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Informationen zu Preisdatenbanken

Besonders nachgefragt: Der Stromkostenvergleichsrechner ermittelt ortsabhängig die günstigsten Stromtarife.

Eine der wichtigsten und auch am häufigsten genutzen Web-Anwendungen ist der Preisvergleich. Preisdatenbanken sind für viele Anwender der Preislotse für einen erfolgreichen und manchmal auch schnellen Einkauf. Im Idealfall finden die Preisvergleicher für das gewünschte Produkt einen besonders günstigten Preis in Sekundenschnelle. Per Mausklick wechselt der preissuchende Anwender auf die Website des Händlers, um ggf. den Einkauf (die Bestellung) gleich online vorzunehmen. Auch bei Finanztip sind Vergleichsdienste zu Geld und Recht integriert. Laut Wikipedia gibt es inzwischen über 1000 Preisvergleichsportale in Deutschland, die als so genannte "White-Label-Preisvergleichsportale", in nicht mehr zählbaren Websites eingebunden sind. "White-Label" bedeutet, dass Layout und Navigation an die einbindende Website angepasst wird. Die Datenbasis stammt aber nicht vom Portalbetreiber, sondern aus einer Preisdatenbank. Diese White-Label-Preisvergleichsportale werden gerne innerhalb von Portalwebsites mit großer Community eingesetzt.

Vorteile und Nachteile von Preisvergleichen im Web
Nahezu für alle Arten von Produkten und Dienstleistungen werden im Web Preisvergleichsdienste angeboten. Der Vorteil für den Konsumenten ist evident. Er erhält eine - zumeist nach aufsteigendem Preis - sortierte Anlistung der aufgenommenen Anbieter. Einige Preisvergleichsdienste blenden auch Kurz-Kommentare der Nutzer zum gesuchten Produkt ein. Derartige Kommentare sind aber häufig für die eigene Entscheidungsfindung nicht besonders zielführend. Eine Weiterleitung zu meinungsbildenden Anwender-Foren unterbleibt in aller Regel, weil der Besucher nicht am Klicken des Produktes gehindert werden soll.

Mobile Preisvergleichsdienste
Die wichtigsten Preisdatenbanken sind mittlerweile auch als Mobil-Versionen auf Handy und Smartphone abrufbar. Beispiel: Hotelpreisvergleich. Viele moderne Smartphones erlauben die Vornahme eines mobilen Preisvergleiches mittels Barcodeleser und Bilderkennung. Dabei wird die Kamera des Smartphones genutzt, um die Bildinformationen einzulesen und im Web bei einer Preisvergleichsdatenbank abzurufen. Google geht mit seinem Angbot von Google Goggles über die Barcode-Erkennung hinaus und versucht die Bilderkennung auch auf viele andere Anwendungen wie Sehenswürdigkeiten, Bücher, Gemälde usw. auszuweiten. Grundprinzip: Mit Bildern statt mit Worten suchen.

Vergütung der Preisdatenbanken
Preisvergleichsdienste finanzieren sich vorrangig aus "Klick-Vergütungen" bzw. aus anderen Vergütungsmodellen der aufgenommenen Anbieter und weniger durch Werbung. Beispiel Konsumgüter: Der Betreiber der Preisdatenbank integriert zumeist nur Anbieter, die sich verpflichten, pro weitergeleiteten Besucher bzw. bei Abschluss eines Sales eine Vergütung an die Preisvergleichsdatenbank zu zahlen. Der Wettbewerb ist wie bei anderen Feldern im Web sehr hart und aus diesem Grund sind Preissuchmaschinen und Preisvergleichsdienste immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Das Top-Ziel ist praktisch für alle Preisvergleichsdienste ein möglichst hohes Ranking in den Suchmaschinen.

Suchmaschinen-Spamming zu Suchmaschinen-Optimierung
Die Grenze zwischen Suchmaschinen-Spamming und Suchmaschinen-Optimierung verläuft fließend. Es gibt hier kein "entweder - oder". Das Problem ist gut bei Wikipedia beschrieben. So heißt es dort u.a.: "Die Übergänge von der relevanten Optimierung zum Suchmaschinen-Spamming sind oft fließend. Für Microsoft sind keine genauen Grenzziehungen zwischen Suchmaschinenoptimierungstechniken und Spammer-Aktivitäten möglich. Google fielen etliche SEO-Firmen auf, deren Praktiken inakzeptabel sind, und warnt deshalb zur Vorsicht. Von Seiten der professionellen Suchmaschinenoptimierer wird daher versucht, zwischen legalen (white hat) und illegalen (black hat) Optimierungstechniken, also Spamming, zu unterscheiden, um sich von den schwarzen Schafen der Branche abzugrenzen".

Ganz ausgeprägt ist das Problem der nicht zulässigen Suchmaschinen-Optimierung bei Preisdatenbanken. Jeder Preisvergleich versucht soweit wie möglich oben in den Trefferlisten der Suchmaschinen zu landen. Machen Sie selber den Versuch und geben Sie zum Beispiel den vollständigen Produktnamen eines neuen hochwertigen (und damit teuren) Multimediagerätes in eine Suchmaschine ein. Wenn dieses Gerät nicht nur über ausgewählte Fachhändler, sondern auch im Versandhandel vertrieben wird, ist schon aus den Trefferlisten der Suchmaschine das Spamming-Problem ersichtlich.

Allein aus diesem Grund hat ein Finanztip-Redakteur für sich auf die Schnelle eine eigene Google-Abfrage für ausgewählte Multimedia-Foren erstellt. Damit kann in den meisten Browsern (nicht Internet Explorer) jederzeit die Abfrage auf die ausgewählten Websites beschränkt werden und die Preisvergleichsdienste und Preisdatenbanken bleiben mit ihren "Spamming-Einträgen" außen vor.

Preisdatenbank muss aktuellen Preis beinhalten
Nach dem BGH-Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 140/07 müssen die Nebenkosten (Versandkosten) in Preisvergleichslisten transparent dargestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 11.03.2010 - Az.: I ZR 123/08 darüber hinaus besonders strenge Anforderungen an die Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen gesetzt.

So sagt der BGH in seiner Pressemitteilung: Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Der Bundesgerichtshof hat somait auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

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