Beschließt ein Arbeitgeber, eine Stelle zukünftig wegfallen zu lassen, um so dem Arbeitnehmer, der diese Stelle bekleidet, kündigen zu können, so ist dies missbräuchlich. Die ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Über dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 12. Januar 2007 (AZ: 3 Sa 571/06) informiert der Deutsche Anwaltverein (DAV).
Der Arbeitnehmer, stellvertretender Betriebshofleiter, hatte im Vorfeld einen Prozess wegen einer personen- und verhaltensbedingten Kündigung durch seinen kommunalen Arbeitgeber gewonnen. Der Gemeinde-Magistrat beschloss daraufhin, die Stelle des stellvertretenden Betriebshofleiters ersatzlos zu streichen und sprach gegenüber dem Stelleninhaber eine betriebsbedingte Kündigung aus. Der Kläger erhob hiergegen eine Kündigungsschutzklage mit der Begründung, die angeblich betriebsbedingte Kündigung sei gegen seine Person gerichtet und missbräuchlich.
Die Gerichte folgten ihm in erster und zweiter Instanz. Der ersatzlose Wegfall der Stelle sei in der Tat missbräuchlich, die darauf basierende Kündigung daher unwirksam. Das Streichen der Stelle sei offensichtlich vorgeschoben worden, um einen nicht genehmen Angestellten entlassen zu können. Der Vorprozess war zugunsten des Arbeitnehmers entschieden worden, es gab also in rechtlicher Hinsicht keine personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgründe.
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