GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer?

Mit 15.000 DM brutto im Monat hatte der Geschäftsführer einer GmbH ein gutes Auskommen - bis es mit der Firma bergab ging, die schließlich Konkurs anmelden musste. Der gerichtlich eingesetzte, für das Konkursverfahren zuständige Verwalter kündigte den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. Als der Mann das ausstehende Gehalt (für 10 Monate) bezahlt haben wollte, erlebte er eine Überraschung. Er sei kein Arbeitnehmer, teilte ihm der Verwalter mit, deshalb werde sein Zahlungsanspruch gegen die Pleite-GmbH nicht bevorzugt behandelt. (Schuldet eine Pleite gegangene Firma noch Lohnzahlungen, bekommen nämlich im Konkursverfahren von den übrig gebliebenen Mitteln vorrangig die Arbeitnehmer ihren Lohn ausgezahlt - erst danach kommen die Forderungen anderer an die Reihe.)

Das Oberlandesgericht Jena bestätigte diese Rechtsauffassung und wies die Zahlungsklage des Geschäftsführers ab (7 U 913/00). Als Vertretungsorgan der GmbH habe er Arbeitgeberfunktionen ausgeübt, seine Tätigkeit frei gestalten und über seine Arbeitszeit bestimmen können. Nur in Ausnahmefällen sei er den Weisungen der Gesellschafter unterworfen gewesen. Alle Anhaltspunkte sprächen gegen ein soziales Abhängigkeitsverhältnis, also sei er nicht als Arbeitnehmer anzusehen.

Die komfortable berufliche Position hatte also nach der Pleite der GmbH einen großen Nachteil: Der geschasste Geschäftsführer musste sich in die Schlange der Gläubiger einreihen, die sich am restlichen Vermögen der Firma schadlos halten wollten.


Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 14. März 2001 - 7 U 913/00
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps