Attackiert der Mitarbeiter eines Unternehmens einen Kollegen körperlich, so kann dies Grund für eine außerordentliche Kündigung sein – selbst dann, wenn die Auseinandersetzung nicht im Betrieb stattgefunden hat. Auf dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 2006 (Az: 5 Ca 2161/05) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Ein Produktionshelfer war gemeinsam mit seinem Schwiegersohn als Leiharbeitnehmer in einem Betrieb eingesetzt. Während der Arbeit meinte er zu beobachten, dass sein Schwiegersohn sich bei dem Schichtleiter über ihn beschwerte. Nach Feierabend lauerte er deswegen seinem Schwiegersohn vor dessen Wohnung auf und schlug ihn zusammen. Die Firma, in der Schwiegervater und Schwiegersohn eingesetzt waren, erteilte beiden Hausverbot. Der Arbeitnehmerverleihbetrieb sprach dem Schwiegervater die fristlose Kündigung aus, gegen die dieser klagte.
Die Klage wurde abgewiesen. Der tätliche Angriff auf einen Kollegen sei grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, da er eine schwerwiegende Verletzung der Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag darstelle. Da beide Beteiligten Mitarbeiter des Unternehmens seien, störe eine solche Auseinandersetzung den Betriebsfrieden auch dann, wenn sie nicht am Arbeitsplatz stattgefunden habe.
Erschwerend komme das erteilte Hausverbot hinzu: Der Kläger konnte in der betreffenden Firma nicht mehr eingesetzt werden, eine andere konkrete Einsatzmöglichkeit habe nicht bestanden. Darüber hinaus habe der Schwiegersohn nach dem Vorfall gekündigt, der Kläger habe also durch sein Verhalten die personelle Zusammensetzung im Unternehmen des Beklagten beeinflusst.
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