Ein Arbeitnehmer hat nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Diese kann er dann verlangen, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sie formell nicht ordnungsgemäß ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung besteht. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 31. Mai 2006 (Az: 2 Ca 1579/05), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Eine Hauswirtschaftskraft hatte von ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten, weil sie wiederholt beim Anrichten von Mahlzeiten in der Küche keine Schutzhaube getragen hatte. Die Mitarbeiterin klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, da diese unverhältnismäßig sei. Es sei grundsätzlich unter hygienischen Aspekten nicht notwendig, eine solche Schutzhaube zu tragen.
Ihre Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Die Abmahnung sei inhaltlich korrekt – die Mitarbeiterin hatte eine Hygieneschulung im Betrieb absolviert und kannte die Pflicht, eine Schutzhaube zu tragen. Sie sei außerdem auch verhältnismäßig. Der Betrieb habe ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Hygienevorschriften eingehalten würden.
| Verwandt: Ratgeber Abmahnung im Arbeitsrecht |
|
|
|
|