Südafrikanisches Erbrecht

Erben und Vererben in Südafrika: Welches Recht ist anzuwenden?

Viele Deutsche haben gerade in den letzten Jahren Vermögen in Südafrika erworben, z.B. ein Ferienhaus oder eine Farm. Die sich aus der Berührung von 2 Rechtssystemen ergebenden Probleme wurden dabei oftmals nicht – oder nicht ausreichend - bedacht. Im Erbfall führt dies oftmals zu Streit unter den Erben und finanziellen Schäden.

Da sich das südafrikanische Erbrecht und das deutsche Erbrecht erheblich unterscheiden (z.B. Pflichtteilsrecht, gesetzliche Erbfolge, Erbverträge), ist die Frage welches Recht anzuwenden ist, bei jedem deutsch-südafrikanischen Erbfall von erheblicher Bedeutung.

Beispiel:
Herr Friedrich Klug, deutscher Staatsangehöriger, ständiger Wohnsitz Kapstadt / Südafrika hat 2 Söhne, Norbert und Wilhelm Klug. Mit seinem Sohn Norbert Klug hat er sich überworfen und möchte ihn vollständig enterben. Nach deutschem Recht steht dem Sohn ein Pflichtteil in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils zu. Nach südafrikanischem Recht gibt es keinen Pflichtteilsanspruch.

Welches Recht wenden deutsche Gerichte an?
Zur Überraschung vieler Bundesbürger können deutsche Gerichte auch nach fremden Recht entscheiden. Welches Recht deutsche Gerichte anwenden entscheidet sich nach sog. "Kollisionsrecht" oder "internationalem Privatrecht". Hiernach (vgl. Art. 25 Abs. l EGBGB) entscheidet (vor einem deutschen Gericht) über die Frage des an­wendbaren Rechts aus­schließlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers (sog. "Erbstatut''). Ein deutscher Staatsbürger vererbt also nach deutschem Recht. Ausnahme: Wird Vermögen vererbt, dass sich im Ausland befindet, gilt das Recht des Lageorts der Sache, d.h. Bargeld in einem Safe in Südafrika oder ein Haus in Kapstadt wird grundsätzlich nach südafrikanischem Recht vererbt. Dies gilt aber nur dann, wenn in dem Land, in dem der Nachlassgegenstand belegen ist, "besondere Vorschriften" gelten (vgl. Art. 3 Abs. 3 EGBGB).

Südafrikanisches Recht - Nachlassspaltung
Solche "besonderen Vorschriften" existieren in Südafrika. Nach südafrikanischem Kollisionsrecht ist südafrikanisches Recht von den südafrikanischen Gerichten anzuwenden, wenn der Erblasser sein "domicile" in Südafrika hatte. Das "domicile" kann vereinfachend mit dem ständigen Wohnsitz gleich gesetzt werden. Ein Deutscher mit ständigem Wohnsitz in Südafrika erbt also grundsätzlich nach südafrikanischem Erbrecht. Anderes gilt nach südafrikanischem Kollisionsrecht nur für unbewegliches Vermögen im Ausland, da dieses dem Recht des Staates folgt, in dem es belegen ist. Also: Grundbesitz in Südafrika folgt südafrikanischem Erbrecht und ein Grundstück in Deutschland wird nach deutschem Erbrecht vererbt.

Beispiel 1:
Fall wie oben. Friedrich Klug ist bei seinem Tod Eigentümer eines Hauses in Deutschland und in Kapstadt / Südafrika. Da Herr Friedrich Klug zum Zeitpunkt des Todes sein "domicile" in Südafrika hatte, ist südafrikanisches Recht anwendbar, dem Vermögenswerte in Südafrika nicht entzogen werden können. Im Hinblick auf den deutschen Grundbesitz gilt hingegen deutsches Recht.

Beispiel 2:
Herr Friedrich Klug hat vor seinem Tod seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt. Die Immobilie folgt als unbewegliches Vermögen dennoch südafrikanischem Erbrecht, da sie in Südafrika belegen ist. Die Immobilie in Deutschland wird auch in diesem Fall nach deutschem Erbecht vererbt.

