Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf Diese Rechte hast Du beim Kauf eines Gebrauchtwagens

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Kaufst Du einen Gebrauchtwagen, muss der Händler zwei Jahre lang für Mängel haften (gesetzliche Gewährleistung). Er darf die Haftung auf ein Jahr beschränken.
  • Die Gewährleistung gilt nur für Mängel, die schon bei der Übergabe vorlagen.
  • Private Verkäufer dürfen die Haftung vertraglich ausschließen.

So gehst Du vor

  • Prüfe zuerst, ob Dein Auto einen Mangel hat oder nur ein Verschleißteil kaputt ist. Näheres dazu findest Du in diesem Ratgeber.
  • Dokumentiere den Mangel durch Fotos und Zeugen. Fordere den Händler schriftlich auf, nachzubessern.
  • Weigert sich der Händler nachzubessern oder gelingt dies nach zwei Versuchen nicht, kannst Du den Vertrag rückgängig machen und den Kaufpreis zurückverlangen.

Der neue Wagen war ein echtes Schnäppchen. Doch schon kurze Zeit nach dem Kauf musst Du feststellen: Das Auto hat Mängel. Die Fensterheber funktionieren nicht, das Autoradio schaltet sich hin und wieder ab und zu allem Ärger ist auch noch der Zahnriemen gerissen. Je nachdem, ob Du das Auto bei einem Händler oder privat gekauft hast, hast Du nun unterschiedliche Rechte. Welche das sind, erklären wir Dir hier.

Was ist die Gewährleistung?

Kaufst Du einen Gebrauchtwagen, dann muss der Verkäufer sicherstellen, dass der Wagen keine Mängel hat. Liefert Dir der Verkäufer eine mangelhafte Sache, dann hat er seinen Vertrag nicht richtig erfüllt und muss das im Nachhinein wieder geradebiegen. Juristen sprechen hier von „Gewährleistung“ oder "Sachmängelhaftung". Das Gesetz verpflichtet ihn, das Auto zu reparieren oder ein Ersatzfahrzeug zu liefern. Das nennt sich dann Nacherfüllung. Davon abzugrenzen ist die freiwillige Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tie.

Manchmal kann der Händler einen Mangel aber nicht mehr beseitigen. Aus einem verrosteten Auto wird kein neuwertiger Wagen mehr. In solchen Fällen darfst Du dann den Kaufpreis mindern oder Dich komplett von dem Kaufvertrag lösen. Welche Rechte Dir genau zustehen, erklären wir Dir weiter unten.

Was ist ein Sachmangel?

Nicht jeden Schaden am Fahrzeug muss der Verkäufer reparieren. Denn bei einem Gebrauchtwagen sind übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren nun einmal ganz normal. Du kannst sie also auch nicht reklamieren, so hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23. November 2005, Az. VIII ZR 43/05). Ebenso wenig haftet der Verkäufer für Verschleißteile. Er muss lediglich für echte Mängel einstehen.

Gebrauchs- und Abnutzungsspuren sind bei einem Gebrauchtwagen normal. Entdeckst Du kleine Schrammen und Kratzer oder leichte Lackabplatzungen, dann kannst Du diese auf eigene Kosten entfernen lassen.

Defekte Verschleißteile muss der Verkäufer grundsätzlich nicht ersetzen. Das betrifft vor allem Bauteile, die stärker abgenutzt werden als der Rest des Fahrzeugs und deswegen regelmäßig getauscht werden müssen, wie Bremsbeläge und Bremsscheiben, Reifen, Batterie, Zahnriemen, Keilriemen und die Auspuffanlage. Allerdings darf es der Verkäufer nicht verschweigen, wenn ein Verschleißteil kaputt ist. Dann kann doch eine Haftung infrage kommen (LG Gera, Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. 1 S 428/08).

Ein echter Mangel liegt dann vor, wenn der Wagen nicht mit dem übereinstimmt, was Du mit dem Händler vereinbart hast. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr eine Originallackierung vereinbart habt und sich später aber herausstellt, dass das Auto mehrmals nachlackiert wurde. Oder der Verkäufer garantiert Dir, dass der Wagen noch nie einen Unfall hatte, obwohl das Auto tatsächlich mehrmals in einen Unfall verwickelt war.

