Spekulationssteuer So vermeidest Du Steuern auf einen Ver­äuß­er­ungs­ge­winn

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Verkaufst Du innerhalb eines Jahres bestimmte private Wertgegenstände mit Gewinn, kann Spekulationssteuer fällig werden.
  • Das betrifft insbesondere Bitcoins, Gold und andere Edelmetalle. 
  • Steuerfrei bleiben solche privaten Geschäfte, wenn Du im Jahr insgesamt weniger als 1.000 Euro Ver­äuß­er­ungs­ge­winn erzielst. Bis Ende 2023 lag diese Grenze noch bei 600 Euro.
  • Eine Spekulationssteuer auf Immobilien wird fällig, wenn diese fremdgenutzt ist und innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wird.

So gehst Du vor

  • Machst Du in einem Jahr 1.000 Euro (600 Euro bis 2023) oder mehr Gewinn mit solchen privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften, musst Du diese in der Anlage SO der Steu­er­er­klä­rung angeben.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
  • Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.
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Der Fiskus interessiert sich auch für Gewinne aus dem Verkauf bestimmter privater Wertgegenstände. Dazu zählen vor allem vermietete Immobilien, Gold und andere Edelmetalle, außerdem Devisen, Bitcoins und andere Kryptowährungen, Kunstgegenstände sowie Oldtimer. Den Gewinn brauchst Du jedoch nur dann zu versteuern, wenn Du die Dinge innerhalb einer bestimmten Spekulationsfrist verkauft hast. Wenn Du diese nicht beachtest, können Steuern fällig werden. Man spricht dann von einer Spekulationssteuer.

Da es sich hier um teilweise sehr unterschiedliche Dinge mit verschiedenen Regeln handelt, ist der Ratgeber recht lang. Schau einfach im Inhaltsverzeichnis, welche Kapitel für Dich interessant sein könnten. 

Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft?

Bis Ende 2008 waren es vor allem Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren, die als Spekulationsgewinne zu versteuern waren („Spekulationssteuer auf Aktien“). Seit 2009 gehören sie nicht mehr zu den privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften, sondern zu den Kapitaleinkünften. Die Spekulationsfrist von einem Jahr wurde hierfür abgeschafft. Sowohl die Einnahmen aus der Anlage (zum Beispiel Zinsen und Dividenden) als auch die Wertsteigerung zählen als Kapitalerträge. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Mit dem persönlichen Steuersatz musst Du hingegen „sonstige Einkünfte“ versteuern – die entsprechenden Angaben machst Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung. Dazu zählt ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG). Was darunter fällt, regelt Paragraf 23 EStG. Hier geht es ausschließlich um den Verkauf bestimmter privater Gegenstände.

Der Verkauf dieser Wirtschaftsgüter kann zur Steuerpflicht führen

Paragraf 23 nennt nur einige Wirtschaftsgüter explizit. Es muss sich um einen selbstständig bewertbaren Gegenstand handeln, der im Wert steigen kann. Statt eines Wirtschaftsguts kommt auch ein vermögenswerter Vorteil in Betracht.

Der folgende Überblick zeigt beispielhaft, welche Wertgegenstände darunter fallen können.

Einer Spekulationsfrist von zehn Jahren unterliegen unter anderem:

  • ein Gebäude, ein Gebäudeteil oder eine Eigentumswohnung,
  • ein unbebautes Grundstück,
  • grundstücksgleiche Rechte wie Wohnungseigentumsrecht, Erbbaurecht, Erbpachtrecht und Mineralgewinnungsrecht.

Hier ist oft von einer Spekulationssteuer auf Immobilien die Rede. 

Dagegen ist für folgende Gegenstände (sogenannte andere Wirtschaftsgüter) nach einer einjährigen Haltedauer ein Verkauf steuerfrei:

  • Edelmetalle wie Goldbarren und Silbermünzen,
  • Bitcoins und andere Kryptowährungen,
  • Fremdwährungen,
  • Schmuck,
  • Antiquitäten,
  • Kunstgegenstände,
  • Briefmarkensammlungen,
  • Münzsammlungen,
  • Oldtimer,
  • Gegenstände, mit denen Du Einkünfte erzielt hast (zum Beispiel ein Musikinstrument).

BFH-Urteil Fußballtickets

Wird ein anderes Wirtschaftsgut innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, ist dieser steuerpflichtig. Das kann auch für Fußball-Tickets mit Wertsteigerungspotenzial gelten, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 29. Oktober 2019, Az. IX R 10/18). Im entschiedenen Fall verkaufte der Kläger zwei Tickets für das Endspiel der Uefa Champions Leage mit einem Gewinn von fast 2.600 Euro. Die Eintrittskarten wertete der BFH als andere Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne des Paragrafen 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können. Denn es handele sich um selbstständig bewertbare vermögenswerte Vorteile, für die der Steuerpflichtige Geld ausgegeben hat. Durch den Weiterverkauf auf einer Ticketbörse-Plattform binnen eines Monats realisierte der Kläger eine deutliche Wertsteigerung, die er versteuern musste. 

