Wird ein Arbeitnehmer durch einen Vorgesetzten "gemobbt", muss Arbeitgeber unter Umständen Schmerzensgeld zahlen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts am 25. Oktober 2007 (AZ: 8 AZR 593/06) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Der spätere Kläger war seit 1987 bei einer Klinik beschäftigt. 2001 bekam er einen neuen vorgesetzten Chefarzt. Nach Darstellung des Klägers "mobbte" dieser ihn seit Mai 2002. Rund eineinhalb Jahre später war der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung zuerst vorübergehend, später dauerhaft arbeitsunfähig krank.
Der Mann klagte auf Schmerzensgeld und auf die Entlassung des Chefarztes. Er wies darauf hin, dass sein Vorgesetzter sich weigere, an einer Lösung des Konflikts mitzuarbeiten, und die beklagte Klinik nicht bereit wäre, Maßnahmen gegen den Chefarzt zu ergreifen.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Klinik den Chefarzt entlasse. Dies sei ihr nicht zuzumuten, da sie bisher keine Abmahnung ausgesprochen habe. Dies sei bei verhaltensbedingten Kündigungen jedoch Pflicht. Dagegen gestand das Gericht dem Kläger jedoch einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Klinik zu. Der Chefarzt "als Erfüllungsgehilfe der Beklagten" habe sich schuldig gemacht, indem er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe.
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