Resturlaub rechtzeitig nehmen
Mit dem 31. März können die Urlaubstage aus dem Vorjahr verfallen, die noch nicht genommen worden sind. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass übertragener Urlaub aus dem vorherigen Jahr in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden soll. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Tarifvertrag dafür einen späteren Zeitpunkt vorsehe, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.
Urlaub ist immer auf das laufende Kalenderjahr befristet und muss in diesem Zeitraum gewährt und genommen werden. Die Übertragung freier Tage auf das folgende Jahr ist nur erlaubt, wenn dringende betriebliche oder andere Gründe, wie etwa eine längere Krankheit vorliegen. Sie vollzieht sich dann automatisch, ohne dass eine Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich ist. In diesem Fall muss der Resturlaub bis Ende März des Folgejahres genommen werden.
Wenn der Resturlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann, verfällt er nach alter BAG-Rechtsprechung. Ein Käger wollte das nicht einsehen und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung des BAG als nicht konform mit der EU-Richtlinie angesehen. Mit seinem Urteil entsprach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klage weitgehend und hat die Revision zugelassen.
Eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs sieht das Gesetz nicht vor. Kann der Urlaub allerdings wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden, so ist er abzugelten.