Das gehört nicht zu den privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften

Eine gesetzliche Ausnahme gibt es bei Dingen des täglichen Gebrauchs wie dem Privatauto. Solche Gegenstände kannst Du steuerfrei verkaufen; ein etwaiger Verlust bleibt dann aber auch steuerlich unberücksichtigt.

Verkaufst Du hin und wieder gebrauchte Sachen wie Bücher und Kinderkleidung bei Ebay, anderen Online-Plattformen oder auf dem Flohmarkt, dann ist dies in der Regel steuerfrei. Dies gilt zumindest so lange, wie Du dies nur in einem üblichen Umfang machst. Beispielsweise wenn Du mal Deinen Keller entrümpelst und danach die gut erhaltenen Dinge veräußerst.

Bei gut 30 Verkäufen auf einem Internetportal übers Jahr verteilt kann dies noch als nichtunternehmerische Aktivität zu werten sein. Es gibt jedoch keine starren Grenzen, wann die private Tätigkeit endet und ein gewerblicher Handel beginnt. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Selbst der Verkauf oder die Versteigerung einer Sammlung kann eventuell als letzter Akt der privaten Sammeltätigkeit steuerfrei sein.

Achtung: Seit Januar 2023 müssen Ebay und andere Plattformen den Steuerbehörden melden, wenn Du mindestens 30 Artikel verkaufst oder mindestens 2.000 Euro Einnahmen im Jahr und pro Plattform hast. Das bedeutet zwar nicht, dass Du damit automatisch Steuern zahlen musst. Allerdings kann das Finanzamt so einfacher ermitteln, ob Du noch privat und damit steuerfrei tätig bist - oder schon als gewerbetreibende Person. Möglicherweise musst Du dann für die Verkäufe Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zahlen. Ausführlich kannst Du Dich zu diesem Thema im Ratgeber Wann die Steuer bei Ebay & Co. zuschlägt nachlesen.

Enteignung ist keine Veräußerung

Erhältst Du nach der Enteignung eines Grundstücks eine Entschädigung, dann handelt es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft, weil die Enteignung keine Veräußerung darstellt. Denn Du verlierst Dein Eigentum ohne dass Du darauf Einfluss hättest, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 23. Juli 2019, Az. IX R 28/18). 

Wirtschaftsgüter, die zu einem unternehmerischen Betriebsvermögen gehören, erfasst die Regelung der privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäfte nicht. Solche Verkaufsgewinne sind komplett als gewerbliche oder selbstständige Einkünfte steuerpflichtig. Betriebliche Einkünfte haben immer Vorrang vor einer Besteuerung als sonstige Einkünfte.

Wann wird Spekulationssteuer fällig?

Hast Du einen in Paragraf 23 EStG erfassten Wertgegenstand in Deinem Privatvermögen, dann führt dessen Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist zu sonstigen Einkünften. Steuerpflichtig sind diese, wenn alle Ver­äuß­er­ungs­ge­winne, die Du in einem Jahr erzielst, insgesamt mindestens 1.000 Euro betragen. Dieser Wert gilt laut Wachstumschancengesetz seit 1. Januar 2024. Zuvor lag er noch bei 600 Euro. Die dann zu zahlende Steuer wird oft Spekulationssteuer genannt. Das ist zwar kein amtlicher Begriff, beschreibt aber den Umstand sehr gut. Wer innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, also spekuliert, muss bei Überschreiten eines Freibetrags Spekulationssteuer zahlen.

Die 1.000 Euro (bis 2023: 600 Euro) sind eine Freigrenze; das heißt, sobald der Gewinn diese Schwelle erreicht, musst Du den gesamten Betrag versteuern. Die 1.000 Euro gelten zudem je Person. Bei einem zusammen veranlagten Ehepaar könnte also jeder Ehepartner einen Gegenstand verkaufen und einen Ver­äuß­er­ungs­ge­winn steuerfrei einnehmen, wenn dieser unterhalb von 1.000 Euro bleibt.

Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist

Für die meisten Wirtschaftsgüter beträgt die Spekulationsfrist, wie oben beschrieben, ein Jahr zwischen Anschaffung und Verkauf. Allerdings verlängert sich diese auf zehn Jahre, wenn Du mit dem verkauften Gegenstand mindestens in einem Jahr Einkünfte erzielt hast. Bei privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften kommt es darauf, ob Du Einkünfte erzielen wolltest („Einkünfteerzielungsabsicht“).