Du wusstest von dem Mangel

Das heißt aber auch: Wenn das Auto vorher einen Unfall hatte und der Händler Dich darüber informiert hat, dann ist das kein Mangel.

Neu: Für Verträge mit einem Händler gilt seit 1. Januar 2022: Der Händler muss Dich im Vertrag ausdrücklich auf die Mängel hinweisen. Eine Beschreibung in der Gebrauchtwagenanzeige „Unfallfahrzeug“ genügt genau so wenig wie eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Liste möglicher Mängel

Im Folgenden geben wir Dir eine Übersicht über mögliche Mängel an Deinem Wagen, gegen die Du Dich wehren kannst:

Teile funktionieren nicht - Wenn vereinzelte Teile nicht richtig funktionieren, ohne dass Du vorher darüber aufgeklärt wurdest, dann ist das ein Mangel: Das betrifft beispielsweise defekte Fensterheber, ein kaputtes Autoradio, rostende Türen oder eine defekte Handbremse.

Unfallfahrzeug - Hat Dir der Verkäufer einen Unfall verschwiegen, dann ist das ein Mangel. Der Verkäufer muss Dir jeden Unfall nennen, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007, Az. VIII ZR 330/06). Bagatellschäden sind geringfügige, äußere Lackschäden.

Fehlende Verkehrssicherheit trotz neuer Tüv-Plakette - Wird ein Gebrauchtwagen mit neuer Tüv-Plakette verkauft, liegt ein Mangel vor, wenn er nicht verkehrssicher ist und aufgrund seines Zustands keine Tüv-Plakette hätte erhalten dürfen (BGH, Urteil vom 15. April 2015, Az. VIII ZR 80/14).

Fehlende Herstellergarantie - Der Verkäufer bietet einen Gebrauchtwagen mit einer noch bestehenden Herstellergarantie an. Später stellt sich heraus, dass eine solche tatsächlich fehlt. Das ist laut Bundesgerichtshof ein Sachmangel. Du kannst vom Kaufvertrag zurücktreten (BGH, Urteil vom 15. Juni 2016, Az. VIII ZR 134/15).

Falscher Tachostand - Entspricht der Tachostand nicht den tatsächlich gefahrenen Kilometern, kann das ein Sachmangel sein, falls der Verkäufer den Tachostand im Kaufvertrag zugesichert hat. Du kannst das Auto zurückgeben und bekommst den Kaufpreis zurück (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Mai 2017, Az. 1 U 65/16).

Konstruktionsfehler - Für einen Konstruktionsfehler haftet der Händler auch dann, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt. Ein Konstruktionsfehler liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Automatikgetriebe schon bei geringer Laufleistung ausfällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2006, Az. 1 U 38/06) oder bei einem Riss am Zylinderkopf (OLG Thüringen, Urteil vom 19. Januar 2006, Az. 1 U 846/04).

Nachlackierung - Eine Nachlackierung ist kein Mangel, soweit sie fachgerecht erfolgt ist (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009, Az. VIII ZR 191/07). Ein Mangel ist es aber, wenn Ihr vereinbart habt, der Wagen habe eine Originallackierung.

Geruchsbelästigungen - Bei einem teuren Gebrauchtwagen, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufzeitleistung von weniger als 1.000 Kilometern aufweist, darfst Du erwarten, dass in diesem keine unnormalen – gummiähnlichen – Gerüche wahrnehmbar sind (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Oktober 2012, Az. 1 U 475/11 141).

Klemmendes Kupplungspedal - Klemmt das Kupplungspedal, ist das ein sicherheitsrelevanter Mangel. Die Unfallgefahr erhöht sich nämlich, wenn der Fahrer durch ein klemmendes Kupplungspedal abgelenkt wird (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. VIII ZR 240/15).

