Ein Regenmacher sei kein Musikinstrument, argumentierte der Schlagzeuger, für das man einen ausgebildeten Musiker benötige, sondern ein Gerät, das von Geräuschspezialisten oder auch von Aushilfen zu bedienen sei. Für diese Tätigkeit müsse er eine angemessene Zusatzvergütung bekommen. Für drei Proben und vier Konzerte verlangte er 1.100 Mark, die ihm die Orchesterleitung verweigerte.
Das Bundesarbeitsgericht wies seine Zahlungsklage ab (6 AZR 577/00). Jeder Musiker sei verpflichtet, die im Arbeitsvertrag genannten Instrumente zu spielen. Der Schlagzeuger sei also verpflichtet, Schlagzeug zu spielen; er müsse aber auch alle anderen Einzelinstrumente bedienen, die 'in einem Kulturorchester üblicherweise dem Schlagzeug zugeordnet' würden (es sei denn, im Arbeitsvertrag sei ausdrücklich etwas anderes vereinbart). Dazu gehöre nach Auffassung der Fachkreise auch der Regenmacher. Deshalb sei sein Einsatz am Regenmacher nicht gesondert zu vergüten.
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