Trotz aller Unterschiede haben nahezu alle Anleger eines gemeinsam: Sie haben keine oder nur unzureichende Vorbereitungen auf den Erbfall und für ihren amerikanischen Nachlaß getroffen. Die Gründe liegen auf der Hand: Die meisten haben die wirtschaftliche Entscheidung zum Erwerb der Anlage getroffen, wenden sich wieder ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit in Deutschland zu und erfreuen sich an der Rendite. Die Materie, vor allem die Gestaltungsmöglichkeiten einer sinnvollen Nachlaßplanung, sind ihnen fremd und unübersichtlich. Da amerikanisches Nachlaßrecht einzelstaatliches Recht und daher nicht einheitlich landesweit geregelt ist, lehnen deutsche Erbrechtler häufig eine Beratung ab, denn selbst wenn sie die Grundzüge des dortigen Rechts kennen, ist das Risiko zu groß, bestimmte Formvorschriften zu übersehen. Hier hilft häufig nur die Zusammenarbeit mit amerikanischen Fachanwälten.
Angesichts dieser Unsicherheit unterbleibt am Ende die vernünftige Nachlaßplanung in der Hoffnung, die Erben werden sich schon "irgendwie einigen".
Vorab ist zu bemerken, dass in Amerika, anders als in Deutschland, zwischen dem beweglichen (d.h. Bank- und Wertpapierguthaben, Firmenbeteiligungen usw.) und unbeweglichen (Grundstücke im eigenen Namen) Nachlaß unterschieden wird (sog. Nachlaßspaltung). Soweit es sich um den beweglichen Nachlaß handelt (wozu in den meisten Staaten auch Anteile an Limited Partnerships - selbst wenn diese Grundstücke halten - zählen), lassen die amerikanischen Gerichte die Anwendung deutschen Erbrechts zu, so dass sich nur derjenige Anleger Gedanken über eine Nachlaßplanung in USA machen muß, der selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Weiterhin gilt, dass in den meisten Einzelstaaten - u.a. in Florida - bei Eheleuten, die gemeinsam Grundvermögen haben ("estate by the entireties") der überlebende Partner den Anteil des verstorbenen kraft Gesetzes übernimmt und ohne Komplikationen alleiniger Eigentümer wird.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden: Es gibt einen (1) materiell-rechtlichen (d.h. Umfang, Inhalt und Berechtigung des Nachlasses regelnden) und einen (2) formalen Teil.
1. Der materiell-rechtliche Teil ist aus deutscher Sicht im Einführungsgesetz zum Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch eindeutig geregelt: Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger, so findet deutsches Erbrecht Anwendung (§ 25 EGBGB). In der Praxis bedeutet das, dass aus deutscher Sicht z.B. Pflichtteilsansprüche der Ehefrau und Kinder bei einem in USA belegenen Nachlaß so behandelt werden, als befände er sich im Inland. Wohlgemerkt handelt es sich um ein deutsches Gesetz. Es stellt die deutsche Auffassung zum sogenannten Konfliktrecht (auch als Internationales Privatrecht bezeichnet) im Verhältnis zum Recht der USA dar, das nicht nur einzelstaatlich unterschiedlich geregelt ist, sondern darüber hinaus im überwiegenden Teil der Staaten nicht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt. Stattdessen richtet es sich nach der Belegenheit, das heißt: dem Ort der Immobilie. Deshalb muß davon ausgegangen werden, dass Nachlaßgerichte in den Staaten, in denen Kinder keinen Pflichtteilsanspruch haben (z.B. Florida), diesen deutschen Anspruch nicht anerkennen würden. Leider gibt es in diesem Bereich keine bilateralen Abkommen zur Lösung dieses Konfliktes (was im übrigen bei präziser Betrachtung in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Staaten fiele); es gibt lediglich im Zusammenhang mit Nachlässen das Erbschaftssteuer-Abkommen. Die Durchsetzung und Vollstreckung von Urteilen deutscher Nachlaßgerichte in Amerika wäre zwar aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes des sogenannten "gegenseitigen Einvernehmens" möglich. Allerdings wird dies immer dann schwierig, wenn grundsätzliche Erwägungen ("Public Policy") des einzelnen US-Staates entgegenstehen. Da z.B. der Pflichtteil ausdrücklich nur für Ehepartner geregelt ist, haben die Erfahrungen gezeigt, dass die amerikanischen Gerichte Urteile zugunsten der in Deutschland pflichtteilsberechtigten Kinder nicht anerkennen. Insgesamt gesehen lautet die Antwort auf die oben genannte Frage für den materiell-rechtlichen Bereich deshalb: Man kann davon ausgehen, dass das deutsche Erbrecht trotz der eindeutigen deutschen gesetzlichen Regelung in den USA nicht ohne weiteres Anwendung findet. Mangels präziser zwischenstaatlicher Regelungen sind Unwägbarkeiten und Konflikte im Einzelfall nicht auszuschließen.