Verstopfter Rußpartikelfilter - Sind technische Defekte für eine übermäßige Verstopfung des Filters verantwortlich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern eine Nachbesserung des Händlers nichts gebracht hat (OLG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2017, Az. 28 U 89/16).

Neu: Seit 1. Januar 2022 gilt: Verkauft der Händler ein Fahrzeug mit Navigationsgerät, muss er Aktualisierungen und Sicherheitsupdates zur Verfügung stellen (§ 475b BGB). Die Dauer der Update-Pflicht ist noch nicht endgültig entschieden.

Wie lange gilt die Sachmängelhaftung?

Laut Gesetz muss der Verkäufer zwei Jahre lang nach Übergabe des Gebrauchtwagens für Sachmängel haften (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Händler dürfen die Haftung jedoch verkürzen und Privatpersonen können die Gewährleistung sogar komplett ausschließen.

Du solltest schnell handeln

Hast Du also einen Mangel festgestellt, dann solltest Du schnellstmöglich etwas unternehmen. Ist die Gewährleistungsfrist abgelaufen, kannst Du keine Ansprüche mehr geltend machen.

Setze ein Schreiben auf und fordere darin den Verkäufer auf, nachzubessern. Damit die Verjährung gehemmt wird, müsst Ihr in Verhandlungen treten. Antwortet der Verkäufer also, dass er den Mangel prüfen wird, dann musst Du Dir um die Verjährung erst einmal keine Gedanken machen. Lehnt der Verkäufer dann eine Reparatur ab, dann hast Du noch drei Monate Zeit, ihn auf Nachbesserung zu verklagen (§ 203 BGB).

Wenn er die Gewährleistung hingegen sofort ablehnt, dann läuft die Verjährungsfrist weiter. Bis zum Ablauf der zwei Jahre solltest Du dann mithilfe eines Anwalts Klage erheben. Falls Du eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hast, übernimmt diese die Kosten für einen Rechtsstreit.

Neu: Für Verträge mit einem Händler gilt seit 1. Januar 2022: Die Verjährung tritt frühestens vier Monate nach dem Zeit­punkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Fällt Dir also im 24. Monat nach Kauf ein Mangel auf, dann hast Du weitere vier Monate Zeit, um Deine Rechte durchzusetzen.

Händler verkürzt Verjährung

Allerdings verkürzen vielen Händler die Gewährleistung auf ein Jahr. Das ist zulässig (BGH, Urteil vom 18. November 2020, Az. VIII ZR 78/20). Komplett ausschließen dürfen sie die gesetzliche Gewährleistung aber nicht.

Händler regeln die verkürzte Verjährung meist in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort muss ausdrücklich festgehalten sein, dass Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden davon ausgenommen sind. Ansonsten ist die gesamte Klausel unwirksam (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013, Az. VIII ZR 174/12).

Neu: Für Verträge mit einem Händler gilt seit 1. Januar 2022: Die Verkürzung der Verjährung muss im Vertrag gesondert vereinbart werden. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht mehr (§ 476 Abs. 2 BGB).

Kauf von Privatperson

Hast Du den Wagen bei einer Privatperson gekauft, dann habt Ihr Euch vermutlich auf einen Ausschluss der Sachmängelhaftung geeinigt. Privatpersonen verwenden meist einen Standard-Kaufvertrag, in dem Du folgenden Satz findest: „Im Übrigen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. So steht es zum Beispiel in unserem Finanztip-Mustervertrag für private Verkäufer. Das ist zulässig. Stellst Du später also einen Mangel an Deinem Wagen fest, muss der Verkäufer weder reparieren, noch muss er das Auto zurücknehmen.

Rücktritt bei arglistig verschwiegenen Mangel

Doch nicht in allen Fällen kann sich der Verkäufer aus der Verantwortung stehlen: Hat er Dir arglistig, also bewusst einen Mangel verschwiegen oder falsche Angaben gemacht, dann kannst Du von dem Vertrag zurücktreten und Dein Geld zurückverlangen. Dafür hast Du drei Jahre Zeit, nachdem Du davon erfahren hast (§ 438 Abs. 3 BGB).

