Krankengeld So bekommst Du Geld, auch wenn Du lange krank bist

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Krankengeld zahlt Deine gesetzliche Kran­ken­kas­se (GKV), wenn Du wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen krankgeschrieben bist. Davor bekommst Du eine Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber.
  • Du erhältst 70 Prozent Deines Bruttogehalts, maximal 90 Prozent Deines Nettogehaltes als Krankengeld – als Arbeitnehmer höchstens 72 Wochen lang.
  • Selbstständige können sich freiwillig über die GKV inklusive Krankengeld versichern.

So gehst Du vor

  • Berechne, wie viel Krankengeld Du bekommst. Wie das geht, erklären wir in diesem Abschnitt.
  • Lehnt Deine Kran­ken­kas­se es ab, Krankengeld zu zahlen, solltest Du Widerspruch einlegen.
  • Kläre im Fall einer langen Krankheit rechtzeitig, wie es nach dem Krankengeld weitergeht.

Ein komplizierter Beinbruch, ein Autounfall oder eine schwere Infektion – nach solchen gesundheitlichen Tiefschlägen ist an Arbeiten oft nicht zu denken. Die gute Nachricht ist: Du musst Dir als Arbeitnehmer um Deine Finanzen erst einmal keine Sorgen machen und kannst in Ruhe gesund werden. In den ersten sechs Wochen zahlt Dein Arbeitgeber Dein Gehalt weiter. Danach springt die Kran­ken­kas­se mit dem Krankengeld ein.

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

In den ersten sechs Wochen Deiner Krankheit bekommst Du eine Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Das bedeutet: Du erhältst weiter Dein volles Gehalt.

Damit Du im Anschluss nicht mit leeren Händen dastehst, gibt es das Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V). Du bekommst es, wenn Du Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) bist und einen Anspruch auf Krankengeld erworben hast. Krankengeld kommt vor allem in folgenden Fällen infrage:

  • Du bist länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig und Dein Arbeitgeber zahlt nicht mehr.
  • Du wirst stationär in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung behandelt, ohne dass Du von Deinem Arbeitgeber weiterhin Gehalt beziehst (§ 44 Abs. 1 SGB V).
  • Du hast gerade eine neue Stelle angefangen und wirst in den ersten vier Wochen krank. Dein Arbeitgeber muss dann noch keine Lohnfortzahlung leisten (§ 3 Abs. 1 SGB V). 
  • Du bekommst Ar­beits­lo­sen­geld I und bist länger als sechs Wochen krank. Während der ersten sechs Wochen zahlt die Agentur für Arbeit das Ar­beits­lo­sen­geld weiter (§ 146 Abs. 3 SGB III). Danach übernimmt die Kran­ken­kas­se mit dem Krankengeld.

Personen, die Angehörige während eines Krankenhausaufenthalts aus medizinischen Gründen begleiten müssen, haben seit November 2022 ebenfalls einen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 b SGB V). 

Dafür muss der Arzt bei der Einweisung ins Krankenhaus bescheinigen, dass eine Begleitperson notwendig ist. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn Patienten sich selbst nicht verständigen können oder eine schwere geistige Behinderung haben. Als Begleitperson kommen entweder nahe Angehörige, wie Eltern, Ehegatten, Kinder oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld infrage. 

Du als Begleitperson musst die Bescheinigung zusammen mit Deinem Antrag auf Krankengeld bei Deiner Kran­ken­kas­se einreichen. Die Bescheinigung musst Du außerdem Deinem Arbeitgeber vorlegen.

Wer bekommt kein Krankengeld?

Nicht jeder, der bei einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se versichert ist, bekommt auch Krankengeld. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben folgende Personen (§ 44 Abs. 2 SGB V):

Dein Anspruch auf Krankengeld kann während eines bestimmten Zeitraums ruhen und später wieder aufleben, beispielsweise wenn Du Dich in Elternzeit befindest und Elterngeld beziehst. In dieser Zeit hast Du keinen Anspruch auf Krankengeld. Sobald Du wieder in Deine Tätigkeit einsteigst, besteht wieder der reguläre Anspruch auf Krankengeld. 

