USA: Closing beim Erwerb einer Immobilie

    Unter "Closing" versteht man die Zeit zwischen Unterzeichnung des Kaufvertrages und dessen Erfüllung ("Closing"). Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem deutschen und amerikanischen Immobilienrecht ist die Zweiteilung in den noch mit zahlreichen Vorbehalten behafteten schuldrechtlichen Teil und die Übereignung am Closing–Tag, der häufig zwei Monate später terminiert wird. Auch wenn das deutsche Recht diese rechtliche Unterscheidung auch kennt, gibt es hier nur einen Termin – den schuldrechtlichen, d.h. den, an dem der Kaufvertrag notariell beurkundet wird. Alles weitere, insbesondere die Übertragung des Eigentums durch Eintragung ins Grundbuch (die sog. Auflassung) erfolgt ohne weiteres Zutun von Käufer und Verkäufer durch den Notar (den es allerdings in den USA in dieser Funktion nicht gibt).

    Der Grund für das amerikanische Vorgehen liegt im vorstehend erwähnten Grundsatz "caveat emptor": Der Käufer muß sich das Recht ausbedingen, das Grundstück nach seiner Kaufentscheidung noch einmal auf "Herz und Nieren" zu überprüfen, um bei festgestellten Fehlern vom Verkäufer deren Beseitigung und den vertraglich vereinbarten Zustand zu verlangen bzw. zu erwerben.

    In der Praxis hat sich vor diesem Hintergrund eine zusätzliche Unterteilung entwickelt: Die Zwischenzeit wird noch einmal in die Prüfungs- ("due diligence") und die Nachbesserungsperiode ("curing period") aufgeteilt. Während erstere bei gewerblichen Objekten ca. 45 Tage umfaßt, dauert letztere ca. 30 Tage. Bei Wohnimmobilien, insbesondere Neubauten und Einzelhäusern gelten kürzere Fristen.

    Neben der Feststellung und Beseitigung etwaiger Mängel hat diese Regelung vor allem finanzielle Auswirkungen - in den üblichen Vereinbarungen hat der Käufer bis zum Ablauf der "due diligence"-Zeit noch die Möglichkeit, bei erkannten Mängeln, deren Beseitigung nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, bei voller Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Erst nach dieser Periode, wenn der Käufer dem Verkäufer angezeigt hat, dass er das Objekt so oder unter Vorlage einer Mängelliste akzeptiert, wird seine Anzahlung "hart" (so der Sprachgebrauch) und er muß den Kaufpreis zahlen.

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