- Wann und inwieweit hafte ich?
- Wie werde ich einkommens- und erbschaftssteuerlich erfaßt und veranlagt?
- Welche Aufenthalts- und Einwanderungsmöglichkeiten bietet meine US-Immobilie?
- Gibt es Möglichkeiten der Anonymität für mich und meine Familie?
So unterschiedlich diese Fragen sind, so verschieden ist auch das Rechtssystem, das zur Beantwortung zur Verfügung steht. Während es in Deutschland kodifiziertes Recht (also gesetzlich geregelte Sachverhalte) gilt, haben wir in den USA. das sogenannte common law, das heißt: die auf britischem Einzelfallrecht beruhende Orientierung an Präzedenzfällen. Das wirkt sich selbstverständlich auf Eigentumsarten und Gesellschaftsformen aus. Darüber hinaus ist das Gesellschaftsrecht in Deutschland gesetzlich im BGB, HGB und im AktG geregelt, was in den USA allenfalls auf Kommanditgesellschaften oder "Limited Partnerships" zutrifft. In den Vereinigten Staaten werden Gesellschaftsverträge nicht vom Gesetz, sondern von den Vertragspartnern in jedem Punkt einzeln ausgestaltet. Sie sind oft umfangreich, schwer verständlich und verwirrend.
Es ergeben sich auch Abweichungen danach, ob der Anleger allein, mit seiner Familie oder gar mit Dritten das Objekt erwirbt (im letzten Fall also als Gesellschafter auftritt).
Diese kostengünstigste Eigentumsform wird immer dann gewählt, wenn kein Anlaß besteht, die Haftung zu beschränken. Das trifft vorwiegend auf selbstgenutzte Wohnungen und Häuser zu. Sofern der Anleger alleinstehend ist, wird er namentlich als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen und ist gegenüber allen Behörden (einschließlich der Gemeinde für die Grundsteuer) allein verantwortlich. Im Falle seines Todes unterliegt seine Immobilie der Erbschaftsteuer in den USA und wird im Rahmen eines Nachlaß ("probate")-Verfahrens in Amerika auf seine Erben verteilt (es sei denn, er hat ein amerikanisches Testament unter Einbeziehung seiner dortigen Immobilie errichtet).
Bei Eheleuten gibt es das Gemeinschaftseigentum ("tenancy by the entirety"), bei dem der Anteil des Verstorbenen dem überlebenden Partners "anwächst" ("common law right of survivorship"), ohne die Notwendigkeit des Probate-Verfahrens.
Daneben gibt es das Gemeinschaftseigentum nach ideellen Teilen ("tenants in common" oder "joint ownership"). Die jeweiligen Grundstücksanteile sind zwar ideell getrennt, Verfügungen können jedoch nur gemeinsam getroffen werden.
Die Entscheidung für die eine oder andere Rechtsform hängt auch vom einzelstaatlichen Recht ab, das hierzu gesetzliche Vorschriften erlassen hat.
In diesem Bereich ähnelt das amerikanische Recht dem deutschen: Sowohl für die in Betracht kommende "General Partnership" (entspricht der BGBGesellschaft) als auch die "Limited Partnership" (entspricht der Kommanditgesellschaft) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen nahezu identisch.
Nennenswert ist die Corporation, die in ihrer Struktur einer deutschen Aktiengesellschaft ähnelt, indem sie auch über die drei Gesellschaftsorgane Aktionäre ("Shareholders"), Aufsichtsrat ("Board of Directors") und Vorstand ("Officers") verfügt.
Sie bietet die beschränkte Haftung auf ihr Gesellschaftsvermögen ohne Durchgriff auf die Gesellschafter. Steuerlich gibt es Vor- und Nachteile: Während sie erbschaftssteuerlich nicht in Erscheinung tritt (da sie fortbesteht), unterliegt sie bei der Besteuerung ihrer Gewinne zunächst der Körperschaftssteuer. Die Aktionäre müssen im Sinne einer echten Doppelbesteuerung die an sie ausgeschütteten Dividenden ohne Anrechnungsmöglichkeit noch einmal im Rahmen ihrer persönlichen Einkommenssteuer entrichten. Die Erbschaftsteuer ist allein in Deutschland zu den hier günstigeren Sätzen zu zahlen.
Hierzu ist aus deutscher Sicht eine Unterscheidung vorzunehmen: Einerseits gibt es ausländische Gesellschaften, andererseits sogenannte "Offshore"-Gesellschaften.
Der Land Trust bietet eine Vielzahl von interessanten Gestaltungsmöglichkeiten, die viel zu selten genutzt werden.
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