Beispiel: Du bist nebenberuflicher Musiker und hast daraus regelmäßige Einnahmen. Verkaufst Du Dein dafür genutztes Musikinstrument innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn, müsstest Du diesen versteuern.

Für den Verkauf einer privaten Immobilie gilt ebenfalls eine zehnjährige Spekulationsfrist. Nach dem Ablauf der Spekulationsfrist kannst Du den Gegenstand oder die Immobilie steuerfrei verkaufen. Einen Verlust kannst Du danach aber nicht mehr geltend machen.

Hast Du innerhalb der Spekulationsfrist ein Gebäude auf dem Grundstück gebaut, ausgebaut oder erweitert, musst Du dies in das private Veräußerungsgeschäft miteinbeziehen. Eine Wertsteigerung musst Du auch dafür versteuern.

Achtung: Bei einer Trennung oder Scheidung kommt es häufig vor, dass einer der Eheleute aus der gemeinsamen Immobilie auszieht und seine Hälfte an den oder die Ex verkauft. Mit dem Verkaufsdatum beginnt eine neue zehnjährige Frist für diese Wohnungshälfte.

Zur Berechnung der Spekulationsfrist: Sowohl der Anschaffungs- als auch der Veräußerungszeitpunkt richtet sich nach dem Datum des Kaufvertrags. Die Spekulationsfrist beginnt am Folgetag der Anschaffung.

Spekulationssteuer Immobilien

Um die Spekulationsfrist zu bestimmen, kommt es auf das Datum des notariellen Kauf- und Verkaufsvertrags an. Übertragen wird das wirtschaftliche Eigentum in der Regel später, das spielt aber bei der Fristberechnung keine Rolle. Die Frist beginnt einen Tag nach der Anschaffung. 

So wird die Spekulationsfrist berechnet

Beispiel: Du hast am 2. Januar 2008 im Notariat den Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung unterschrieben. Einen Tag später, am 3. Januar 2008 begann die zehnjährige Spekulationsfrist zu laufen. Du hast die Wohnung nach dem Kauf vermietet. Die Spekulationsfrist endete mit Ablauf des 2. Januars 2018. Bei einem Verkauf der Immobilie ab dem 3. Januar 2018 kannst Du den Gewinn steuerfrei behalten und zahlst keine Spekulationssteuer, weil dann die Spekulationsfrist abgelaufen ist. 

Als Immobilie zählt ein unbebautes Grundstück, eine Eigentumswohnung, ein Haus, ein Gebäudeteil, Anteile an geschlossenen Immobilienfonds, ein Erbbaurecht oder ein anderes grundstücksgleiches Recht. Wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen, musst Du den Gewinn versteuern (Spekulationssteuer) – oder kannst vom Finanzamt einen Verlust anerkennen lassen. Das gilt auch für ausländische Immobilien.

Für die Steuerpflicht kommt es darauf an, dass die Immobilie vermietet oder beruflich genutzt wurde. Konkret sind folgende Nutzungsarten betroffen:

  • Immobilie ist vermietet,
  • Immobilie ist unentgeltlich einem Dritten überlassen (dazu zählen eine unterhaltsberechtigte Person und ein Kind, für das Du keinen Anspruch mehr auf Kindergeld/Kinderfreibetrag hast), 
  • Immobilie wird gewerblich genutzt,
  • Immobilie wird beruflich genutzt (zum Beispiel als Arbeitszimmer),
  • Immobilie steht leer oder
  • es handelt sich um ein unbebautes Grundstück.

Tipp: Wenn Du Deine vermietete Immobilie zusammen mit der Wohnungseinrichtung (zum Beispiel Möbel und Kleingeräte) verkaufst, dann solltest Du den Verkaufspreis aufteilen. Denn beim mitverkauften Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Diese kannst Du auch bei einem zuvor vermieteten Ferienhaus steuerfrei mitverkaufen, hat das Finanzgericht Münster mit Verweis auf Paragraf 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG entschieden (Urteil vom 3. August 2020, Az. 5 K 2493/18 E). Du kannst also bei der Besteuerung des privaten Veräußerungsgeschäfts zuvor einen Anteil für das Inventar abziehen. Dieser ist nicht steuerbar und zählt daher nicht zum Spekulationsgewinn und Du musst darauf keine Spekulationssteuer zahlen.

Hast Du das Wohneigentum ausschließlich selbst genutzt, dann kannst Du es grundsätzlich steuerfrei verkaufen. 

Ob Du beim Hausverkauf Steuern zahlen musst, hängt also von der Art der Nutzung und den Zeit­punkten von Kauf und Verkauf ab. 

Trotz Arbeitszimmer steuerfreier Verkauf möglich

Bislang war umstritten, wie es sich verhält, wenn Werbungskosten für ein in der Wohnung gelegenes häusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt wurden. Finanzämter wollten für den flächenmäßigen Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt, einen Ver­äuß­er­ungs­ge­winn besteuern.

