Bäckermeister ohne Meisterprüfung

Regelungen der Handwerksordnung sehen Ausnahmen vor

Die Lehre hatte er seinerzeit aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Später arbeitete sich der Mann trotzdem zum Betriebsleiter einer Bäckerei hoch. Dann wollte er sich in die Handwerksrolle eintragen lassen, um eine eigene Bäckerei eröffnen zu können. Dazu ist allerdings die Meisterprüfung erforderlich. Bei der Handwerkskammer beantragte der Bäcker eine Ausnahmegenehmigung: Er verfüge über alle fachlichen Qualifikationen. Von der Kammer bekam der Vater von sechs minderjährigen Kindern allerdings eine Abfuhr: Es sei ihm in seinem Alter durchaus noch zuzumuten, die vorgeschriebene Berufsausbildung regulär zu durchlaufen, beschied man ihn.

So sahen es auch die Verwaltungsgerichte - erst das Bundesverwaltungsgericht hatte für den Familienvater Verständnis und erklärte, dies sei ein Ausnahmefall (6 C 4.01). Für den Familienvater wäre der Besuch eines Meisterkurses eine deutlich höhere Belastung als für andere Bewerber. Er habe das Recht und die Pflicht, sich um seine Familie zu kümmern. Wie solle er da einen 19 Monate dauernden Abendkurs belegen, um sich auf die Meisterprüfung vorzubereiten? Um seine Familie zu ernähren, müsse er Überstunden machen. Wenn man dazu noch die ungünstige Arbeitszeit im Bäckerhandwerk berücksichtige, sei es für ihn praktisch ausgeschlossen, die Meisterprüfung zu machen und sich auf regulärem Weg in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Deshalb müsse man ihm die Möglichkeit geben, die Befähigung zur selbstständigen Ausübung seines Handwerks anders nachzuweisen.


Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2001 - 6 C 4.01
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