2. Im formalen Bereich, der die gesamte Abwicklung und Verteilung des Nachlasses umschließt, sind die Folgen einer unzureichenden testamentarischen Vorbereitung auf den Erbfall ebenfalls schwer kalkulierbar, mit Sicherheit auch teuer und zeitaufwendig. Der Grund liegt in der mangelnden Vorbereitung des "Probate"-Verfahrens:
Um das Grundvermögen für die Erben veräußerbar zu machen, muß das Grundbuch zu ihren Gunsten berichtigt werden, das heißt: sie müssen als Eigentümer eingetragen werden. Dazu muß ein "Nachlaßverteilungsverfahren" (als "Probate" bezeichnet) beim in USA örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt und durchgeführt werden. Mangels letztwilliger Verfügung setzt das Gericht von Amts wegen einen neutralen Nachlaßverwalter (auch als "Administrator" bezeichnet) ein. Dieser ist verpflichtet, den Nachlaß treuhänderisch in Besitz zu nehmen, die Nachlaßschulden zu zahlen, den Verkehrswert (in Deutschland: Einheitswert) des Grundstückes schätzen zu lassen, die Erbschaftssteuererklärung abzugeben und die geschuldeten amerikanischen Steuern auf Bundes- und Einzelstaatsebene zu begleichen. Diese Aufgaben werden in Amerika bei einheimischen Erblassern routinemäßig abgewickelt, bei Ausländern wirkt sich aber außer der geographischen Entfernung vor allem die Tatsache nachteilig aus, dass einzelstaatliche Gesetze Urkunden in der englischen Sprache und Formerfordernisse verlangen, die es hier nicht oder nur in entsprechender Anwendung gibt. Dann müssen unter Umständen Gutachten, Ersatzdokumente, eidesstattliche Versicherungen und ähnliches vorbereitet und eingereicht werden. Erst nach Abschluß dieses Verfahrens einschließlich Ausgleich der Nachlaßschulden und Erteilung einer steuerlichen Freistellungserklärung (die nach Umfang des Nachlasses, Vollständigkeit der Unterlagen sowie Dauer der Bearbeitung im Finanzamt mitunter bis zu 3 Jahre auf sich warten läßt) kann das Grundbuch vollständig zugunsten der Erben berichtigt werden.
Die mit dem "Probate" entstehenden Kosten für den "Administrator" (ca. 5% des Nachlaßwertes) und die dann in jedem Fall notwendigen Anwälte (ca. $ 150 pro Stunde) und Steuerberater sind hoch. Deren Überwachung von Deutschland aus ist schwierig und aufwendig. Dazu kommen Beglaubigungs- und Übersetzungskosten, die den Nachlaß zusätzlich belasten.
Der Verfasser hat häufig Fälle erlebt, in denen Erben darauf angewiesen waren, zum Unterhalt in Deutschland das amerikanische Grundvermögen zu verkaufen. Sie haben mitunter dann so lange gewartet, bis sie einen Käufer gefunden hatten. Dieser verlor allerdings das Interesse, als er feststellte, dass das Grundbuch noch nicht berichtigt war. Die Auswirkungen waren enttäuschend - und nachteiliger, als der Erblasser vermuten konnte.
3. Im Ergebnis ist die eingangs gestellte Frage daher so zu beantworten, dass bei einem unzureichenden oder nicht vorhandenen Testament die Anwendung deutschen Erbrechts in wesentlichen Teilen ungewiß ist und dass das in jedem Falle notwendige "Probate"-Verfahren unnötig verteuert und verlängert wird.
Aus deutscher Sicht wäre diese Frage in der Theorie zu bejahen (s.o.). Nach dem Grundsatz, dass das Nachlaßrecht von Staat zu Staat abweichen kann, würde das deutsche Testament nach amerikanischer Rechtsauffassung in der Praxis nur dann anerkannt werden, wenn es den gesetzlichen Vorschriften des Staates entspricht, in dem das Grundstück liegt. Dazu ist eine eingehende Überprüfung der einschlägigen Vorschriften vor Ort erforderlich. Das bedeutet für den Staat Florida unter anderem zunächst, dass das deutsche Testament, das vom Erblasser (beim öffentlichen Testament vor einem Notar) unterschrieben wird, zur Gültigkeit dort die Unterschrift zweier Zeugen aufweisen muß. Grundsätzlich wird allerdings kein handschriftliches Testament verlangt.
Die Problematik liegt aber beim "Probate"-Verfahren und der Einsetzung des Nachlaßverwalters. Jeder Nachlaß - auch der testamentarisch geregelte - wird unter Aufsicht des Gerichtes von einem Nachlaßverwalter verteilt, der entweder vom Erblasser im Testament bestimmt (dann wird er als "Personal Representative" bezeichnet) oder vom Gericht ("Administrator", s.o.) bestellt wird. Entscheidend ist in den meisten Staaten, dass der Nachlaßverwalter im betreffenden Staat seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. Ausnahmen bestehen z.B. in Florida bei nahen Angehörigen. Auf das deutsche Testament bezogen bedeutet das, dass man darin einen örtlichen "Personal Representative" seiner Wahl oder einen Angehörigen benennen sollte, um zu vermeiden, dass von Amts wegen ein unbekannter Dritter mit dem oben erwähnten Kosten- und Gebührenrisiko bestellt wird. In der Praxis werden häufig Anwälte oder sonstige örtliche Vertraute testamentarisch eingesetzt. Ein deutsches Testament ändert nichts an der Notwendigkeit, dass englische Übersetzungen erforderlich werden. Da ohnehin die Wirksamkeit des deutschen Testamentes im betreffenden Staat auf die materiell-rechtliche Anwendbarkeit der nach deutschem Erbrecht zulässigen Verfügungen überprüft werden sollte, empfehlen viele Praktiker, von vornherein ein eigenständiges amerikanisches Testament zu errichten.
Das "Probate"-Verfahren läßt sich auch hier nicht vermeiden. Man kann es jedoch bei gewissenhafter und präziser Planung erheblich vereinfachen, z.B. indem man eine Person seines Vertrauens zum "Personal Representative" bestellt, sie von Sicherheitsleistungen (für den Fall, dass sie in ihrer quasi Treuhänderfunktion treuwidrig über den Nachlaß verfügt) und Berichtspflichten gegenüber den Erben befreit und ihr im übrigen weitgehende Vollmachten erteilt. Damit werden Kosten und Zeit (bei reibungsloser und gut vorbereiteter Planung ist allerdings immer von einer Mindestdauer von 6-8 Monaten auszugehen) gespart. Dem Erblasser sollte allerdings bewußt sein, dass sich für diese Aufgaben nur Fachleute eignen, die die notwendige Erfahrung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mitbringen.
Mit dieser Aufgabe werden häufig Banken betraut, die über darauf spezialisierte Abteilungen (sog. "Trust Departements") und Fachleute verfügen. Empfehlenswert ist weiterhin die Beauftragung örtlicher auf Erbrecht spezialisierter Anwälte, vorzugsweise mehrere Partner eines Büros ("Vier-Augen-Prinzip").
Zur Anerkennung des Testamentes in anderen Bundesstaaten ist anzumerken, dass letztwillige Verfügungen, deren Formvorschriften den Gesetzen des Staates entsprechen, in dem das "Probate"-Verfahren durchgeführt wird, auch in den Staaten anerkannt werden, in denen sich weiteres Grundvermögen befindet.
Beide Länder sowie alle Bundesstaaten kennen die gesetzliche Erbfolge (Erbrechtler sagen: "Keiner stirbt ohne Testament, selbst wenn dieses vom Gesetzgeber errichtet wird."). Nach deutscher Auffassung gilt deutsches Recht, nach US-Auffassung amerikanisches materielles Recht (s.o.). Da die gesetzliche Erbfolge von Staat zu Staat abweicht, wird das "Konfliktsrecht" auch in diesem Falle sehr deutlich.
Zur Veranschaulichung folgender Vergleich:
In Deutschland erhält im "Normalfall" der Ehegatte den halben Nachlaß bei Zugewinngemeinschaft, mindestens ein Viertel bei Gütertrennung. Den Rest erben die Kinder und deren Kinder. Bei kinderlosen Ehepaaren entfallen auf den Überlebenden bei Zugewinngemeinschaft drei Viertel des Vermögens, die Hälfte bei Gütertrennung. Den Rest erhält die Familie des Verstorbenen.Anders in Amerika: Das Gesetz z.B. im Staat Florida kennt den Unterschied von Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft nicht, es gibt nur eine ähnliche Form der Gütertrennung. Grundsätzlich gilt folgendes: Hat der Erblasser mit seiner Ehefrau gemeinsame Kinder, so erhält die Frau nach dem Tode des Mannes die Hälfte des Nachlasses, die Kinder die andere Hälfte, also eine Besserstellung um ein Viertel gegenüber der deutschen Regelung bei Gütertrennung, eine Gleichbehandlung bei der Zugewinngemeinschaft. Bei kinderlosen Ehepaaren erhält der Überlebende den gesamten Nachlaß ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser Verwandte hatte: Sowohl bei Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft in Deutschland deutlich günstigere Behandlung des überlebenden Ehepartners.