Somit kommt es oftmals zu einer "Nachlassspaltung", d.h. für einen Teil des Nachlasses ist deutsches und für einen anderen Teil südafrikanisches Erbrecht anwendbar.

Kann es sein, dass ein südafrikanisches Gericht bei gleichem Sachverhalt anderes Recht anwendet als ein deutsches Gericht?
Eine solche Nachlassspaltung führt in der Praxis oftmals zu Problemen. Besonders problematisch sind aber die Fälle in denen sowohl deutsches als auch südafrikanisches Erbrecht parallel Anwendung findet. Hierzu kann es tatsächlich kommen, da deutsche und südafrikanische Gerichte nach unterschiedlichen Regeln die Frage des anwendbaren Rechts klären (vgl. oben). In dieser Situation wird sich der Kläger das Gericht des Landes aussuchen, welches das Recht anwendet, welches für ihn am günstigsten ist (sog. "Forum Shopping"). Hierdurch kann es leicht passieren, das der testamentarische Wille des Erblassers nicht umgesetzt oder umgangen wird.

Beispiel:
Herr Friedrich Klug aus obigen Beispiel hinterlässt in Südafrika und Deutschland jeweils ein Haus und ein Konto. In seinem südafrikanischem Testament enterbt er eines seinen Sohn Norbert Klug und setzt seinen 2. Sohn, Wilhelm Klug, zum Alleinerben ein. Der enterbte Norbert Klug kann sich sowohl an ein deutsches Gericht wenden, als auch ein südafrikanisches, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Das deutsche Gericht wird auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellen und Norbert Klug einen Pflichtteil am deutschen Vermögen insgesamt und am südafrikanischen beweglichen Vermögen zu­sprechen. Das Urteil wird in Deutschland am deutschen Vermögen uneingeschränkt vollstreckt. Würde er ein südafrikanisches Gericht anrufen, würde er allenfalls einen Pflichtteil am deutschen unbeweglichen Vermögen zugesprochen bekommen.

Lösung: internationale Nachlassplanung
Um Streitigkeiten, Schäden und solches "Forum – Shopping" zu vermeiden, sollte ein deutsch-südafrikanischer Erbfall sorgfältig vorbereitet werden. Letztlich muss jede betroffene Erbregelung den Anforderungen beider betroffenen Rechtsordnungen genügen, um im Falle eines Falles vor einem Gericht jedes der beiden Staaten Bestand zu haben.

Die vielfach zu beobachtende Praxis 2 Testamente zu errichten ist dabei vom Grundsatz her zu begrüßen, da sie die Abwicklung des Nachlasses vereinfacht. Die beiden Testamente müssen aber aufeinander abgestimmt sein, da andernfalls Unklarheiten und Widersprüche zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Im Einzelfall kann es außerdem zur Unwirksamkeit einzelner Verfügungen kommen. So ist die weit verbreitete gegenständlich beschränkte Erbeinsetzung auf das gesamte südafrikanische Vermögen nach deutschem Recht problematisch (so dass sie vor einem deutschen Gericht angegriffen werden kann).

Erbschaftssteuer in Südafrika und Deutschland
Außerdem sollte eine vorausschauende Planung auch die Erbschaftssteuer in Deutschland und Südafrika berücksichtigen, zumal Immobilienvermögen im Ausland mit dem vollen Verkehrswert zu besteuern ist und zur Erbschaftssteuer in Südafrika noch die Kapitalertragssteuer ("CGT") kommt. Außerdem besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung, da es kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen Deutschland und Südafrika gibt. Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen betrifft nur Einkommenssteuern. Wer also ein "Erbschafts-Fiasko" seinen Erben ersparen will, sollte rechtzeitig Vorsorge treffen. Übrigens haben die deutschen und südafrikanischen Finanzbehörden angekündigt, verstärkt Informationen auszutauschen. Nichtstun ist also keine Lösung.


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