Beispiel: Das Auto hatte bei Kauf einen Kilometerstand von 70.000 Kilometern. Erst später fallen Dir die Roststellen unter dem Auto und die abgewetzten Sitze auf. Du lässt das Auto von einem Fachmann kontrollieren und der stellt fest: Das Tachometer wurde manipuliert. Das Auto muss schon mehr als 150.000 Kilometer gelaufen sein. Ab diesem Zeit­punkt hast Du drei Jahre Zeit, um Deine Rechte durchzusetzen.

Wer muss was beweisen?

Du weißt nun, dass Dein Auto einen Mangel hat und die Gewährleistungsfrist läuft auch noch. Jetzt kommt es darauf an zu beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Der Mangel muss also schon existiert haben, als Du den Wagen gekauft hast.

Wenn Du beispielsweise versäumst, regelmäßig Motoröl nachzufüllen und dadurch einen Motorschaden verursachst, dann ist das ein Schaden, der erst nach der Übergabe aufgetreten ist – dafür bist Du selbst verantwortlich. Der Verkäufer ist dagegen schuld, wenn sich später herausstellt, dass er die Wartungsintervalle nicht eingehalten hat und dadurch der Motor hinüber ist.

Beweislastregelung für Verbraucher

Hast Du Deinen Wagen bei einem Händler gekauft, dann wird Dir der Beweis erleichtert:

Taucht der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, wird zu Deinen Gunsten vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Hier sprechen Juristen von Beweislastumkehr (§ 477 BGB).

Neu: Für Verträge mit einem Händler gilt seit 1. Januar 2022 die Vermutung sogar für zwölf Monate.

In dieser Zeit musst Du weder darlegen, welche Ursache der Mangel hat, noch dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. VIII ZR 103/15). Sieht der gewerbliche Verkäufer das anders, muss er das Gegenteil beweisen. Innerhalb der ersten sechs beziehungsweise zwölf Monate nach Übergabe bist Du also gut geschützt.

Nach Ablauf von sechs beziehungsweise zwölf Monaten dreht sich der Spieß um: Nun musst Du den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Das ist oft schwierig und kann meist nur von einem Sachverständigen festgestellt werden. Sollte sich der Verkäufer also weigern, die Kosten zu übernehmen, kommst Du wohl um eine Beratung bei einem Anwalt nicht herum.

Welche Rechte hast Du bei Mängeln?

Du hast Deinen Wagen erst kürzlich beim Händler erworben und stellst nun einen Mangel fest. Bist Du noch innerhalb der Gewährleistungsfrist, muss der Verkäufer reparieren oder einen Ersatzwagen liefern. Kann er das nicht, dann darfst Du sogar zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Reparatur - Grundsätzlich muss der Händler erst versuchen, den Wagen zu reparieren. Setze ein Schreiben auf und fordere den Verkäufer auf, den Mangel innerhalb einer bestimmen Frist zu beseitigen. Eine Frist von 14 Tagen ist in der Regel ausreichend. Grundsätzlich hat der Verkäufer zwei Versuche, um Dein Auto zu reparieren. Wenn der Mangel danach immer noch besteht, dann darfst Du den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Neu: Für Verträge seit 1. Januar 2022 gilt: Der Verkäufer hat nur noch einen Versuch, um den Wagen zu reparieren (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB). Außerdem musst Du dem Verkäufer keine Frist zur Nachbesserung setzen. Es genügt, wenn Du den Mangel schilderst und den Verkäufer zur Reparatur aufforderst.

Geht es um einen Mangel, der nicht repariert werden kann, wie eine fehlende Unfallfreiheit, dann kannst Du auch gleich den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Reparatur würde in diesem Fall ja auch nichts bringen.

Neulieferung eines Ersatzwagens - Laut Gesetz kannst Du entweder die Reparatur oder die Neulieferung eines Ersatzwagens verlangen. Ein Gebrauchtwagen kann aber, anders als ein Neuwagen, in der Regel nicht neu geliefert werden. Daher scheidet diese Möglichkeit regelmäßig aus und dem Verkäufer bleibt die Reparatur des Wagens.