Wann bekommen Selbstständige Krankengeld?

Bist Du als Selbstständiger freiwillig in der GKV versichert, musst Du Dich selbst darum kümmern, dass Du im Krankheitsfall abgesichert bist. Du hast vier Möglichkeiten:

  1. Du zahlst bei der GKV einen ermäßigten Beitrag von 14 Prozent plus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,7 Prozent. Dann erhältst Du kein Krankengeld. Das ist der Regelfall für Selbstständige (§ 243 SGB V).
  2. Du zahlst den normalen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent Deiner Bruttoeinkünfte plus Zusatzbeitrag (§ 241 SGB V). Dann erhältst Du wie ein Arbeitnehmer Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Du musst dafür eine Wahlerklärung abgeben, also ausdrücklich gegenüber Deiner Kran­ken­kas­se erklären, dass Du Krankengeld wünschst.
  3. Du hast bei Deiner Kasse einen Wahltarif mit Krankengeldanspruch abgeschlossen, um bereits vor dem 43. Tag Krankengeld zu bekommen. Ab wann und in welcher Höhe Du Geld bekommst, hängt davon ab, was Du mit Deiner Krankenkasse konkret vereinbart hast.
  4. Du schließt eine private Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ab. . In welchen Fällen das private Krankentagegeld die bessere Wahl ist als das gesetzliche, erklären wir in unserem Ratgeber Krankentagegeld.

Alle Optionen erklären wir ausführlich im Ratgeber zum Krankengeld für Selbstständige.

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Was musst Du bei der Krankschreibung beachten?

Krankengeld bekommst Du in der Regel für die Dauer Deiner Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AU-Bescheinigung). Um Krankengeld zu bekommen, benötigst Du also erst einmal von Deinem Arzt oder Deiner Ärztin eine AU-Bescheinigung, auch Attest oder gelber Schein genannt.

Wann brauchst Du eine AU-Bescheinigung?

Ab welchen Tag Du eine Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung benötigst, steht in Deinem Arbeits­vertrag. Viele Arbeitgeber regeln, dass Du erst ab dem dritten Tag eine AU-Bescheinigung benötigst. Oft verlangen Arbeitgeber aber bereits ab dem ersten Tag ein Attest. 

Fehlt eine solche Regelung in Deinem Arbeits­vertrag, bist Du per Gesetz erst ab dem vierten Tag dazu verpflichtet, zu einem Arzt gehen (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Für die ersten fünf Tage Deiner Krankschreibung ist seit Ende 2023 auch eine telefonische Krankschreibung möglich. Das regelt Paragraph 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Wie Du Dich richtig krankmeldest, erfährst Du in unserem Ratgeber zur Krankmeldung im Job

Selbstständige sollten sich bei Krankheit ebenfalls krankschreiben lassen. Sie erhalten zwar keine Lohnfortzahlung. Mit ihrer Kran­ken­kas­se können sie aber ein Krankengeld ab dem 43. Tag ihrer Krankschreibung vereinbaren. Zur Überbrückung bis dahin können sie einen Wahltarif bei ihrer Kran­ken­kas­se oder eine private Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung abschließen, die schon früher zahlt. 

Wie lange kann Dich der Arzt krankschreiben?

In der Regel schreibt Dich der Arzt oder die Ärztin nicht länger als zwei Wochen krank. Damit Du nach den ersten sechs Wochen auch Krankengeld bekommst, ist es wichtig, dass Du dir rechtzeitig eine neue Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung von Deinem Arzt oder Deiner Ärztin holst, wenn die alte endet und Du noch nicht gesund bist. 

Um Deinen Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, muss der Arzt Dich ohne Unterbrechung erneut krankschreiben, und zwar spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V). Melde Dich daher am besten immer frühzeitig bei Deinem Arzt, um einen weiteren Termin zu vereinbaren.

Samstage und Sonntage gelten in diesem Zusammenhang nicht als Werktage. Endet Deine Krankschreibung also zum Beispiel an einem Freitag, musst Du spätestens am Montag erneut zum Arzt gehen. Sonst entsteht eine Anspruchslücke, und die Kran­ken­kas­se kann die Zahlung des Krankengeldes einstellen. 

Ist das Ende der Krankheit noch nicht absehbar, schreiben Dich manche Mediziner „bis auf Weiteres“ krank. Das Sozialgericht Rheinland-Pfalz hat dazu entschieden, dass bei einer Krankschreibung „bis auf Weiteres“ die Kran­ken­kas­se die Zahlung von Krankengeld nicht einstellen darf. Die Krankschreibung ist gerade nicht auf einen bestimmte Endzeitpunkt datiert, auch dann nicht, wenn Du einen weiteren Vorstellungstermin bei Deinem Arzt vereinbart hast. Im konkreten Fall war es daher unzulässig, dass die Kasse die Auszahlung gestoppt hatte (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2015, Az. L5 KR 254/14).

Ist eine rückwirkende Krankschreibung möglich?

Wenn Du bereits Krankengeld erhältst, ist eine rückwirkende Krankschreibung nicht mehr möglich. Denn der Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem Tag, an dem der Arzt oder die Ärztin Deine Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat (§ 46 Nr. 1 SGB V). Gehst Du mittwochs zum Arzt und lässt Dich ab Montag rückwirkend krankschreiben, bleibt es dabei, dass Dein Arzt die AU erst am Mittwoch festgestellt hat. Dadurch entsteht eine Lücke bei der Arbeitsunfähigkeit und die Kran­ken­kas­se kann die Zahlung des Krankengeldes einstellen. 

Eine Ausnahme ist jedoch, wenn Du Dich rechtzeitig bei Deinem Arzt gemeldet und alles in Deiner Macht stehende getan hast, um fristgerecht eine Folge-Krankschreibung zu bekommen. Verschiebt die Praxis, Deinen bereits vereinbarten Termin, darf der Arzt Dich bis zu drei Tage rückwirkend krankschreiben, ohne dass Du den Krankengeldanspruch deswegen verlierst. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 21. September 2023, Az. B 3 KR 11/22 R).

Musst Du die Krankschreibung selbst einreichen?

Krankschreibungen musst Du nicht mehr selbst übermitteln – weder bei Deinem Arbeitgeber noch bei Deiner Kran­ken­kas­se. Arztpraxen sind verpflichtet, eine elektronische Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) digital an Deine gesetzliche Kran­ken­kas­se zu schicken. Du bekommst von der Arztpraxis nur noch eine Ausführung auf Papier für Deine Unterlagen. Dein Arbeitgeber fordert die Krankschreibung dann ebenfalls elektronisch von Deiner Ver­si­che­rung an. 

Bei technischen Problemen in der Arztpraxis gibt es laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ein Ersatzverfahren: Die Praxis druckt für Dich die Bescheinigung für die Kran­ken­kas­se aus. Die Papierbescheinigung musst Du dann selbst an die Kasse schicken. Das machst Du am besten per Einwurf-Einschreiben. So hast Du einen Beleg dafür, dass Deine Kran­ken­kas­se die Bescheinigung auch erhalten hat. Alternativ gibst Du die Bescheinigung in einer Geschäftsstelle der Kran­ken­kas­se ab und lässt Dir den Empfang quittieren. Viele Kassen ermöglichen es auch, die eingescannte Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung per App oder auf einem Service-Portal hochzuladen.

Übrigens: Sollte die Arztpraxis Deine Krankschreibung nicht oder verspätet bei der Kran­ken­kas­se melden, geht das nicht zu Deinen Lasten. Du hast dann trotzdem Anspruch auf Krankengeld von Deiner Kran­ken­kas­se. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 30. November 2023, Az.: B 3 KR 23/22 R). 

Grundsätzlich hast Du nur eine Woche lang Zeit, die Krankschreibung bei Deiner Kran­ken­kas­se einzureichen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5). Diese Frist gilt aber laut dem Gericht seit Einführung der eAU nur noch dann, wenn Du von einem Privatarzt oder einer Einrichtung krankgeschrieben wirst, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sprich nicht über die gesetzliche Kran­ken­kas­se abrechnet.

