Viele Deutsche haben in den letzten Jahren Immobilieneigentum in Südafrika erworben und halten sich das ganze Jahr oder für einige Monate im Jahr in Südafrika auf. Leider wird oft nicht bedacht, was für Folgen sich hierdurch für den Erbfall ergeben. Hieraus resultieren – vermeidbare Streitigkeiten unter den Erben und eine hohe Besteuerung. Dies gilt insbesondere wenn kein Testament hinterlassen wird, da dann oft die südafrikanische gesetzliche Erbfolge gilt. Diese führt oft für deutsche zu überraschenden Ergebnissen. Außerdem werden Gestaltungsmöglichkeiten nicht genutzt.
Existiert kein Testament, greift in Deutschland wie Südafrika die gesetzliche Erbfolge ("intestate succession"). Hier gibt es eine Vielzahl von Unterschieden, die von dem Erblasser nicht bedacht werden, der oftmals nur die (wie er meint) vertraute deutsche Erbfolge im Kopf hat. Hier nur einige Beispiele:
Stellung des Ehepartners ist in Südafrika bei Zugewinngemeinschaft oft schlechter
Leben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft, was in Deutschland anders als in Südafrika die Regel ist, erbt der überlebende Ehepartner nach deutschem Recht neben Kindern nach der sog. erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. l i. V. m. § 1931 Abs. l, 3 BGB) die Hälfte des Nachlasses. In Südafrika erbt der überlebende Ehegatte hingegen nur einen gleich hohen Anteil wie ein Kind und hat zusätzlich güterrechtliche Ansprüche (z.B. erhält er bei Gütergemeinschaft – dies ist in Südafrika der Regelgüterstand - die Hälfte des Nachlasses vorab). Dies bedeutet, dass bei geringem Zugewinn in der Ehe (und hohem Anfangsvermögen des Verstorbenen) eine Benachteiligung des überlebenden Ehegatten. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der überlebende Ehegatte um die Ansprüche der erbenden Kinder zu bedienen, die gemeinsame Ehewohnung verkaufen muss. Dies kann im übrigen sogar gegen den Willen der Kinder geschehen, wenn Gläubiger der Kinder deren Ansprüche pfänden und verwerten.
Tipp: Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Ehegatten in jedem Fall ein Testament errichten und sich dabei gegenseitig zu Erben einsetzen. Vorsicht aber im Hinblick auf die deutsche Erbschaftssteuer .
Überlebender Ehepartner schließt Eltern und Geschwister des Erblassers von der Erbfolge aus
Im übrigen schließt der überlebende Ehegatte alle anderen gesetzlichen Erben ab der zweiten Parentel (z.B. Eltern, Geschwister) aus, so dass es nicht etwa wie in Deutschland nach § 1931 Abs. l, 3 BGB zu einer Nachlassteilung zwischen überlebenden Ehegatten und den Eltern bzw. Geschwistern des Erblassers im Verhältnis 3/4 : 1/4 kommt.
Tipp: Sofern Sie Ihren Geschwistern etwas zukommen lassen wollen, sollten Sie daher sicherheitshalber ein Testament errichten!
Strenge Anrechnung von lebzeitigen Schenkungen in Südafrika
Eine weitere wichtige Abweichung besteht bei der Anrechnung von lebzeitigen Schenkungen an Kinder. Während in Deutschland sog. lebzeitigen Zuwendungen nur bei ausdrücklicher Anordnung oder in den eng beschränkten Fällen des § 2050 BGB (Ausgleichungspflicht nur unter gesetzlichen Erben) und § 2057 a BGB (Ausgleichungspflicht nur bei besonderer Mitarbeit) ausgeglichen werden müssen, ist das südafrikanische Recht strenger. Ein Ausgleich ("collation") hat grundsätzlich bei jeder lebzeitigen Schenkung an Kinder zu erfolgen. Ausnahmen gelten nur für kleine Geschenke ("simple and unconditional gifts"), angemessene Ausbildungsleistungen und Anstandschenkungen ("renumery donation"). Vergleichen Sie zur Anrechnung von Lebzeitigen Schenkungen nach deutschem Recht auch den hierzu erschienenen Fachbeitrag "Sind lebzeitige Schenkungen anzurechnen?".
Tipp: Bei Lebzeitigen Schenkungen sollten Sie in jedem Fall klar machen, ob diese auf das Erbe anzurechnen sind und dies auch dokumentieren.
Anwendbares Recht oftmals unklar
Die Unterschiede im Recht der gesetzlichen Erbfolge sind deshalb so bedeutend, da das anwendbare Recht oftmals unklar ist. In vielen Fällen kommt es sogar dazu, dass deutsche und südafrikanische Gerichte unterschiedliches Erbrecht anwenden. Der Kläger wird sich in einem solchen Fall das Gericht aussuchen, dass das für ihn günstigere Recht anwendet (sog. "Forum Shopping").
Fazit: Nachlassplanung vermeidet "Erbfall-Fiasko"
Wenn Sie die Erbfolge also nicht dem Zufall überlassen wollen, sollten Sie ein Testament errichten. Eine vorausschauende Planung sollte außerdem auch die Erbschaftssteuer in Deutschland und Südafrika berücksichtigen, zumal Immobilienvermögen im Ausland mit dem vollen Verkehrswert zu besteuern ist und zur Erbschaftssteuer in Südafrika noch die Kapitalertragssteuer ("CGT") kommt. Außerdem besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung, da es kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen Deutschland und Südafrika gibt. Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen betrifft nur Einkommenssteuern. Übrigens haben die deutschen und südafrikanischen Finanzbehörden angekündigt, verstärkt Informationen auszutauschen. Nichtstun ist also keine Lösung. Wer also ein seinen Erben ein "Erbfall-Fiasko" ersparen will, sollte rechtzeitig Vorsorge treffen.
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