Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit

Laut Arbeitsvertrag durfte ein Arbeitnehmer ohne Zustimmung seiner Arbeitgeberin keine Nebenbeschäftigung aufnehmen. In seiner Firma arbeitete er 40 Stunden die Woche. Nebenbei jobbte er lange Zeit bei einem Reinigungsunternehmen - drei Stunden an 12 Tagen im Monat -, ohne die Arbeitgeberin um Erlaubnis zu fragen. Dies nahm die Arbeitgeberin schließlich zum Anlass, ihm eine Abmahnung zu schicken, weil er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletze. Der Arbeitnehmer wollte den Tadel nicht auf sich sitzen lassen und verlangte, den Eintrag in der Personalakte wieder zu streichen.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht (9 AZR 464/00). Sie müsse den Eintrag nicht entfernen, weil der Vorwurf - Verletzung des Arbeitsvertrags - zutreffe.

Die strittige Klausel im Arbeitsvertrag verpflichte den Arbeitnehmer, der Arbeitgeberin eine beabsichtigte Nebentätigkeit anzuzeigen. So solle die Arbeitgeberin die Möglichkeit bekommen zu prüfen, ob durch die Nebentätigkeit ihre betrieblichen Interessen beeinträchtigt würden oder nicht. Eine solche Regelung sei zulässig und beschränke den Arbeitnehmer nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00
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