Informationen zu Preisdatenbanken
Eine der wichtigsten und auch am häufigsten genutzen Web-Anwendungen ist der Preisvergleich. Preisdatenbanken sind für viele Anwender der Preislotse für einen erfolgreichen und manchmal auch schnellen Einkauf. Im Idealfall finden die Preisvergleicher für das gewünschte Produkt einen besonders günstigten Preis in Sekundenschnelle. Per Mausklick wechselt der preissuchende Anwender auf die Website des Händlers, um ggf. den Einkauf (die Bestellung) gleich online vorzunehmen. Auch bei Finanztip sind Vergleichsdienste zu Geld und Recht integriert. Laut Wikipedia gibt es inzwischen über 1000 Preisvergleichsportale in Deutschland, die als so genannte "White-Label-Preisvergleichsportale", in nicht mehr zählbaren Websites eingebunden sind. "White-Label" bedeutet, dass Layout und Navigation an die einbindende Website angepasst wird. Die Datenbasis stammt aber nicht vom Portalbetreiber, sondern aus einer Preisdatenbank. Diese White-Label-Preisvergleichsportale werden gerne innerhalb von Portalwebsites mit großer Community eingesetzt.
Vorteile und Nachteile von Preisvergleichen im Web
Mobile Preisvergleichsdienste
Vergütung der Preisdatenbanken
Suchmaschinen-Spamming zu Suchmaschinen-Optimierung Ganz ausgeprägt ist das Problem der nicht zulässigen Suchmaschinen-Optimierung bei Preisdatenbanken. Jeder Preisvergleich versucht soweit wie möglich oben in den Trefferlisten der Suchmaschinen zu landen. Machen Sie selber den Versuch und geben Sie zum Beispiel den vollständigen Produktnamen eines neuen hochwertigen (und damit teuren) Multimediagerätes in eine Suchmaschine ein. Wenn dieses Gerät nicht nur über ausgewählte Fachhändler, sondern auch im Versandhandel vertrieben wird, ist schon aus den Trefferlisten der Suchmaschine das Spamming-Problem ersichtlich. Allein aus diesem Grund hat ein Finanztip-Redakteur für sich auf die Schnelle eine eigene Google-Abfrage für ausgewählte Multimedia-Foren erstellt. Damit kann in den meisten Browsern (nicht Internet Explorer) jederzeit die Abfrage auf die ausgewählten Websites beschränkt werden und die Preisvergleichsdienste und Preisdatenbanken bleiben mit ihren "Spamming-Einträgen" außen vor.
Preisdatenbank muss aktuellen Preis beinhalten So sagt der BGH in seiner Pressemitteilung: Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Der Bundesgerichtshof hat somait auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.
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