Kaufpreisminderung - Wenn der Händler den Mangel innerhalb der Frist nicht repariert hat oder ihn nicht reparieren kann, darfst Du den Kaufpreis mindern. Allerdings sagt das Gesetz nicht, wie hoch diese Minderung sein darf. Du musst den Betrag schätzen und kannst Dich dabei an den Reparaturkosten orientieren. Falls erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.

Rücktritt - Statt den Kaufpreis zu mindern, kannst Du Dich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Du musst dann den Wagen zurückgeben und erhältst im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Kann der Mangel nicht repariert werden, darfst Du sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.

Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Ein Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2014 bezeichnet einen Fahrzeugmangel als „geringfügig“, wenn die Kosten für die Beseitigung des Mangels 5 Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, Az. VIII ZR 94/13).

Schadensersatz - Möglicherweise ist Dir ein Schaden durch das mangelhafte Fahrzeug entstanden. Musst Du den Wagen auf eigene Kosten reparieren, dann kannst Du diese Kosten von dem Verkäufer zurückverlangen. Vorher musst Du dem Verkäufer aber die Möglichkeit geben, selbst zu reparieren. Das Gesetz geht in der Regel davon aus, dass zwei Reparaturversuche zumutbar sind.

Neu: Für Verträge mit einem Händler gilt seit dem 1. Januar 2022: Der Verkäufer hat nur noch einen Nachbesserungsversuch. Gelingt dieser nicht, dann hast Du Anspruch auf Schadensersatz (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung - Hast Du den Vertrag online, per Brief oder per E-Mail abgeschlossen, steht Dir ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das gilt auch, wenn Du Dir das Auto vor Ort angeschaut hast und dann den Vertrag per E-Mail verhandelst und aus der Ferne abschließt. Der Verkäufer muss Dich in einer Widerrufserklärung über die Möglichkeit eines Widerrufs aufklären (§ 312c BGB). Tut er das nicht, hast Du zwölf Monate und 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen (§ 356 Abs. 3 BGB).

Was umfasst die Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tie?

Die Sachmängelhaftung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers. Die Garantie ist hingegen eine freiwillige Leistung. Viele Händler bieten über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus eine sogenannte Ge­braucht­wa­gen­ga­ran­tie gegen Aufpreis an. Welche Leistungen diese umfasst, ergibt sich aus den entsprechenden Garantiebedingungen. In der Garantiezeit ist es unerheblich, wann der Mangel genau auftritt, sodass Du auch im siebten Monat nach Kauf nichts nachweisen musst. Manchmal übernimmt der Händler auch Kosten für den Ersatz von Verschleißteilen.

Bei jüngeren Gebrauchtfahrzeugen kannst Du manchmal noch in den Genuss von Neuwagen-Garantien und Anschluss-Garantien kommen. Dazu muss aber das Garantiescheckheft oder Garantiebuch vorliegen. Auch müssen alle darin vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegeintervalle eingehalten worden sein.

Auch bei Kauf von Privat Garantie vereinbaren

Du kannst einen privaten Verkäufer darauf hinweisen, dass Du aus rechtlichen Gründen lieber bei einem Händler kaufen willst – es sei denn, auch er würde Dir eine Garantie bieten. Die könnte zum Beispiel so aussehen: Für den Fall, dass innerhalb der nächsten drei Monate Mängel auftauchen, übernimmt der Verkäufer die Reparaturkosten. Lässt er sich darauf ein, solltest Du das schriftlich festhalten.

Ver­kehrs­rechts­schutz hilft auch beim Autokauf

Eine gute Ver­kehrs­rechts­schutz­ver­si­che­rung hilft nicht nur bei Unfällen, sondern auch bei Streitigkeiten rund um den Autokauf. Bahnt sich Ärger an, kannst Du damit Deine Rechte als Käufer durchsetzen, ohne Dich von den Kosten eines Gerichtsverfahrens abschrecken zu lassen.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Wir haben im Sommer 2023 Rechtsschutztarife mit den Bausteinen Privat, Beruf und Verkehr untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

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