Die eAU gilt außerdem nur für gesetzlich Krankenversicherte. Privatversicherte müssen ihre Krankschreibung nach wie vor selbst ihrer Kran­ken­ver­si­che­rung und ihrem Arbeitgeber einreichen. Mehr zu diesem Thema liest Du in unserem Ratgeber zu Krankmeldung beim Arbeitgeber.

Was musst Du tun, um Krankengeld zu bekommen?

Du musst keinen gesonderten Antrag stellen, um Krankengeld zu erhalten. Deine Kran­ken­kas­se nimmt mit Dir Kontakt auf, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. So ist der übliche Ablauf:

Kran­ken­kas­se schickt Fragebogen 

Sobald der Arbeitgeber der Kran­ken­kas­se mitteilt, dass die Lohnfortzahlung endet, schickt Dir Deine Kran­ken­kas­se einen Fragebogen zu. Darin musst Du etwa Deine Kontodaten angeben und der Kran­ken­kas­se mitteilen, ob Du in den letzten zwölf Monaten bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt warst. 

Arbeitgeber schickt Verdienstbescheinigung

Deine Krankenkasse schickt zum Ende der sechs Wochen Lohnfortzahlung einen Vordruck für Deine Verdienstbescheinigung an Deinen Arbeitgeber. Der ist verpflichtet, das ausgefüllte Formular wieder an Deine Kasse zurückzuschicken. Er muss dabei alle notwendigen Angaben zu Deinem Gehalt machen, damit die Kasse das Krankengeld berechnen kann.

Prüfung und Auszahlung

Du bekommst das Krankengeld, sobald alle Unterlagen bei der Kasse angekommen sind und diese sie geprüft hat. Es gibt keinen festen Zeit­punkt für die Auszahlung des Krankengeldes. Das Krankengeld wird immer am Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit rückwirkend bis zum ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Die ersten sechs Wochen der Lohnfortzahlung werden von diesem Zeitraum abgezogen.

Information an Deinen Arbeitgeber

Vergiss nicht, Deinen Arbeitgeber zu informieren. Auch wenn er keinen Lohn mehr zahlt, muss er wissen, ob und wann Du wieder arbeiten kannst. Solltest Du arbeitslos sein und ALG I beziehen, informiere die Agentur für Arbeit.

Wie viel Krankengeld gibt es?

Die Höhe des Krankengelds ist gesetzlich vorgeschrieben: Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes (§ 47 SGB V). Der geringere dieser beiden Werte wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt. Dabei werden die entsprechenden Beiträge direkt von den Zahlungen abgezogen. Den Restbetrag bekommst Du dann als Krankengeld ausgezahlt.

Auf das Krankengeld musst Du aber keine Steuern zahlen. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch wird das Krankengeld zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der somit ermittelte höhere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewandt. So vermeidet der Fiskus, dass Versicherte, die Krankengeld bezogen haben, einen geringeren Steuersatz haben als Versicherte, die kein Krankengeld bekommen haben.

Tipp: Einige Kran­ken­kas­sen bieten Krankengeldrechner an, mit deren Hilfe Du die Höhe Deines Krankengelds berechnen kannst, zum Beispiel die TK.

Ein Beispiel, wie Krankengeld berechnet wird: Eine Angestellte verdient laut ihrer letzten Gehaltsabrechnung 3.000 Euro brutto. Sie ist unverheiratet, 34 Jahre alt und hat keine Kinder. Ihr monatlicher Nettoverdienst beläuft sich auf 2.057 Euro. Dabei ist ein Zusatzbeitrag für die Kran­ken­kas­se von 1,2 Prozent berücksichtigt.

