Ein-Euro-Jobs sind keine Arbeitsverhältnisse

Rechtsstreitigkeiten wegen Ein-Euro-Jobs gehören vor das Sozialgericht, nicht vor das Arbeitsgericht. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 2006 (AZ: 5 AZB 36/06) hin, der die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt und ausgeführt hat, Ein-Euro-Jobs seien dem öffentlichen Recht, nicht aber dem Privatrecht zuzuordnen. Es handele sich nicht um Arbeitsverhältnisse.

Geklagt hatte eine Empfängerin von Arbeitslosengeld II, die bei dem beklagten Verein einen sogenannten "Ein-Euro-Job" ausübte. Das Beschäftigungsverhältnis war befristet und sah eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von € 1,50 pro tatsächlich geleisteter Stunde, eine Beschäftigungszeit von 30 Stunden in der Woche, Urlaubsansprüche und Verpflichtungen der Klägerin bei Arbeitsverhinderung vor.

Der Verein beendete das Beschäftigungsverhältnis. Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgte die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz wegen der ihr entgangenen Mehraufwandsentschädigung. Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht; Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht bestätigten die Verweisung.

Mit dieser Entscheidung wird klargestellt, dass mit Ein-Euro-Jobs eben keine Arbeitsverhältnisse begründet werden. Es handelte sich vielmehr lediglich um eine Form der sozialrechtlichen Unterstützung.


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