Dem widersprach jedoch der Bundesfinanzhof (Urteil vom 1. März 2021, Az. IX R 27/19). Er entschied: Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Ver­äuß­er­ungs­ge­winn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 21).

Im entschiedenen Fall hat eine Lehrerin fünf Jahre lang aufgrund der Nutzung des Arbeitszimmers bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten abgesetzt und dann die Wohnung mit Gewinn verkauft. Auf das Arbeitszimmer entfiel ein Anteil von rund 10 Prozent und somit ein anteiliger Verkaufsgewinn von fast 11.000 Euro, den das Finanzamt versteuert hat. Zu Unrecht, entschied der BFH. Denn die Lehrerin habe ihre Wohnung inklusive des Arbeitszimmers ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der Anteil, der auf die berufliche Nutzung sei unwesentlich.

Bist Du in einer vergleichbaren Situation, solltest Du mit Verweis auf das BFH-Urteil innerhalb eines Monats Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen.

Beschenkter tritt in die Fußstapfen

Ein privates Veräußerungsgeschäft setzt voraus, dass Du An­schaf­fungs­kos­ten hattest, also das Objekt gekauft hast. Hast Du dieses geerbt, geschenkt bekommen oder selbst gebaut, fehlt es daran. Folglich ist in solchen Fällen grundsätzlich ein steuerfreier Verkauf möglich.

Allerdings läuft auch im Schenkungs- und Erbfall eine zehnjährige Frist. So kann eine Steuerpflicht entstehen, wenn zwischen dem Kauf durch den Erblasser und dem Verkauf durch den Erben noch keine zehn Jahre verstrichen sind.

Tipp: Innerhalb der Familie kann eine Immobilie dennoch mit einer geringeren Steuerlast an einen Dritten verkauft werden. Dies zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. April 2021 (BFH, Az. IX R 8/20).

2011 kaufte eine Frau ein Grundstück, das sie zeitnah verkaufen wollte. Ein Jahr später schenkte sie es ihren beiden Kindern, die es noch am selben Tag an einen Dritten mit 100.000 Euro Gewinn veräußerten. Jedes Kind muss 50.000 Euro als sonstige Einkünfte versteuern. Die Steuerbelastung fällt ein ganzes Stück geringer aus, als wenn die Mutter das Grundstück selbst verkauft hätte.

Im entschiedenen Fall war sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Nürnberg der Meinung, es handele sich um einen Missbrauch einer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit (§ 42 AO). Deshalb rechneten sie den Ver­äuß­er­ungs­ge­winn der Mutter zu, die den Verkauf anbahnte. Der BFH widersprach. Nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 tritt der Beschenkte oder Erbe ja steuerrechtlich in die Fußstapfen des Schenkers beziehungsweise Erblassers. Es ist also eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift, die in diesem Fall eines Verkaufs nach unentgeltlicher Übertragung vorrangig gilt. Der Ver­äuß­er­ungs­ge­winn ist bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen. Schließlich haben sie das Grundstück verkauft und den Erlös bekommen.

Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums profitieren die Kinder von einem Freibetrag von 400.000 Euro bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wenn dieser noch komplett zur Verfügung steht, ist die Schenkung steuerfrei.

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Wann ist eine Immobilie selbst genutzt?

Hast Du eine Wohnung verkauft, in der Du selbst gewohnt hast, zahlst Du darauf keine Steuern. Oder einfacher: Du hast nicht spekuliert, also zahlst Du auch keine Spekulationssteuer auf die Immobilie. Dies gilt, wenn die Wohnung in der Zeit zwischen Kauf und Verkauf ausschließlich eigenen Wohnzwecken diente. Und sogar auch, wenn Du im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren selbst in der Immobilie gewohnt hast.

Beispiel: Du hast Deine Immobilie jahrelang vermietet. Ab Dezember 2016 hast nur Du darin gewohnt – bis zum Verkauf im Januar 2018. Damit hast Du die Voraussetzungen einer steuerfreien Veräußerung erfüllt, du zahlst keine Spekulationssteuer. Bei Immobilien genügt ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Es müssen also nicht einmal drei volle Jahre sein.

Tipp: Wenn Du einen Verkauf Deiner vermieteten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist planst, solltest Du für diesen Zeitraum über drei Kalenderjahre selbst einziehen. Nur im mittleren (zweiten) Jahr müsstest Du das Objekt ganzjährig selbst bewohnen. Im ersten und im letzten Kalenderjahr genügt ein kurzer Zeitraum. Selbst wenn Du im letzten Kalenderjahr die Immobilie für wenige Monate vermietest und anschließend verkaufst, begründet dies keine Steuerpflicht, wenn Du zuvor noch im selben Jahr die Wohnung selbst genutzt hast (BFH, Urteil vom 3. September 2019, Az. IX R 10/19).