Beispiel für eine Krankengeldberechnung 

Berechnungsgrundlage Betrag
monatliches Bruttogehalt3.000 €

monatliches Nettogehalt

(Lohnsteuerklasse I, keine Kinder)

2.057 €
70 % des Bruttogehalts2.100 €
90 % des Nettogehalts1.851 €
monatliches Krankengeld brutto1.851 €

abzüglich Anteil

Ren­ten­ver­si­che­rung (9,3 %)

172 €

abzüglich Anteil

Arbeitslosenversicherung (1,30 %)

24 €

abzüglich Anteil

Pfle­ge­ver­si­che­rung (1,7 %)

31 €

Zuschlag für

Kinderlose (0,6 %)

11 €
monatliches Krankengeld netto1.613 €
tägliches Krankengeld netto54 €
Differenz zum Nettoeinkommen444 €

Werte gerundet, Rundungsdifferenzen möglich
Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 10. April 2024)

Zum Brutto- oder Nettoverdienst wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt hinzugerechnet (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Das heißt: Weihnachts- und Urlaubsgeld aus den letzten zwölf Monaten vor Beginn Deiner Arbeitsunfähigkeit werden zu Deinen Gunsten berücksichtigt.

Wie können sich Gutverdiener zusätzlich absichern? 

Der Gesetzgeber begrenzt die Höhe des Krankengelds auf einen Maximalbetrag von 70 Prozent der Bei­trags­be­messungs­grenze. Damit können Versicherte in diesem Jahr pro Tag höchstens 120,75 Euro brutto Krankengeld bekommen; das sind rund 3.623 Euro brutto im Monat. Davon gehen aber noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab.

Falls Du Gutverdiener mit einem deutlich höheren regulären Nettoeinkommen bist und hohe monatliche Ausgaben hast, reicht das Krankengeld unter Umständen nicht aus. Die Lücke zwischen Nettogehalt und Krankengeld solltest Du in diesem Fall mit einer privaten Krankentagegeld-Versicherung schließen.

Einige Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zum Krankengeld. Dieser gleicht die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt aus. Frage bei Deinem Arbeitgeber nach, ob er eine solche Regelung anbietet.

Mehr dazu im Ratgeber Krankentagegeld-Versicherung

  1. Für Selbstständige und manche Angestellte ist ein Krankentagegeld bei langer Krankheit sinnvoll.

  2. Von uns emp­foh­lenes Portal für den Tarifvergleich: Acio

Zum Ratgeber

Wie lange bekommst Du Krankengeld?

Krankengeld bekommst Du maximal 78 Wochen lang innerhalb von drei Jahren pro Erkrankung (§ 48 SGB V). Von den 78 Wochen werden Zeiten abgezogen, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht. Das ist zum Beispiel der Fall, solange der Arbeitgeber das Gehalt fortzahlt oder Du Ar­beits­lo­sen­geld bekommst – also in der Regel während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Leistungsdauer verkürzt sich entsprechend. In der Regel gibt es für Arbeitnehmer deshalb nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung noch bis zu 72 Wochen Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht auch während der Elternzeit.

Die 72 Wochen können auch über den bereits erwähnten DreiJahres-Zeitraum verteilt sein. Du musst dafür nicht an einem Stück krankgeschrieben sein. Die Zeiträume werden zusammengezählt. Die Wartezeit von sechs Wochen, in der Du als Angestellter noch Lohn von Deinem Arbeitgeber bekommst, fällt daher auch nur einmal an. Bei weiteren Krankschreibungen wegen desselben, medizinisch nicht ausgeheilten Leidens bekommst Du sofort Krankengeld. 

Diese Regel gilt auch für Selbstständige mit Krankengeldanspruch. Das hat auch das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 28. März 2019, Az. B 3 KR 15/17 R) Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Krankengeld für Selbstständige.

Bist Du bereits krankgeschrieben und es kommt eine weitere Erkrankung hinzu, wird die Leistungsdauer von 78 Wochen jedoch nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Hat ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum begonnen und bei Dir tritt dasselbe Leiden wieder auf, aufgrund dessen Du bereits einmal 78 Wochen arbeitsunfähig warst, beginnt der Anspruch auf Krankengeld von vorne. In der Zwischenzeit darf Dich aber für mindestens sechs Monate kein Arzt wegen dieser speziellen Erkrankung krankgeschrieben haben.

Was passiert, wenn das Krankengeld ausgelaufen ist, erklären wir am Ende dieses Texts.

Was hilft bei Ärger mit der Kran­ken­kas­se?

Obwohl es Dein gutes Recht ist, Krankengeld zu beziehen, kann es vorkommen, dass sich Deine Kasse bei der Zahlung querstellt. So kannst Du Dich bei häufigen Problemen wehren:

Was kannst Du bei unerwünschten Anrufen der Kran­ken­kas­se tun? 

