Gelegentliches privates Surfen erlaubt

Arbeitnehmer können nicht aufgrund kurzweiligen privaten Surfens im Büro fristlos entlassen werden, solange sie unverfängliche Seiten aufgerufen haben. Dies teilt die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mit Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ( Az. 4 Sa 958/05) vom 2. März 2006 mit.

Eine Bürokauffrau erhielt die fristlose Kündigung. Als Kündigungsgrund war ihre private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs angegeben. Die Frau habe etwa eine Stunde pro Monat privat gesurft, und habe damit ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gravierend verletzt, befand der Arbeitgeber. Die Frau sah in ihrem kurzweiligen Surfen jedoch keinesfalls eine schwere Verletzung ihrer Pflichten und zog mit Erfolg vor Gericht.

Auch die Richter sahen in dem Fehlverhalten der Frau keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung. Sie wiesen vielmehr darauf hin, dass ohne vorheriges Verbot und Abmahnung eine gravierende Pflichtverletzung nur vorliegt wenn erheblich mehr passiert ist.

Mitarbeiter müssten etwa große Mengen von Daten aus dem Internet herunterladen und den Firmen-PC dabei der Gefahr einer Vireninfizierung aussetzen oder dem Arbeitgeber müssten durch das private Surfen weitere Kosten entstehen, es müsse in beträchtlichem zeitlichen Umfang gesurft werden, oder Seiten mit strafbaren oder pornografischen Inhalten besucht werden.

Das Gericht stellte auch fest, dass selbst wenn eine Abmahnung ausgesprochen wurde Surfen in geringem zeitlichen Umfang keine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Arbeitgeber konnte sich mit dieser Begründung also nicht von seiner Mitarbeiterin trennen.

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