Ernsthafte Bewerbung und angemessene Qualifikation müssen nachgewiesen werden

Klagt jemand wegen Diskriminierung, weil er bei einer Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, muss er nachweisen, sich ernsthaft beworben zu haben und von der Qualifizierung her auch objektiv für die Stelle in Frage zu kommen. Über dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 11. Januar 2008 (AZ: 6 Sa 522/07) informiert der Deutsche Anwaltverein (DAV).

Ein Krankenpfleger mit einem Brutto-Monatseinkommen von 2.400 Euro monatlich hatte sich auf eine Stellenanzeige einer internistischen Gemeinschaftspraxis beworben. Diese suchte eine Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung: Anmeldung, Terminorganisation, Patientenverwaltung sollten neben dem Blutdruckmessen, Durchführen von EKG und ähnlichen Dingen zu den Aufgaben gehören. Als monatliches Einkommen waren 1.300 Euro brutto vorgesehen. Der Krankenpfleger erhielt eine Absage, woraufhin er wegen "diskriminierender Nichteinstellung" klagte.

Das Landesarbeitsgericht entschied wie die Instanz davor und wies die Klage ab. Ein Entschädigungsanspruch bestehe nur dann, wenn der Bewerber sich ernsthaft beworben habe und auch objektiv für die Stelle in Frage gekommen wäre. Beides träfe auf den Kläger nicht zu. Zum einen habe er nicht dieselbe Ausbildung wie eine Arzthelferin, die im Gegensatz zu einem Krankenpfleger auch in den Bereichen Verwaltungsarbeiten und Abrechnungswesen ausgebildet werde.

Zum anderen hätte der Kläger eine Einkommenseinbuße von rund Tausend Euro im Monat hinnehmen müssen, was seine Bewerbung nicht ernsthaft erscheinen lasse. Der Einwand des Krankenpflegers, er wolle keine Nacht- und Wochenenddienste mehr übernehmen, überzeugte die Richter nicht, sie warfen dem Kläger Rechtsmissbrauch vor.


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