Es kann vorkommen, dass Dich die Kran­ken­kas­se während einer Krankschreibung anruft und sich zu Deinem gesundheitlichen Zustand informieren möchte. Davon berichtet der Sozialverband Deutschland. In einigen Fällen sollen Kassenmitarbeitende den Versicherten sogar geraten haben, ihren Job zu kündigen und Ar­beits­lo­sen­geld zu beantragen. Auf solche Vorschläge solltest Du niemals eingehen. 

Grundsätzlich darf Dich die Kran­ken­kas­se für eine individuelle Beratung zum Krankengeld anrufen – allerdings nur, wenn Du dem ausdrücklich schriftlich oder elektronisch zugestimmt hast. Die Zustimmung kannst Du jederzeit widerrufen (§ 44 Abs. 4 SGB V).

Falls Du Dich von Deiner Kasse bedrängt fühlst, solltest Du ihr mitteilen, dass Du keine telefonische Beratung wünschst und notwendige Fragen gerne schriftlich beantwortest. Sollte Dich der Kassenmitarbeiteende auf Deine „Mitwirkungspflichten“ hinweisen, lass Dich nicht verunsichern.

Tatsächlich hast Du zwar bestimmte Mitwirkungspflichten (§ 60 bis 67 SGB I), etwa wenn es darum geht, zu prüfen, ob Du wirklich Anspruch auf Krankengeld hast. Du kannst Auskünfte also nicht komplett verweigern. Deiner Mitwirkungspflicht kannst Du aber schriftlich nachkommen.

Wenn die Kran­ken­kas­se Deine Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, darf sie den Medizinischen Dienst (MD), früher MDK genannt, einschalten. Dieser ist dafür zuständig, Deine Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Um zu entscheiden, ob sie Deine Arbeitsunfähigkeit vom Medizinischen Dienst überprüfen lässt, darf eine Kran­ken­kas­se nur nach den folgenden drei Dingen fragen:

  1. Ist es absehbar, dass Du bald wieder arbeiten kannst? 
  2. Wenn ja, wann?
  3. Sind Behandlungen geplant, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen?

Diese Fragen sind in Paragraph 272a des Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetzes festgeschrieben. 

Falls Du einer telefonischen Abfrage dieser Informationen zugestimmt hast, muss die Kasse ein Protokoll des Telefonats anfertigen.

Wenn Du unsicher bist, was Du auf Nachfrage Deiner Kran­ken­ver­si­che­rung preisgeben musst, wende Dich an eine Beratungsstelle.

Der Medizinische Dienst hält Dich für arbeitsfähig

Die Kran­ken­kas­se schreibt Dir, dass Du arbeitsfähig bist und sie bald kein Krankengeld mehr zahlt – das haben schon viele Versicherte erlebt. Meist beruft sich die Kasse dann auf ein Gutachten des Medizinischen Diensts. Den muss die Kran­ken­kas­se einschalten, wenn sie der Auffassung ist, dass Du wieder gesund bist und arbeiten kannst (§ 275 SGB V). Der Medizinische Dienst urteilt meist nach Aktenlage, nur in Ausnahmefällen wirst Du zu einer persönlichen Untersuchung gebeten.

Eine Beurteilung nur nach Aktenlage muss allerdings nicht immer rechtens sein. Das hat das Hessische Landessozialgericht im Fall einer Bauingenieurin festgestellt, die wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig war. Die Richter entschieden, dass die Kran­ken­kas­se – gerade bei einem psychischen Leiden – umfangreiche Ermittlungen zum Gesundheitszustand anstellen muss, bevor sie das Krankengeld einstellt. Die Kran­ken­kas­se hätte die Betroffene persönlich untersuchen lassen und aussagekräftige Stellungnahmen der behandelnden Ärzte anfordern müssen (Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. L 8 KR 228/06).

Falls die Kasse das Krankengeld einstellen will, solltest Du schnellstens das Gutachten des MD anfordern und binnen eines Monats Widerspruch einlegen mit dem Hinweis, dass Du die Begründung für den Widerspruch nachreichst – beispielsweise innerhalb von 14 Tagen nachdem Du das Gutachten erhalten hast.

