Formularmäßiger Verzicht auf Kündigungsschutzklage unwirksam

Wenn ein Arbeitnehmer auf einem Formular des Arbeitsgebers, das eine außerordentliche Kündigungserklärung und – eine Kündigungsbegründung enthält, einen auf dem Formular gedruckten Verzicht auf eine Klage gegen diese Kündigung unterschreibt, ist dieser Verzicht unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 19. Juli 2006 verdeutlicht, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Zwar habe im vorliegenden Fall die Arbeitnehmerin den Verzicht nach Ausspruch der Kündigung erklärt. Dies sei auch rechtlich möglich, da der Arbeitnehmer grundsätzlich auf Kündigungsschutz verzichten könne. Es habe sich aber bei der vom Arbeitgeber vorgelegten Verzichtserklärung auf dem Kündigungsformular um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt, die eine kompensatorische Gegenleistung generell ausschließe. Dies könne, so das Gericht, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Das Urteil schützt den Arbeitnehmer besonders dann, wenn er von einer außerordentlichen Kündigung überrascht wird. Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage sei so gravierend, dass er stets sorgfältig überlegt werden müsse.


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