Arbeitszeitunterschreitung muss bewiesen werden

Bei Streit um die Arbeitszeit muss der Arbeitgeber beweisen können, dass der Mitarbeiter weniger gearbeitet hat, als er müsste. Auf dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2005 weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin (AZ: 4 Sa 663/05).

Eine Baufirma vereinbarte mit einem Mitarbeiter eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Nach einigen Monaten machte der Mitarbeiter sie darauf aufmerksam, dass er deutlich mehr gearbeitet hätte und dafür nicht entlohnt worden wäre. Seine Arbeitgeberin bestritt dies und behauptete sogar, er habe weniger gearbeitet.

Der Mitarbeiter klagte auf die Zahlung des Lohns und erhielt Recht. Die Richter stellten fest, dass er eine täglich Stundenaufstellung habe vorlegen können, aus der genau hervorginge, wann er wie viel gearbeitet hätte. Seine Arbeitgeberin dagegen habe ihre Behauptung nicht konkretisieren können. Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger zu wenig gearbeitet und dass die Arbeitgeberin den Lohn schon gezahlt hätte.


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