Hättest Du einen Teil eines Hauses selbst bewohnt und einen anderen Teil vermietet, dann wäre nur der Gewinn für den selbst bewohnten Anteil steuerfrei. Für den vermieteten Teil müsstest Du zumindest diesen Anteil am Ver­äuß­er­ungs­ge­winn versteuern.

Selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung steuerfrei verkaufen

Für eine Selbstnutzung reicht aus, wenn Du die Wohnung nur zeitweilig bewohnst. Deshalb lässt sich auch eine Zweit- oder Ferienimmobilie oder eine im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung genutzte Wohnung steuerfrei verkaufen. Vorausgesetzt, Du kannst sie, wann immer Du willst, nutzen und hast sie nicht vermietet.

Diese Prinzipien klärte der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27. Juni 2017, Az. IX R 37/16). Im entschiedenen Fall erzielte eine Kölnerin durch den Verkauf ihres Ferienhauses auf Sylt einen Gewinn von 2,1 Millionen Euro, den das Finanzamt besteuern wollte. Grund: Sie nutzte es nur im Urlaub und an manchen Wochenenden. Das spielt jedoch für die Steuerpflicht keine Rolle, urteilte der BFH. Entscheidend war, dass die Klägerin im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden Vorjahren das Haus ausschließlich selbst als Ferienwohnung genutzt und nicht vermietet hatte. Deshalb zahlte sie keine Spekulationssteuer. Die Immobilie beziehungsweise der erzielte Ver­äuß­er­ungs­ge­winn war komplett steuerfrei.

Ausnahmeregelung für Kinder

Ein steuerfreier Verkauf ist zwar grundsätzlich nicht möglich, wenn Du nicht selbst in der Immobilie wohnst. Eine wichtige Ausnahme erlaubt die Finanzverwaltung aber: wenn Dein Kind, für das Du einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hast, unentgeltlich in der Eigentumswohnung wohnt.

Doch sobald dieser Anspruch wegfällt, ist ein Ver­äuß­er­ungs­ge­winn steuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 4. April 2016, Az. 8 K 2166/14).

In diesem Fall haben die Eltern ihrer Tochter am Studienort eine Eigentumswohnung kostenlos zur Verfügung gestellt. Als sie 25 Jahre alt wurde, fiel das Kindergeld weg. Das Studium beendete sie nur wenige Monate später, und die Eltern verkauften daraufhin die Wohnung mit Gewinn.

Diesen mussten sie jedoch versteuern. Denn die Richter waren der Ansicht, dass sie die Wohnung nicht für eigene Zwecke genutzt haben. Um die Versteuerung zu vermeiden, hätten die Eltern die Wohnung einige Monate früher verkaufen müssen, als sie noch Kindergeld erhielten.

Was gilt bei Gold und anderen Edelmetallen?

Wer in Goldbarren, Goldmünzen oder andere Edelmetalle (Silber, Platin und so weiter) investiert, kann diese nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkaufen. Nur innerhalb von 365 Tagen musst Du Spekulationssteuer zahlen.

Eine Alternative zum Direktinvestment ist ein Wertpapier, das mit physischem Gold hinterlegt ist. Ein Beispiel für solche Gold-Zertifikate ist Xetra-Gold-ETC. Dies ist eine an der Börse gehandelte Inhaberschuldverschreibung, die die Wertentwicklung des Golds abbildet. Der Käufer einer Schuldverschreibung erwirbt damit den Anspruch, dass ihm dafür ein Gramm Gold ausgeliefert wird. Deshalb gelten für Erwerb und Einlösung oder Verkauf solcher Zertifikate die gleichen Regeln wie bei physischem Gold. Abgeltungssteuer fällt nicht an.

Allerdings führt ein Verkauf des Wertpapiers innerhalb eines Jahres als privates Veräußerungsgeschäft zur Steuerpflicht – mit dem normalen Steuersatz. Nach der Spekulationsfrist ist der Gewinn steuerfrei.

Steuerfrei ist es auch, wenn Du die Inhaberschuldverschreibung einlöst. Das heißt, wenn Du das Wertpapier nicht verkaufst, sondern das physische Gold innerhalb eines Jahres nach dem Kauf des Zertifikats geliefert bekommst (BFH, Urteil vom 6. Februar 2018, Az. IX R 33/17).

Das Finanzamt wollte in diesem Fall die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Einlösung als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Zu Unrecht, urteilte der BFH. Die Einlösung ist kein steuerpflichtiger Vorgang.

