Wer als Deutscher Vermögen in Südafrika erworben hat, z.B. ein Ferienhaus oder eine Farm, sollte sich rechtzeitig mit den Fragen und Problemen zum Erbfall auseinander setzen. Obwohl viele Probleme durch ein Testament vermieden werden können, errichten viele Betroffene kein Testament. Der Erblasser hat sowohl in Deutschland wie in Südafrika bei der Gestaltung seines letzten Willens (z.B. durch Testament) einen weiten Spielraum. Gleichwohl gibt es Unterschiede.
Unterschiedliche Formvorschriften
Dies betrifft insbesondere die Form der Errichtung eines Testaments: Während in Deutschland ein Testament eigenhändig (vgl. hierzu den Fachbeitrag "Wie errichte ich ein eigenhändiges Testament") oder notariell errichtet werden muss, ist in Südafrika das sog. "Zweizeugentestament" üblich. Das Testament kann auf Maschine geschrieben sein, der Erblasser und zwei Zeugen müssen jedoch das Testament auf der letzten Seite unter dem Text unterschreiben und jede vorhergehende Seite zumindest paraphieren. Wichtig: Die Zeugen müssen neutral sein, dürfen also selbst nicht nach dem Testament begünstigt sein (auch nicht durch Einsetzung als Testamentsvollstrecker).
Tipp: Wenn der überlebende Ehepartner Begünstigter des Testaments ist, sollte er nicht als Zeuge herangezogen werden, da das Testament sonst unwirksam ist.
Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
Im Regelfall wird ein nach deutschen Recht errichtetes Testament aber auch in Südafrika anerkannt, da Südafrika Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 196l ist und die darin geregelten Bestimmungen durch Einfügung von Section 3bis in den Wills Act in südafrikanisches Recht umgesetzt hat. Nach Section 3bis ist ein Testament formgültig, wenn es den Bestimmungen des Rechts am Ort seiner Errichtung, des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes, sowie alternativ des Landes, dessen Staatsangehöriger der Erblasser in einem der genannten Zeitpunkte war, genügt. Verfügt der Erblasser über unbewegliches Vermögen, so genügt die Beachtung der Form des Lageortes.
Erbverträge
Von der Frage der Form ist die Frage der Zulässigkeit von Erbverträgen zu unterscheiden. Diese sind im südafrikanischen Recht unbekannt. Zulässig sind lediglich erbrechtlich wirksame Anordnungen in Eheverträgen (antenuptial contracts).
Fazit
In Einzelfällen (z.B. bei Annahme der südafrikanischen Staatsbürgerschaft durch den Erblasser) kann es aber dennoch zu einer Formunwirksamkeit kommen (z.B. weil der Erblasser sein Testament nach der Einbürgerung ändert). Da sich eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt wegen der Gefahr der Doppelbesteuerung und einer parallelen Anwendung von deutschem und südafrikanischen Erbrecht ohnehin empfiehlt, sollte auch dieser Punkt nochmals einer Überprüfung unterzogen werden.
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