Missachtung von Arbeitsanweisungen rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Die Weigerung eines Mitarbeiters, Tagesberichte auszufüllen, kann bei dessen grundsätzlicher Eignung dazu als wichtiger Grund eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bereits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis wenig später auf Grund der Eigenkündigung des Arbeitnehmers enden wird. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht am 18. Januar 2006 (Az.: 8 SA 765/05), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ende 40 Jahre alter Mitarbeiter eines Möbelgeschäftes sich geweigert, Tagesberichte auszufüllen und abzugeben. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Mitarbeiters grundsätzlich ein wichtiger Grund sei, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Unter Berücksichtigung aller Umstände und der Abwägung beiderseitiger Interessen sei es dem Arbeitgeber in dem konkreten Streitfall aber zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zur bereits feststehenden Beendigung wenige Wochen später fortzusetzen. Bei der Erstellung von Tagesberichten habe es sich erst um eine seit kurzem eingeführte Pflicht gehandelt, die jedenfalls nicht zu den Kernpflichten des Arbeitnehmers gehört habe. Auch ohne solche Tagesberichte konnten die Einrichtungsgegenstände verkauft werden.

In diesem Fall hatte der Arbeitsgeber zudem zwischen Abmahnung und außerordentlicher Kündigung nicht einmal einen Arbeitstag verstreichen lassen, um festzustellen, ob der Tagesbericht am nächsten Tag nachgereicht würde. Unter diesen Umständen habe daher das Interesse des Arbeitnehmers, der auf Grund seines Alters und Familienstandes von einer außerordentlichen Kündigung auch hinsichtlich seines beruflichen Fortkommens stark betroffen ist, an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Vorrang vor den Interessen des Arbeitgebers.


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