Der Gekündigte verliert seinen Abfindungsanspruch aber auch bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht, wenn er vom Arbeitgeber nicht auf die bestehende Abfindungsregelung hingewiesen wurde. Eine solche Abfindungsregelung verfolgt ersichtlich den Zweck, das Verhalten des Arbeitnehmers dahingehend zu beeinflussen, dass dieser von einer Klageerhebung absieht. Die Regelung schließt deshalb einen Abfindungsanspruch nur dann aus, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass er tatsächlich ein Wahlrecht zwischen dem Abfindungsanspruch und einem Kündigungsschutzverfahren hat und er bewusst die letztere Möglichkeit wählt.
Urteil des BAG vom 03.05.2006
4 AZR 189/05
Pressemitteilung des BAG
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