Testament in Südafrika
Südafrika: Welche Formvorschriften muss ich beachten, wenn ich ein Testament
errichte und in Südafrika Vermögen habe?
Wer als Deutscher Vermögen in Südafrika erworben hat, z.B. ein Ferienhaus oder eine Farm, sollte sich rechtzeitig mit den Fragen und Problemen zum Erbfall auseinander setzen. Obwohl viele Probleme durch ein Testament
vermieden werden können, errichten viele Betroffene kein Testament.
Der Erblasser hat sowohl in Deutschland wie in Südafrika bei der Gestaltung
seines letzten Willens (z.B. durch Testament) einen weiten Spielraum. Gleichwohl
gibt es Unterschiede.
Unterschiedliche Formvorschriften
Dies betrifft insbesondere die Form der Errichtung eines Testaments: Während
in Deutschland ein Testament eigenhändig (vgl. hierzu den Fachbeitrag "Wie
errichte ich ein eigenhändiges Testament") oder notariell errichtet werden
muss, ist in Südafrika das sog. "Zweizeugentestament" üblich. Das
Testament kann auf Maschine geschrieben sein, der Erblasser und zwei Zeugen
müssen jedoch das Testament auf der letzten Seite unter dem Text unterschreiben
und jede vorhergehende Seite zumindest paraphieren. Wichtig: Die Zeugen müssen
neutral sein, dürfen also selbst nicht nach dem Testament begünstigt sein (auch
nicht durch Einsetzung als Testamentsvollstrecker).
Tipp: Wenn der überlebende Ehepartner Begünstigter des Testaments ist,
sollte er nicht als Zeuge herangezogen werden, da das Testament sonst unwirksam
ist.
Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
Im Regelfall wird ein nach deutschen Recht errichtetes Testament aber auch in
Südafrika anerkannt, da Südafrika Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über
das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober
196l ist und die darin geregelten Bestimmungen durch Einfügung von Section 3bis
in den Wills Act in südafrikanisches Recht umgesetzt hat. Nach Section
3bis ist ein Testament formgültig, wenn es den Bestimmungen des Rechts am Ort
seiner Errichtung, des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers
im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes, sowie alternativ des
Landes, dessen Staatsangehöriger der Erblasser in einem der genannten Zeitpunkte
war, genügt. Verfügt der Erblasser über unbewegliches Vermögen, so genügt die
Beachtung der Form des Lageortes.
Erbverträge
Von der Frage der Form ist die Frage der Zulässigkeit von Erbverträgen zu
unterscheiden. Diese sind im südafrikanischen Recht unbekannt. Zulässig sind
lediglich erbrechtlich wirksame Anordnungen in Eheverträgen (antenuptial
contracts).
Fazit
In Einzelfällen (z.B. bei Annahme der südafrikanischen Staatsbürgerschaft
durch den Erblasser) kann es aber dennoch zu einer Formunwirksamkeit kommen
(z.B. weil der Erblasser sein Testament nach der Einbürgerung ändert). Da sich
eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt wegen der Gefahr der
Doppelbesteuerung und einer parallelen Anwendung von deutschem und
südafrikanischen Erbrecht ohnehin empfiehlt, sollte auch dieser Punkt nochmals
einer Überprüfung unterzogen werden.
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