Wird bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags irrtümlich vom Arbeitgeber eine höhere Vergütung eingesetzt, so stellt dies keinen Neuabschluss eines Arbeitsvertrags dar. Es handelt sich dann lediglich um eine zulässige Verlängerung. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Mainz am 06. Juni 2006 (Az.: 2 Sa 236/06), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Der Kläger arbeitete bei der Beklagten im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags. Sein Bruttogehalt betrug 1.450 EUR, zusätzlich zahlte man ihm in Monaten ohne Fehlzeiten eine Prämie von 50 EUR. Bei der zweiten Vertragsverlängerung trug der Geschäftsführer irrtümlich ein Bruttogehalt von 1.500 EUR in den Vertrag ein.
Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Er begründete dies damit, dass bei der letzten Befristung die Vertragsbedingungen durch die Erhöhung des Gehaltes modifiziert worden seien. Dadurch sei ein Neuabschluss eines befristeten Vertrags zustande gekommen. Dies sei jedoch ein Verstoß gegen das Anschlussverbot.
Das Landesarbeitsgericht Mainz wies die Klage ab: Die im Vertrag eingetragene höhere Bruttogehaltssumme beruhe auf einem Irrtum des Geschäftsführers. Ein höherer Lohn sei nicht vereinbart worden, so dass die Vertragsbedingungen gleich geblieben seien. Die Verlängerung der Befristung sei demzufolge nicht zu beanstanden.
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