Kollektives Arbeitsrecht Was bedeutet Kollektives Arbeitsrecht?

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Der Schwerpunkt in der Rubrik Arbeitsrecht liegt bei Finanztip.de eindeutig beim Individualarbeitsrecht, also im Rechtsverhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber. Das Kollektive Arbeitsrecht regelt im Gegensatz dazu die Rechtsbeziehungen zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Es lässt sich in die zwei großen Teilbereiche „Tarifrecht“ und „Betriebsverfassungsrecht“ unterteilen.

Definition „Kollektives Arbeitsrecht“

Unter Kollektivem Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände). Dazu gehören insbesondere das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) und das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben (Betriebsverfassungsrecht).

Das kollektive Arbeitsrecht steht daher für Rechtsbeziehungen, bei denen nicht ein Arbeitnehmer als Einzelperson, sondern jeweils eine Gruppe (daher der Begriff „Kollektiv“) von Arbeit­nehmern betroffen ist.

„Kollektiv“ kann für verschiedene Personenkreise stehen. Darunter fallen nicht nur alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder eines Unternehmens, sondern zum Beispiel auch alle schwerbehinderten Arbeitnehmer. Ein allgemein bekanntes Beispiel ist das Arbeitskampfrecht, wo sich Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gegenüberstehen. Oder Rechtsbeziehungen, die sich beim Abschluss von Tarif­verträgen oder bei einer Betriebsratswahl ergeben.

Tarifrecht

Die Tarifautonomie ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und berechtigt die Tarifpartner zum Abschluss von Tarif­verträgen in eigener Verantwortung. Für viele Arbeitsverhältnisse in Deutschland sind tarifvertragliche Arbeitsbedingungen maßgeblich. Ein Tarifvertrag wird zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen oder manchmal auch zwischen Gewerkschaften und einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen.

Ein ausgehandelter Tarifvertrag kann auch dann gelten, wenn er gemäß Paragraf 5 TVG (Tarifvertragsgesetz) für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dies ist deshalb besonders bedeutsam, weil der Tarifvertrag auch dann gilt, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht tarifgebunden sind, also keinem Arbeitgeberverband oder keiner Gewerkschaft angehören. Sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, sind dann an dessen Regelungen gebunden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegt. Auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge geführt. 

Betriebsverfassungsrecht

Das Betriebsverfassungsrecht regelt das Zusammenwirken zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft des Betriebes, die dabei durch den von ihr gewählten Betriebsrat repräsentiert wird. Das Betriebsverfassungsrecht regelt somit innerbetrieblich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft.

Ein Grundgedanke des Betriebsverfassungsgesetzes ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – gemeinsam mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen – zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs. So heißt es im Paragrafen 2 BetrVg: „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.“

Eine wichtige Rolle nimmt der Betriebsrat ein. So sind gemäß Paragraf 1 BetrVg in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeit­nehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte zu wählen.

Der Betriebsrat wird also von der Belegschaft gewählt und wacht unter anderem darüber, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten und durchgeführt werden. Er ist außerdem bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beteiligen. Diese Beteiligungsrechte gliedern sich in Mitbestimmungsrechte und in Mitwirkungsrechte. Mehr hierzu im mehrteiligen Artikel Ratgeber Betriebsrat.

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13. Dezember 2012


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