Bitte Deinen Arzt oder Deine Ärztin außerdem, ein Zweitgutachten bei der Kran­ken­kas­se zu beantragen (§ 6 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie). Ist Dein Arzt nicht dazu bereit, dann solltest Du in Deinem Wi­der­spruchs­schrei­ben an die Kasse alle behandelnden Ärzte auflisten mit dem Hinweis „für die medizinische Begründung des Widerspruchs wenden Sie sich bitte an die folgenden Behandler“. Wenn die Kran­ken­kas­se die Ärzte um eine Stellungnahme bittet, müssen sie antworten und können die Leistung auch abrechnen.

Viele Widersprüche sind erfolgreich. Ein Mus­ter­schrei­ben und weitere Infos findest Du in unserem Ratgeber zum Widerspruch gegen die Kran­ken­kas­se.

Musst Du eine Reha machen? 

Es kann passieren, dass die Kran­ken­kas­se Dich auffordert, eine Reha bei der Ren­ten­ver­si­che­rung zu beantragen. Das darf sie nämlich tun, wenn sie glaubt, dass Dir eine Erwerbsunfähigkeit droht (§ 51 Abs. 1 SGB V).

Du kannst Dir für den Antrag allerdings zehn Wochen Zeit lassen. Eine kürzere Frist darf die Kran­ken­ver­si­che­rung nicht setzen. Am besten verschickst Du den Reha-Antrag per Einwurf-Einschreiben, damit Du nachweisen kannst, dass Du ihn fristgerecht gestellt hast.

Beantragst Du die Rehabilitation nicht innerhalb von zehn Wochen, kann die Kasse das Krankengeld einstellen. Allerdings kannst Du gegen die Aufforderung zur Reha-Beantragung Widerspruch einlegen.

Lass Dich von der Reha-Aufforderung nicht verunsichern und wende Dich an eine Beratungsstelle, wenn Du Bedenken hast. Vielleicht kann Dir eine Reha aber auch helfen, wieder fitter zu werden. Du kannst die Klinik sogar selbst aussuchen. Ein Mus­ter­schrei­ben dafür findest Du in unserem Ratgeber Reha beantragen.

Während der Reha bekommst Du allerdings kein Krankengeld, sondern das sogenannte Übergangsgeld. Dieses musst Du beim Träger Deiner Reha beantragen – meist ist das die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung. Das Übergangsgeld beträgt 68 Prozent des letzten Nettogehalts. Hast Du ein Kind, sind es 75 Prozent. Damit ist die Zahlung niedriger als das Krankengeld. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Übergangsgeld.

Wenn Du nach der Reha immer noch arbeitsunfähig bist, läuft das Krankengeld weiter. Falls hingegen festgestellt wird, dass Du langfristig erwerbsunfähig bist, wird Dein Reha-Antrag rückwirkend umgewandelt in einen Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te. Wird diese genehmigt, bekommst Du kein Krankengeld mehr.

Darfst Du Urlaub machen, wenn Du Krankengeld beziehst? 

Auch wenn Du Krankengeld beziehst, darfst Du Urlaub machen – solange das Deiner Genesung nicht schadet. Nur wenn Dein Reiseziel außerhalb Deutschlands liegt, musst Du dafür die Zustimmung der Kasse einholen. Am besten informierst Du Deine Kasse schon mehrere Wochen vor der Reise. 

Reisen innerhalb der EU müssen Kran­ken­kas­sen aber fast immer zustimmen, hat das Bundessozialgericht 2019 entschieden (Az. B 3 KR 23/18 R). Demnach darf die Kran­ken­kas­se keinen Auslandsaufenthalt verweigern, nur weil sie Auswirkungen auf Deinen Gesundheitszustand vermutet. Lege daher in jedem Fall Widerspruch ein, falls die Kasse nicht zustimmt. 

Wenn Du ins Ausland reist, solltest Du aber vorher mit Deinem Arzt über Deine Pläne sprechen und Dir von ihm bescheinigen lassen, dass die Reise Deine Genesung nicht beeinträchtigt. 