Die Kernfrage lautet natürlich, ob ein nach deutschem Recht Begünstigter, z.B. die Kinder des in Gütertrennung lebenden Ehepaares oder der Vater des kinderlosen Erblassers, der bei Zugewinngemeinschaft hier ein Viertel des Vermögens bekäme und in den USA leer ausgehen müßte, seinen deutschen Anspruch in den USA durchsetzen kann. Diese Frage, die aus obigen Gründen zu verneinen ist, zeigt deutlich das Dilemma und die dringende Notwendigkeit, per Testament klare Verhältnisse zu schaffen.
Um im übrigen (unabhängig davon, wer nach der gesetzlichen Erbfolge begünstigt ist) den Nachlaß auf die Erben übertragen zu können, ist Eile geboten. Die Betroffenen sollten sich umgehend bemühen, vor Ort einen darauf spezialisierten Fachmann zu beauftragen, alle erforderlichen Unterlagen vorzubereiten und das "Probate"-Verfahren einzuleiten. Häufig helfen hier Banken und Anwaltsvereine.
Grundsätzlich wird beim Wohnsitz des Erblassers in Deutschland deutsche Erbschaftssteuer auf sämtliches, und zwar auch auf das im Ausland befindliche Vermögen erhoben. Jedoch stellen Immobilien, welche sich im Ausland befinden und in diesem betreffenden Staat besonderen Vorschriften unterliegen, eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar.
Diese Ausnahme trifft unter anderem auch auf Grundvermögen in den USA zu, denn dort bestehen für die Vererbung von unbeweglichem andere Vorschriften als für die Vererbung von beweglichem Vermögen. Diese sogenannte "Nachlaßspaltung" führt dazu, dass ein Deutscher seinen beweglichen US-Nachlaß nach deutschem und das dortige Grundvermögen vorerst nach amerikanischem Recht bewerten und versteuern muß. Außerdem macht das amerikanische Recht einen Unterschied zwischen einem in den USA ansässigen und einem nicht ansässigen Ausländer. Eine Besteuerung unter der sogenannten "Resident Estate Taxation", die für die dort ansässigen Erblasser gilt, ist durchaus nachteiliger als die Besteuerung eines "Non-Resident" (Nicht Ansässigen).
Der Nachlaß eines Non-Residents kommt z.B. in den Genuß einer Steuerfreigrenze bis zu $ 60.000,--. Das darüber hinausgehende Vermögen wird wie das eines "Resident" (Ansässigen) nach amerikanischem Recht besteuert.
Die Einteilung in die jeweils eine oder andere Gruppe kann durch bestimmte Faktoren, wie z.B. Visumskategorien, beeinflußt werden.
Die USA und die Bundesrepublik Deutschland haben im Jahre 1980 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet, das seit 1986 für Deutschland in Kraft ist. Beide Länder haben sich auf das sogenannte Anrechnungsverfahren geeinigt. Demnach kann auch für Grundvermögen amerikanische Erbschaftssteuer erhoben werden. Dieses Vermögen bleibt, nachdem es in den USA besteuert wurde, in Deutschland allerdings immer noch steuerpflichtig. Die amerikanischen Bundes- und Staatssteuern werden aber auf die deutsche Steuer angerechnet. Diese Anrechnung ist begrenzt auf die zu entrichtende deutsche Steuer, die angefallen wäre. Das deutsche Finanzamt rechnet nur an und zahlt keine in den USA über den deutschen Steuersatz hinausgehende Beträge zurück. Das bedeutet, dass die entrichtende Steuer nirgends "erstattet" wird. Noch einmal: Dieses Vermögen ist in beiden (!) Ländern steuerpflichtig.
Jeder deutsche Kapitalanleger, der zur Zeit direkter Eigentümer von amerikanischem Grundvermögen ist, sollte sich der Schwierigkeiten und des enormen Zeit- und Kostenaufwandes bewußt sein, die sich für seine Erben ergeben, wenn er kein seinen amerikanischen Nachlaß regelndes Testament zuhinterläßt. Der Klarheit und Einfachheit halber empfiehlt es sich, für den amerikanischen Nachlaß ein eigenes amerikanisches Testament zu errichten. Ist eine Gesamtregelung im Rahmen des deutschen Testamentes gewünscht, muß genau überprüft werden, ob es den örtlichen einzelstaatlichen Vorschriften entspricht, einschließlich der Beauftragung eines eigenen "Personal Representative". Der deutsche Investor sollte sich bei diesen Überlegungen rechtzeitig fachlichen Rat einholen.
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