Nachlassabwicklung in Südafrika
Viele Deutsche haben in den letzten Jahren Immobilien in Südafrika erworben.
Leider wird dabei oft nicht der Trauerfall geregelt. Im Erbfall besteht bei den
Erben dann oftmals große Unklarheit, wie der Nachlass abgewickelt wird. Aus
dieser Unkenntnis kann es leicht zu Nachteilen für die deutschen Erben kommen.
Ein fundamentaler Unterschied zwischen deutschem und südafrikanischen Recht
ist, dass der Nachlass in Südafrika nicht mit dem Tod unmittelbar auf die Erben
übergeht, sondern ein Nachlassverwalter ( "executor") zunächst den
Nachlass erwirbt. Die Erben können also zunächst nicht über den Nachlass
verfügen. Doch der Reihe nach – was müssen die Angehörigen im Trauerfall regeln?
Todesanzeige (death notice)
Binnen einer Frist von 14 Tagen ist dem zuständigen Gericht ("Master")
der Todesfall auf einem Formblatt anzuzeigen ("death notice").
Anzeigepflichtig ist in erster Linie der überlebende Ehegatte, dann die nächsten
Angehörigen oder andere Personen, die von dem Todesfall Kenntnis erlangt haben.
Zuständig ist das Gericht ("Master"), in dessen Bezirk, der Verstorbene
im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt ("ordinary residence")
hatte. Hatte der Verstorbene keinen Wohnsitz in Südafrika ist der Master
zuständig der durch den Antrag auf Bestellung eines executor mit der
Sache befasst worden ist. Verstirbt eine Person im Ausland und hinterlässt diese
Person Vermögen oder ein Testament in Südafrika, so hat der derjenige, in dessen
Gewahrsam oder unter dessen Aufsicht sich das Vermögen bzw. Testament befindet,
die Anzeige zu erstatten.
Registrierung und Annahme von Testamenten ("registration and acceptance of
wills")
Wer ein Testament auffindet oder sonst im Besitz hat, ist verpflichtet dieses
bei dem Master einzureichen. Die dem Master eingereichte Urkunde wird in das
Nachlassregister ("register ofestates") eingetragen. Wenn sich das
Original des Testaments im Ausland befindet genügt auch eine von der zuständigen
ausländischen Behörde beglaubigte Kopie. Sofern das Gericht nicht die Auffassung
vertritt, dass das Testament ungültig ist, erklärt es darauf auch die Annahme
("acceptance"). Wenn der Master der Ansicht ist, dass das Testament ungültig
ist, erfolgt eine Eintragung erst nachdem das Gericht über seine Gültigkeit
entschieden hat.
Bestellung des Verwalters (executor) durch das Gericht
Nach der Annahme des Testaments erteilt der Master dem executor
die letters of executorship. Somit ist der executor grundsätzlich
befugt, den gesamten Nachlass abzuwickeln, auch im Ausland belegene Teile des
Nachlasses. Ein im Ausland bestellter Verwalter bedarf einer förmlichen
Anerkennung durch das Gericht. Der ausländischer Verwalter kann aber auch als
executor bestellt werden. Hat der Erblasser Vermögen in mehreren Staaten
hinterlassen, so kann in jedem dieser Staaten ein executor bestellt
werden.
Kann ich einen executor aussuchen?
Ist in einem Testament ein executor bestimmt, und ist der ernannte
executor bereit, das Amt zu übernehmen, so wird er gemäß Sect 14 (l) auf seinen
Antrag zum executor testamentary bestellt. Der Master kann den
Antrag nur ausnahmsweise zurückweisen.
Tipp: Um eine Abwicklung des Erbfalls im Sinn des Erblassers zu
gewährleisten, empfiehlt es sich schon im Testament einen executor zu benennen.
Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen oder ist ein executor
testamentarisch nicht ernannt, so bestellt der Master eine oder mehrere ihm
geeignet erscheinende Personen (z.B. Rechtsanwalt, Notar). Der Master kann aber
auch die Nachlassbeteiligten (d.h. der überlebende Ehegatte, die Erben und die
Nachlassgläubiger) auffordern, dem Master einen executor vorzuschlagen.
Tipp: Um eine schnelle Abwicklung sicherzustellen und Sprachprobleme zu
vermeiden, sollten Sie dem Gericht die Bestellung eines deutsch und
englischsprachigen Executor vorschlagen.
Was darf der executor und was nicht?
Nach der Bestellung nimmt der executor den Nachlass in Verwahrung. Er kann
kraft seines Amtes damit den Nachlass alleinige verwalten und über
Nachlassgegenstände verfügen. Allerdings darf der executor von diesen
Befugnissen nur insoweit Gebrauch machen, als dies zur Erfüllung seiner Aufgabe
erforderlich erscheint. Grundsätzlich darf er daher nicht den Nachlass in vollem
Umfange verwerten (z.B. ein Haus verkaufen). Die Verwertung des Nachlasses kommt
aber nur dann in Betracht, wenn es zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten
erforderlich ist. Außerdem ist er bei der Verwertung an Anordnungen des
Erblassers gebunden. Ist eine solche nicht vorhanden, hat er sich zunächst
grundsätzlich mit den Erben abzustimmen, welcher Vermögensgegenstand veräußert
werden soll. Wenn sich die Erben über eine Verwertung nicht einigen können,
erteilt der Master die Genehmigung. Der executor schätzt den Wert der
Nachlassgegenstände und erstellt innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung ein
Nachlassinventar. Aufgefundenes Bargeld zahlt der executor auf ein spezielles
Konto ein. Außerdem fordert er die Nachlassgläubiger auf, Ihre Rechte in einer
Frist zwischen 30 Tagen und 3 Monaten anzumelden.
Tipp: Als Nachlassgläubiger können Sie auch noch nach Ablauf der Frist
ihre Rechte geltend machen.
Wie erfahre ich, was / wie viel ich erhalte?
Ist der Nachlass unter Berücksichtigung der Schulden werthaltig, hat der
executor innerhalb von 6 Monaten nach seiner Einsetzung einen Liquidation- und
Verteilungsplan zu entwerfen und beim Master für mindestens 21 Tage auszulegen.
Hieraus kann entnommen werden was / wie viel der Berechtigte erhält.
Was kann ich machen, wenn ich nicht mit der Verteilung einverstanden bin?
Innerhalb der Frist kann Widerspruch eingelegt und gegen einen abgelehnten
Widerspruch gegebenenfalls geklagt werden kann. Der Restnachlass wird der
Nachlass an die Berechtigten (Erben, Vermächtnisnehmer) verteilt.
Tipp: Um Ihre Rechte wirksam geltend zu machen und Fristversäumnisse zu
vermeiden, sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Dies ist
besonders wichtig, wenn Sie nicht vor Ort sind.
Was ist mit dem in Deutschland belegenen Nachlass?
In Deutschland ist ein deutsches Gericht international zuständig, wenn auf
den Erbfall deutsches Erbrecht Anwendung findet. Dies ist z.B. bei unbeweglichem
Vermögen eines Deutschen unabhängig vom Wohnort der Fall. Für einen deutschen
Erblasser wird dann ein sog. Eigenrechtserbschein ausgestellt (vgl. § 2353 BGB),
für einen fremden Staatsangehörigen, der nicht nach deutschem Recht beerbt wird,
ein sog. Fremdrechtserbschein (§ 2369 BGB), der auf den gegenständlichen in
Deutschland belegenen Nachlass beschränkt ist. Innerhalb Deutschlands ist das
Amtsgericht Schöneberg zuständig, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger
ist und ohne einen deutschen Wohnsitz in Südafrika verstirbt.
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