wirkliche erbrechtliche Gleichberechtigung zu schaffen, erforderlich sein, den Vermögensaufbau den ausländischen Ehegatten zu bevorzugen, also beispielsweise den ausländischen Ehepartner die Familienimmobilie zu mehr als 50 Prozent erwerben zu lassen.

Der Grad der Ungleichbehandlung des nichtspanischen Ehepartners ist im übrigen natürlich vom konkreten Erbrecht nach dem ausländischen, - nichtspanischen -, Ehepartner abhängig. Folglich ist diese Erbrechtslage vorab festzustellen, bevor darüber entschieden wird, ob und welche tatsächlichen oder testamentarischen Verfügungen zur "internationalen Erbrechtsgleichberechtigung" des Ehegatten angemessen sind.


Können Sie die spanische Staatsangehörigkeit neu erhalten und die deutsche behalten?

Das könnte doch vielfach eine praktische Lösung sein: Die Vorteile beider Nationalitäten in Anspruch nehmen. In Spanien das nationale Parlament mitwählen und im Bedarfsfall auf das deutsche Sozialsystem zurückkommen. Herr RA & Abogado inscrito Günter Menth nimmt hierzu Stellung:

Aus der Sicht des deutschen Rechtes ist eine doppelte Staatangehörigkeit aktuell und möglich, wenn auch als Ausnahmetatbestand. So sieht das deutsche Recht in Paragraph 25 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die Möglichkeit einer Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle der Beantragung und Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Als Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde gilt es hier überzeugende Gründe vorzutragen und gegebenenfalls zu belegen.

Nur ist all dies aktuell noch nicht zielführend, weil Spanien seinerseits die entsprechende EU-Richtlinie noch nicht umgesetzt hat und nach noch geltender nationaler Rechtslage die spanische Staatsangehörigkeit immer nur dann erworben werden kann, wenn zumindest zeitgleich eine Verzichtserklärung betreffend die bisherige Nationalität, also etwa die deutsche, abgegeben wird. Im Ergebnis heisst dies aktuell: Geduld haben und die spanische Rechtsentwicklung im Auge zu behalten.

Andererseits sollte die Entscheidung eines Nationalitätswechsels und auch die Annahme einer ergänzenden Staatsangehörigkeit immer gut durchdacht sein. Denn damit kommt es zur parallelen Änderung einer Vielzahl von Rechtspositionen. Ein Blick in das internationale Privatrecht beider Nationen unter Kenntnis der entsprechenden Leitlinien der nationalen Rechtsgebiete kann hier Aufschluss geben.

So tritt beim Übergang von der deutschen zur spanischen Nationalität zeitgleich etwa ein grundlegend anderes, das spanische, Erbrecht nach dem Staatsangehörigkeitswechsel in Kraft.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird zugunsten der Kinder abgeschwächt. Auch tritt an die Stelle des deutschen Pflichtteilsrechtes, dem Recht auf einen Zahlungsanspruch aus dem Nachlass für nächste Angehörige mit Rechtswirkung nur bei aktiver Geltendmachung, ein automatisches auch gegen anderweitige Testierung gesichertes Erbrecht, namentlich der Kinder, in Kraft. So kann also dem Ehegatten nicht nur durch Scheidung das Erbrecht entzogen werden, sondern weitgehend auch durch Annahme der spanischen Staatsangehörigkeit. Fast ein Paradoxum.

Aber dieses Beispiel zeigt auch, dass bei Rechtsangelegenheiten und Lebenssituationen mit Auslandsbezug üblicherweise nicht nur eine komplexere Rechtssituation die Folge ist, sondern dass bei nachhaltiger Kenntnis der jeweils einschlägigen nationalen Rechtsbereiche oft eine systematische Gestaltung die individuelle Rechtssituation erheblich verbessern kann. Dies gilt im Grunde auch für die steuerrechtliche Gestaltung, allerdings ist hier regelmässig nicht die Nationalität sondern die steuerliche Wohnsitznahme im jeweiligen Land das entscheidende Gestaltungskriterium.

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