So eine Bescheinigung brauchst Du auch für Deine Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung. Gerade bei chronischen Erkrankungen kann es sonst zu Problemen mit der Ver­si­che­rung kommen, wenn Du Dich im Ausland wegen genau dieser Erkrankung behandeln lassen musst. Auf der sicheren Seite bist Du daher, wenn Dir Dein Arzt vorher die Reisefähigkeit bestätigt hat. 

Wo kannst Du Dich zum Krankengeld beraten lassen?

Solltest Du Schwierigkeiten mit Deiner Kran­ken­kas­se haben, weil diese den Krankengeldanspruch ablehnt oder Dich zu Reha-Maßnahmen auf Kosten der Ren­ten­ver­si­che­rung auffordert, lass Dich unbedingt beraten und unterstützen. . Beratung bieten beispielsweise die Verbraucherzentralen oder Sozialverbände wie der VDK an. Sie können Dir erklären, welche Rechte Du in Deiner Situation hast und helfen, einen Widerspruch zu formulieren. Eine erste Beratung bei den Verbraucherzentralen kostet zwischen 20 und 30 Euro.

Falls Dein Widerspruch nicht erfolgreich ist, bleibt Dir noch eine Klage vor dem Sozialgericht. Das kostet keine Gerichtsgebühren. Es ist aber sinnvoll, sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht vertreten zu lassen. Dessen Honorar musst Du selbst zahlen, falls Du den Prozess verlierst. Wäge also das Kostenrisiko ab, falls Du keine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hast.

Was passiert nach Ende des Krankengelds?

Bist Du auch nach der 78. Woche der Krankengeldzahlung – dem Ende des Krankengelds – nicht arbeitsfähig, deutet vieles auf eine Erwerbsunfähigkeit hin. Du hast eventuell Anspruch auf eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te.

Deine Kran­ken­kas­se fordert Dich spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengelds auf, einen Antrag auf eine medizinische Reha zu stellen. Daraufhin wird geprüft, ob eine Reha-Maßnahme Deine Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten wiederherstellen kann. Ist dies nicht zu erwarten, wird der Antrag auf Reha in einen Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te umgewandelt.

Melde Dich spätestens drei Monate vor Ablauf des Krankengelds bei der Agentur für Arbeit. Denn wenn Dein Krankengeld ausläuft, während die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung Deinen Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te prüft, hast Du Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SBG III).

Achtung: Wenn Du eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung hast, solltest Du frühzeitig einen Leistungsantrag bei Deiner Versicherung stellen, schon während Du noch Krankengeld bekommst. Denn die Entscheidung über deinen Antrag dauert meist mehrere Monate. Du kannst gleichzeitig Krankengeld und eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente erhalten. Diese schließen sich nicht gegenseitig aus.

Aufpassen musst Du aber, wenn Du Leistungen aus einer privaten Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung erhältst. Mit Eintritt einer Be­rufs­un­fä­hig­keit enden auch die Zahlungen der Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung. Solltest Du rückwirkend eine monatliche Rente aus der BU bekommen, musst Du in aller Regel die bereits erhaltenen Leistungen aus der Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zurückzahlen.

Mehr dazu im Ratgeber Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente

  • Die Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) zahlt eine vereinbarte Rente, wenn Du dauerhaft zu krank bist, um in Deinem Beruf zu arbeiten. 
  • Die BU-Rente beantragst Du bei Deiner Ver­si­che­rung – am besten gemeinsam mit einem Anwalt oder einer Anwältin.  
  • Von uns emp­foh­lene Anwaltskanzleien: Rechtsanwälte Lehner und Kollegen, Rechtsanwalt A. T. Schäfer, Laux Rechtsanwälte, L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft, Rechtsanwalt Dr. Schlenker und Rechtsanwälte Klatt & Wessels

Zum Ratgeber

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Wie viel Krankengeld gibt es?

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Was ist bei der Krankschreibung zu beachten?

Was musst Du tun, um Krankengeld zu bekommen?

Autoren
Julia Rieder

* Was der Stern bedeutet:

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