Wer einen Altersteilzeitvertrag abschließt, muss selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen sorgen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin und beruft sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2006 (AZ.: 6 Sa 238/06).
Eine Verwaltungsangestellte hatte einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt. Bei den Vorgesprächen war sie nicht darauf hingewiesen worden, dass sie die volle Rente der VBL (Versorgungswerk des Bundes und der Länder) nur bei Erreichen von 180 Umlagemonaten erhält, was einer Beschäftigungsdauer von 15 Jahren entspricht. Hätte sie ihren Antrag einen Monat später gestellt, hätte sie diese Beschäftigungsdauer erreicht.
Sie war nun der Meinung, dass ihr Arbeitgeber die Pflicht hatte, sie auf diesen Umstand hinzuweisen. Da er dies nicht getan habe, müsse er ihren Schaden ersetzen und die fehlenden Summen erstatten.
Doch das Landesarbeitsgericht war anderer Meinung. Es sah keine Informationspflicht des Arbeitgebers. Vielmehr sei es allein Sache des Arbeitnehmers, sich um die für ihn wichtigen Daten bezüglich der Altersteilzeitregelung selbst zu kümmern.
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