Wer haftet beim Skiunfall?

Der Berg ruft, der Schnee leuchtet, die Sonne scheint. Klar: Skifahrer müssen dann auf die Piste. Zumeist geht auch alles gut. Beim Skifahren gibt es klare Verhaltensregeln, die zu beachten sind. Verstöße hiergegen, insbesondere unter Alkoholeinfluss, können teure Konsequenzen haben.

Diese Verhaltensregeln sind die Grundlage für eventuelle Zahlungen auf Grund von Schäden und Verletzungen durch Zusammenstöße von Skifahrern. Bisher werden von den gesetzlichen Krankenkassen auch durch Risikosportarten wie Snowboarden und Skifahren verursachte Verletzungen vollständig abgedeckt. Und immer wieder gibt es ernsthafte politische Anregungen, Sportarten wie Drachenfliegen und anscheinend auch Skifahren auszunehmen. Doch wie sieht es aus bei Schäden und Verletzungen, für die eventuell Betreiber, Lehrer und Zubehörverkäufer haftbar gemacht werden können.

Jeder Bürger sollte eine private Haftpflichtversicherung haben. Beispiel: Wer einen anderen Skifahrer schuldhaft schwer verletzt, muss ggf. neben Schmerzensgeld und Schadenersatz auch eine lebenslange Rente zahlen, wenn die verletzte Person nicht mehr erwerbsfähig ist. Eine Haftpflichtversicherung deckt dieses Risiko ab. Die nachstehenden Beiträge verdeutlichen einige rechtliche Probleme, in die Wintersportfans kommen können.

Die FIS-Regeln sind zu beachten
Wer sich auf Skipisten nicht vernünftig verhält, muss für die Folgen geradestehen. So entschied zum Beispiel das Landgericht Coburg (Az.: 14 O 462/06) im Streitfall zwischen einer Skiläuferin und einem Snowboarder. Zum Sachverhalt: Bei einem Zusammenstoß der beiden Wintersportler stürzte die Frau und brach sich dabei ein Bein, Rippen und ein Handgelenk. Während der Snowboarder jegliche Schuld von sich wies, hielt die Skifahrerin diesen für den alleinigen Unfallverursacher und forderte von ihm 10.000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht entsprach dem Antrag teilweise und verurteilte den Snowboardfahrer zur Zahlung von 4.800 Euro. Die Richter beriefen sich auf die Regeln des Internationalen Ski-Verbandes (FIS). Da auch für die Frau nicht festgestellt werden konnte, dass sie sich an genau an die FIS-Vorgaben gehalten hat, wurde ihr eine Mitschuld angelastet.

Auszug aus Artikeln zu Verletzungen im Wintersport
1  Gefährliche Rodelpartie
Eine Gruppe von 16 Personen fuhr einen Rodelhang mit Aufzugshilfe für Rodelschlitten auf mehreren aneinander gebundenen Autoschläuchen (Durchmesser 1,60 m) hinunter. Die "Gefährte" erreichten dabei eine solche Geschwindigkeit, dass sie am Ende des ...
2  Lehrerin verletzt sich beim Rodeln
Schleppliftbesitzer haftet nicht für vereiste Piste Eine Lehrerin machte mit ihrer Klasse einen Schulausflug zum Rodeln. Schon nach der ersten Abfahrt mit dem Schlitten war für die Lehrerin der Ausflug vorbei: Auf der unteren Hälfte des stark vereisten und ...
3  Skibindung falsch eingestellt? Fall 1
Servicemann darf sich auf die Angaben des Verkäufers verlassen Nach einem Skiunfall, bei dem sie sich das Kreuzband gerissen und den Meniskus verletzt hatte, verklagte eine Sportlerin den Monteur der Sicherheitsbindung auf Schadenersatz: Die Sicherheitsbindung habe ...
4  Unfall beim Kreuzen der Lifttrasse
Muß ein Skiliftbetreiber z.B. wegen eines in der Nähe befindlichen Parkplatzes damit rechnen, dass Skifahrer die Lifttrasse überqueren, hat er dafür zu sorgen, dass unbesetzte Liftbügel mindestens 2,5 Meter über der Schneeoberfläche verlaufen. Ist der ...
5  Skibindung falsch eingestellt? Fall 2: Verkäufer haftet für Skiunfall nur, wenn der Einstellfehler für das Nichtauslösen der Bindung ursächlich war
Eine Frau kaufte sich neue Ski. Der Verkäufer im Sportgeschäft stellte die Bindung ein - entsprechend den Werten auf der Bindungseinstellkarte. Wenige Monate später stürzte die Käuferin beim Skifahren. Weil sich die linke Bindung nicht löste, brach sie sich das ...

Was der Bewerber in seiner Freizeit tut, geht den Chef grundsätzlich nichts an - es sei denn, die Freizeitbeschäftigung ist in seltenen Ausnahmefällen geeignet, sich irgendwie auf den Beruf auszuwirken. Dies gilt insbesondere für besonders gefährliche Sportarten wie Fallschirmspringen, Drachenfliegen, oder Autorennfahren. Ob der Chef solche Fragen auch zum Wintersport stellen darf, erläutert der Artikel zur Zulässigkeit von Einstellungsfragen im Bewerbungsgespräch Ob der Versicherungsschutz bei Verletzungen ausreicht, sollte geprüft werden. Die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt sicherlich nicht die Kosten für einen persönlichen Rücktransport aus dem Wintersport.

In der Gesundheitspolitk wird immer mal wieder gefordert, einen Sportunfall, zum Beispiel einen Skiunfall, von der Versicherung auszunehmen oder mit Zuschlag zu versichern. Doch wer soll im Einzelfall die Grenzen ziehen. Dies würde nur zu einer weiteren Belastung unserer Gerichte führen. Jeder vernünftige Skifahrer sollte zumindest auf Dritte Rücksicht nehmen und beim "Einkehrschwung" die persönlichen Grenzen erkennen.

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