Die betroffenen Eheleute haben das Gold bei sich aufbewahrt, weshalb sie es nach Ansicht der Finanzrichter nicht veräußert haben. Die Wertsteigerung, die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Golds eintrat, führte auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Denn die Schuldverschreibungen verbrieften keine Kapitalforderungen, sondern Ansprüche auf die Lieferung des physischen Golds.

Gleiche Regeln gelten wahrscheinlich auch für das von der Stuttgarter Börse emittierte Zertifikat Euwax Gold II und Gold Bullion Securities. Auf einen Ver­äuß­er­ungs­ge­winn wird deshalb nur Spekulationssteuer fällig, wenn Du Dich nicht an die Haltedauer von einem Jahr hältst. 

Bitcoins und andere Kryptowährungen

Der Bitcoin ist die bekannteste der digital erzeugten Kryptowährungen; weitere Beispiele sind Ethereum, Ripple, Dash und Litecoin. Das Bundesfinanzministerium stuft ihn wie Edelmetalle als ein „sonstiges Wirtschaftsgut“ ein. Deshalb führt ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr zu einem privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­winn oder -verlust.

Nach dieser Haltefrist kannst Du Bitcoins steuerfrei verkaufen. Auch wenn Du beim Verkauf Verlust machst, wirkt sich das steuerlich nicht mehr aus. In der Steu­er­er­klä­rung musst Du dann nichts angeben.

Anders ist dies, wenn Du das Kryptogeld innerhalb eines Jahres auf einem Online-Marktplatz kaufst und wieder verkaufst. Auf einen Gewinn musst Du dann Spekulationssteuer mit Deinem persönlichen Steuersatz zahlen – unabhängig davon, ob der Gewinn entsteht

  • durch Umtausch (zum Beispiel beim Tausch von Bitcoins in Euro oder in eine andere virtuelle Währung),
  • durch das Bezahlen einer Ware oder Dienstleistung oder
  • an der Börse.

Die Differenz aus An­schaf­fungs­kos­ten und Veräußerungspreis ergibt den Gewinn. Auch hier gilt die Freigrenze von 1.000 Euro (bis 2023: 600 Euro). Ab einem Gewinn von mindestens 1.000 Euro im Jahr aus allen privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften – also beispielsweise auch aus dem Goldverkauf – ist dieser in voller Höhe steuerpflichtig.

BFH-Urteil Kryptowährungen

Höchstrichterlich ist mittlerweile auch entschieden, dass Kryptowährungen tatsächlich zu den anderen Wirtschaftsgütern zählen und deshalb Spekulationsgewinne daraus zu versteuern sind. Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) wird auch betont, dass es kein Vollzugsdefizit gab. Das bedeutet: Zwar gibt es Fälle, in denen Personen mit Kryptos Gewinne erzielen, diese nicht bei der Steuer angeben und nicht ertappt werden. Trotzdem können Steuern von denen festgesetzt werden, die ihre Gewinne in der Steu­er­er­klä­rung angegeben haben. Im Verfahren war hin und wieder von einer „Dummensteuer“ die Rede, getreu dem Spruch „Der Ehrliche ist der Dumme". Der ehrliche Steuerzahler hatte übrigens mit Kryptodeals (Bitcoin, Ether, Monero) im Jahr 2017 mehr als 3,4 Millionen Euro Gewinn gemacht. Darauf musste er nun Spekulationssteuer zahlen, was aber zumindest finanziell verschmerzbar sein sollte. 

Schwiergkeiten bei Dokumentation

Den Gewinn oder Verlust zu berechnen, kann aufwändig sein, besonders wenn Du Bitcoins in mehreren Raten erworben hast. Dann liegen häufig Bitcoins mit den unterschiedlichsten Kaufpreisen in Deiner digitalen Brieftasche, dem Wallet.

Für die Berechnung kannst Du die „First-in-first-out“-Methode (Fifo) anwenden: Danach wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen Bitcoins auch als erste verkauft wurden. Allerdings ist derzeit noch nicht endgültig geklärt, ob die Fifo-Methode für die Gewinnermittlung zwingend ist. Theoretisch könnte auch die „Last-in-first-out-Methode“ oder eine Durchschnittspreisbewertung zum Tragen kommen. Nach bisherigen Erfahrungen akzeptieren die Finanzämter die Fifo-Methode und neuerdings auch die Last-in-first-ot-Methode (Lifo).

Für steuerliche Zwecke solltest Du bei jedem Kauf und Verkauf folgende Daten dokumentieren

  • die gehandelte Kryptowährung,
  • den Zeit­punkt,
  • die Anzahl,
  • den Kurs und
  • die Transaktionsgebühren.

In einem Schreiben vom 10. Mai 2022 hat das Bundesfinanzministerium die steuerlichen Regeln auf 24 Seiten zusammengefasst.

