Aus Gesundheitsgründen umgeschult

Muss die Berufsunfähigkeitsversicherung trotzdem zahlen?

Ständige Hektik in einer großen Restaurantküche und körperlich anstrengende Arbeit setzten einer Köchin im Laufe der Jahre schwer zu, sie war gesundheitlich nicht mehr auf der Höhe. Deshalb ließ sie sich zur Hotelbetriebswirtin umschulen, fand in diesem Beruf aber wegen ihrer gesundheitlichen Probleme keine dauerhafte Anstellung. Das Arbeitsamt empfahl ihr eine erneute Umschulung für den Bereich Bürokommunikation. Da besann sich die Frau auf ihre Berufsunfähigkeitsversicherung, von der sie zunächst eine Absage bekam. Der Gang zum Gericht lohnte sich für sie.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte den Anspruch der Frau auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (5 U 87/99). Früher habe sie in dem Restaurant - dessen Küche sie leitete - schwere Töpfe gehoben, Waren zum Kühlhaus und zurück transportiert. Hitzeentwicklung und der Stress in einer Restaurantküche beanspruchten den Körper, die stehende Tätigkeit vor allem den Bewegungsapparat. Wegen ihrer vielfältigen Beschwerden sei die Köchin nicht mehr in der Lage, so schwere körperliche Arbeit zu leisten.

Wie in solchen Fällen üblich verlegte sich die Versicherung darauf, die Versicherungsnehmerin auf eine andere (vergleichbare) berufliche Tätigkeit zu verweisen: Schließlich habe sich die Frau zur Hotelbetriebswirtin ausbilden lassen, hieß es. Aber nach Ansicht der Kölner Richter kommen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in einer krankheitsbedingt begonnenen Umschulung erworben wurden, bei der Beurteilung solcher Fälle nicht in Betracht. Maßgebend seien die Umstände zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die Fähigkeit zur Ausübung seines Berufs verliere. Unbestritten habe die Köchin seinerzeit ihren ursprünglichen Beruf als Küchenmeisterin im Restaurant X aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen und sei damit 'berufsunfähig'.


Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2001 - 5 U 87/99
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