Der Croupier einer Spielbank geriet mit einem Spielgast wegen eines hohen Geldbetrages in Streit. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Gespräch der beiden in einem Hotelfoyer. Der Spielgast teilte dem Arbeitgeber des Croupiers anschließend mit, dass dieser ihn dort verbal eingeschüchtert und dabei eine bedrohliche Körperhaltung eingenommen habe.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Croupier fristlos und hilfsweise fristgemäß. Der Gekündigte seinerseits wies jedoch alle Anschuldigungen von sich und erhob Kündigungsschutzklage.
Ebenso wie die Vorinstanz gab ihm das Hessische Landesarbeitsgericht Recht. Eine außerordentliche Kündigung wäre zwar in der Tat grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Spielgast bedroht worden wäre. Ein solches Verhalten des Croupiers könne von dem Arbeitgeber in diesem Fall jedoch aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht zweifelsfrei bewiesen werden.
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