Handelst Du häufiger mit virtuellem Geld, stößt Du mit selbst erstellten Excel-Listen bald an Deine Grenzen. Hilfreich sind für Dokumentationszwecke Tools wie Cryptotax oder Cointracking. Einen damit ermittelten Gewinn oder Verlust kannst Du dann in einem Steuerprogramm eintragen. 

Im Ratgeber Steuersoftware empfehlen wir einige Programme für die Steu­er­er­klä­rung der gesamten Einkünfte. 

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

  • Wir empfehlen als Steuerprogramm für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.

  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an.

 Zum Ratgeber

Beim Mining können gewerbliche Einkünfte entstehen 

Manche verdienen sich Bitcoins und anderes virtuelles Geld durch Mining, also Schürfen. Sie stellen Rechnerleistung zur Verfügung, um schwierige mathematische Aufgaben zu lösen, wodurch Kryptogeld erzeugt wird. Als Belohnung erhalten sie Bitcoins.

Wenn Du das Mining nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betreibst, kann das Finanzamt solche Aktivitäten als eine gewerbliche Tätigkeit einstufen. Du musst

  • Deine Gewerbetätigkeit über Elster Deinem Finanzamt melden,
  • die gewerblichen Einkünfte in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung angeben,
  • einen Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz sowie
  • Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dungen erstellen. Was in Deinem Fall einschlägig ist, hängt davon ab, wieviel Umsatz Du machst. Die Kosten für das Schürfen der Währung kannst Du als Betriebsausgaben abziehen.

Außerdem musst Du möglicherweise eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Bleibt der Gewerbeertrag (gewerbesteuerliche Gewinn) unter 24.500 Euro, fällt keine Gewerbesteuer an.

Falls Du nicht gewerblich tätig bist und nur gelegentliches Mining betreibst, profitierst Du vielleicht von der Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr für Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Abs. 3 EStG). Wenn Deine Einnahmen abzüglich der Werbungskosten höchstens 255,99 Euro betragen, musst Du darauf keine Steuern zahlen.

Lending und Staking

Falls Du virtuelle Währungen gegen Zinsen (meist jedoch gegen eine zu bewertende Kryptowährung) verleihst, betreibst Du Lending. Die Spekulationsfrist bleibt aber nach dem BMF-Schreiben dennoch bei nur einem Jahr. Auch hier können Einnahmen unter 256 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bleiben. 

Beim Staking sperrst Du bestimmte Einheiten einer Kryptowährung über einen bestimmten Zeitraum und bekommst zusätzliche Einheiten, weil Du sie länger hältst. Weil die steuerrechtliche Problematik komplex ist, sollten sich Spekulanten von einem darauf spezialisierten Steuerberater oder Steuerberaterin beraten lassen, um nicht unnötig Spekulationssteuer zahlen zu müssen.

Einspruch wegen Vollzugsdefizit einlegen?

Derzeit klagt ein Steuerpflichtiger, der fast 32.000 Euro Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen versteuern musste. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg lehnte seine Argumente ab, dass es sich hierbei um keine immateriellen Wirtschaftsgüter handle und außerdem wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits die Besteuerung verfassungswidrig sei (Az. 5 K 1996/19). Ein weiterer Kläger scheiterte beim FG Köln (Az. 14 K 1178/20). Letzteres Verfahren ist aber mittlerweile vom Bundesfinanzhof (Az. IX R 3/22) entschieden, siehe weiter oben. Es liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, so das Gericht. Mithin dürften Einsprüche und Klagen wegen einer Verfassungswidrigkeit ab sofort regelmäßig ins Leere laufen.  

Tatsächlich hatten zwar auch Finanzbeamte unter der Hand zugegeben, dass sich das Finanzamt insbesondere bei anonymen Transaktionen über ausländische Plattformen allein auf die Angaben des Steuerpflichtigen stützen muss. Andererseits könnte die Finanzverwaltung ein Sammelauskunftsersuchen bei solchen Plattformen einholen, um so die geschäftlichen Aktivitäten und etwaige verschwiegene steuerpflichtige Gewinne zu erforschen.

Spekulationssteuer auf Wechselkursgewinne

Auch Devisen können zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft führen. Ein Beispiel: Du führst ein Bankkonto in US-Dollar. Tauschst Du innerhalb eines Jahres Dollar in Euro oder in eine andere Fremdwährung um und erzielst dadurch einen Wechselkursgewinn, zählt dieser als privates Veräußerungsgeschäft und Du erzielst einen Ver­äuß­er­ungs­ge­winn. Und auf den musst Du unter Umständen Spekulationssteuer zahlen.  

Dementsprechend kannst Du auch einen etwaigen Kursverlust durch einen Verkauf binnen Jahresfrist ausnutzen und einen Verlust steuerlich geltend machen. Wenn Du zu unterschiedlichen Zeit­punkten die Devisen gekauft hast und Teilbeträge davon verkaufst, musst Du die Fifo-Methode anwenden, um die An­schaf­fungs­kos­ten zu ermitteln. 

