Arbeitsunfähigkeit bei Heimatferien eines ausländischen Arbeitnehmers
Immer wenn das Urlaubsende nahte, wurde ein türkischer Arbeiter krank. Türkische Ärzte bescheinigten ihrem Landsmann kurz vor Ende seines Heimaturlaubs Arbeitsunfähigkeit (jeweils für etwa eine Woche). Von Magen-Darm-Erkrankung und Beschwerden an den Lendenwirbeln war die Rede. Als das innerhalb von fünf Jahren zum dritten Mal geschah, kam das dem deutschen Arbeitgeber spanisch vor. Er wollte die ärztlich bescheinigten Krankheitstage bei der Urlaubsberechnung nicht mehr ohne Weiteres gelten lassen und verlangte Aufklärung. Sein türkischer Arbeiter wandte sich an das Arbeitsgericht.
Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die Zweifel des Arbeitgebers an der sachlichen Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigungen für berechtigt (11 Sa 1104/00). Zufälle dieser Art widersprächen der Lebenserfahrung, das erschüttere den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Deshalb wäre es nun Sache des türkischen Arbeitnehmers gewesen, weitere Beweise für seine Arbeitsunfähigkeit im Heimaturlaub zu erbringen. Das sei jedoch nicht geschehen. Daher dürfe der Arbeitgeber die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub des Arbeitnehmers anrechnen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Februar 2001 - 11 Sa 1104/00