Ein Auslands- oder Krankenhausaufenthalt allein ist keine ausreichende Rechtfertigung für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er objektiv keine Möglichkeit hatte, seine Rechte in irgendeiner Form wahrzunehmen und daher die Klage nicht fristgerecht erheben konnte. Dies hat das Landesarbeitsgericht München in einem Beschluss vom 29. November 2006 deutlich gemacht (AZ.: 11 Ta 379/06), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer abends gegen 19.00 Uhr die Kündigung ausgehändigt. Am nächsten Morgen um 6.35 Uhr flog dieser in einen genehmigten vierwöchigen Urlaub nach Rumänien. In dieser Zeit nahm er einen Scheidungstermin wahr und unterzog sich einer 19 Tage dauernden medizinischen Behandlung mit mehreren Infusionen. Drei Tage nach seiner Rückkehr beantragte der Kläger die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsklage. Dies lehnte das Arbeitsgericht ab.
Das Landesarbeitsgericht München stützte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Arbeitnehmer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der widrigen Umstände nicht in der Lage gewesen sei, die Klage fristgerecht einzureichen. In Bukarest hätten ihm die Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, sich über den zeitlichen Ablauf einer Kündigungsschutzklage zu informieren und die daraus resultierenden Schritte einzuleiten. Auch sei er durch die Krankheit nicht objektiv daran gehindert gewesen.
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