Vergütung von Überstunden nach Kündigung

Ein Prokurist hatte mit seinem Arbeitgeber vertraglich vereinbart, dass alle geleisteten Überstunden zu vergüten sind. Diese Regelung ermöglichte es ihm, sein Gehalt deutlich aufzubessern. Jahrelang leistete er im Schnitt 100 Überstunden pro Monat. Als der Prokurist im Juni 1998 das Arbeitsverhältnis zum Jahresende kündigte, wollte sein Arbeitgeber noch ein paar Kosten einsparen. Er stellte den Mitarbeiter von der Arbeit frei und ordnete das Abfeiern der im Juni geleisteten Überstunden an. Wenn die Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werde, entfalle der Vergütungsanspruch, meinte er. Der Arbeitnehmer widersprach seinem Chef zwar nicht, klagte aber die Vergütung ein.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden trotz der Freistellung bezahlen (9 AZR 307/00). Ende Juni habe der Anspruch auf die Vergütung gemäß dem Arbeitsvertrag bereits bestanden. Der Arbeitgeber könne diesen Anspruch nicht erfüllen, indem er einseitig die Freistellung anordne. Eine Überstundenvergütung durch Freizeitausgleich zu ersetzen, sei nur zulässig, wenn dies ausdrücklich - ebenfalls im Arbeitsvertrag oder durch Absprache im Einzelfall - vereinbart wurde.

Das sei hier aber nicht der Fall. Dass der Prokurist nach dem Gespräch über diese Frage den Betrieb ohne Widerspruch verlassen habe, dürfe nicht als Zustimmung zum Abfeiern der Überstunden gewertet werden. Schweigen gelte in der Regel nicht als Willenserklärung, erst recht nicht, wenn damit der Verzicht auf einen fälligen Geldanspruch verbunden wäre.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2001 - 9 AZR 442/00
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps