Häufig sind es aber vor allem "Nebenrechte", wie z.B. öffentliche Lasten, Wegerechte zugunsten von Nachbarn oder Grundpfandrechte, gegen deren Nichtbestehen der Käufer (und das Kreditinstitut) sich versichert (wohlgemerkt sind nur solche Mängel versichert, die im Kaufvertrag nicht erwähnt sind). Neben dem Käufer wird auch die finanzierende Bank "einen einwandfreien Title" verlangen. Deshalb wird der mit der Abwicklung des Kaufvertrages befaßte Anwalt das Grundbuch und weitere öffentliche Verzeichnisse dahingehend überprüfen, ob es einen Anlaß gibt, dass das Grundstück nicht vertragsgemäß übereignet werden kann. Sofern das nicht zutrifft, stellt die Versicherungsgesellschaft eine vorläufige Deckungskarte ("binder" oder "title commitment") aus, der beim Closing die Police folgt. Diese deckt das Risiko gegen Verlust oder Schäden durch bekannte Mängel und beinhaltet geringfügige Fehler (etwa bei der Grundstücksvermessung) oder Urteile gegen Personen mit gleichen oder ähnlichen Namen und Formfehler.
Die häufigste Deckung erfolgt aber gegen das Risiko, trotz sorgfältiger Durchsicht
aller Verzeichnisse bestimmte Mängel nicht erkennen zu können und erstreckt
sich auf Betrug, Urkundenfälschung, verschollene Erben und Fehler bei der
registerlichen Erfassung von Unterlagen. Kreditinstitute bestehen grundsätzlich
immer darauf, in Höhe des Kredites versichert zu sein. Da diese mit der Tilgung
abnimmt, sollte die Deckungssumme zugunsten des Käufers entsprechend zunehmen.
Die dadurch höhere Prämie ist geringfügig und sollte nicht gespart werden.
Bei der Prämie ist zu bemerken, dass üblicherweise der Verkäufer die Prämie
für die Versicherung zugunsten des Käufers, der Käufer die zugunsten der Bank
zahlt.
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