So berechnest Du den Ver­äuß­er­ungs­ge­winn

Hier unterscheiden wir zwischen Immobilien und anderen Wirtschaftsgütern.

Privates Veräußerungsgeschaft bei Immobilien

Den Gewinn oder Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft bei einer Immobilie ermittelst Du nach folgendem Schema:

Verkaufserlös
minus An­schaf­fungs­kos­ten und Nebenkosten
minus nachträgliche Herstellungskosten eines Neubaus
minus Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung
= Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf
minus Anteil für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilienteil
plus bei einer Vermietung in Anspruch genommene Abschreibungen
= zu versteuernder Ver­äuß­er­ungs­ge­winn oder -verlust 

Wenn die verkaufte Immobile vermietet war, dann hast Du in der Regel bei den Vermietungseinkünften jährlich Abschreibungen bei den Werbungskosten geltend gemacht. Nach einem Verkauf innerhalb von zehn Jahren musst Du diese wieder gewinnerhöhend zuschreiben. Keine Zuschreibung ist erforderlich bei über mehrere Jahre abgesetzten Erhaltungsaufwand oder den Abschreibungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für das Du höchstens 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzen durftest.

Privates Veräußerungsgeschäft bei anderen Wirtschaftsgütern

Bei den anderen verkauften Wirtschaftsgütern berechnest Du den steuerpflichtigen Ver­äuß­er­ungs­ge­winn so: 

Veräußerungspreis
minus Anschaffungskosten
minus Werbungskosten
= zu versteuernder Ver­äuß­er­ungs­ge­winn oder -verlust

Wie lässt sich ein Verlust verrechnen?

Einen Veräußerungsverlust darfst Du nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften im selben Jahr verrechnen. Gelingt Dir das nicht, darfst Du den Verlust entweder ins Vorjahr zurücktragen oder in die Folgejahre vortragen. Doch verrechnen kannst Du diesen Verlust nur mit einem Gewinn aus privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften. Mit anderen Einkunftsarten wie Deinem Lohn geht das nicht.

Anders läuft es, wenn Du beispielsweise aus gewerblicher Tätigkeit in einem Jahr einen Verlust erzielst und im selben Jahr einen Gewinn mit einem privaten Veräußerungsgeschäft gemacht hast. In dem Fall gleicht das Finanzamt beide Positionen aus.

Wie die steuerliche Verlustverrechnung funktioniert erfährst Du im Ratgeber Verlustabzug und Verlustausgleich.

Wo muss das in der Steu­er­er­klä­rung hin?

Solange Du mit allen Geschäften eines Jahres höchstens 999 Euro (bis 2023: 599 Euro) Gewinn erzielt hast, musst Du nichts in der Steuerklärung angeben.

Bei einem höheren Gewinn gilt Folgendes: Private Ver­äuß­er­ungs­ge­schäfte trägst Du als „sonstige Einkünfte“ auf der zweiten Seite der Anlage SO der Steu­er­er­klä­rung ein.

Der obere Bereich ist für Einträge für einen Immobilienverkauf vorgesehen. Das sind in der Steu­er­er­klä­rung 2022 die Zeilen 31 bis 40. Hast Du beispielsweise ein Doppelhaus verkauft, wobei Du in einem Haus selbst gewohnt und das andere vermietet hast, dann genügen in der Steu­er­er­klä­rung Angaben zum steuerpflichtigen Teil, also zur vermieteten Immobilie.

Danach folgen die Angaben zu Kryptowährungen:

  • in Zeile 41 setzt du ein Häkchen, wenn Du solche Einkünfte hattest. Danach gibst Du an,
  • was Du verkauft hast (Zeile 42),
  • wann Du es angeschafft und wann verkauft hast (Zeile 43),
  • den Verkaufspreis (Zeile 44),
  • die An­schaf­fungs­kos­ten (Zeile 45) und
  • die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft (Zeile 46); sie mindern Deinen Gewinn und
  • in Zeile 47 Deinen so ermittelten Gewinn oder Verlust.

Den Verkauf eines anderen Wirtschaftsguts trägst Du analog in den Zeilen 48 bis 54 ein. 

Als Werbungskosten kannst Du beispielsweise geltend machen: Verkaufsanzeigen, Maklergebühr, Grundbuchgebühren, Notarkosten, Vor­fälligkeits­entschädigung, Fahrt- und Telefonkosten. Selbst wenn diese Kosten bereits in den Vorjahren angefallen sind, sind diese im Veräußerungsjahr absetzbar.

In der Zeile 62 kannst Du mit einem Häkchen festlegen, dass von einem Verlustrücktrag abgesehen wird.  

Autoren
Udo Reuß

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