Die Abmahnung als Steuerungsinstrument

Neuer umfangreicher Ratgeber zur Abmahnung im Arbeitsrecht
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Abmahnung sind aktuell und in erweiterter Form im neuen Ratgeber Abmahnung im Arbeitsrecht enthalten. Folgen Sie daher dem vorgenannten Link, um sich über die Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten aus der Sicht des Arbeitnehmers und aus der Sicht des Arbeitgebers umfassend zu informieren.

Der nachstehende Beitrag der Kanzlei Domernicht, v. Bredow, Wölke wird nicht aktualisiert und ist daher ggf. in Teilen überholt und wird demnächst gelöscht. Rufen Sie daher den neuen vorgenannten Artikel auf.


Ein Arbeitsverhältnis ist ein „Dauerschuldverhältnis":

Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen über eine längere Zeitdauer miteinander in tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen. Da kann es schon mal vorkommen, dass der eine oder andere Teil seine Pflichten nicht oder nur unzureichend erfüllt. Nimmt ein Vertragspartner einen solchen Verstoß gegen vertragliche Pflichten regelmäßig hin, kann dies zu einer inhaltlichen Änderung des Vertrages führen mit der Folge, dass der Verstoß zukünftig gar kein Verstoß mehr ist. Wer das verhindern will, erteilt dem Vertragspartner eine Abmahnung, weist ihn auf sein Fehlverhalten und auch auf die mögliche Konsequenz für den Wiederholungsfall hin. Die Abmahnung dient also gewissermaßen als Steuerungsinstrument, und zwar für beide Vertragspartner.

Eine gesetzliche Regelung der Abmahnung suchen Sie vergeblich. Sie entspringt letztlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Vertragspartner soll die Möglichkeitgegeben werden, sein Fehlverhalten zu erkennen und für die Zukunft zu korrigieren, ohne dass gleich das ganze Vertragsverhältnis gekündigt wird. Abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens sind sogar mehr als eine oder zwei Abmahnun-gen wegen desselben Fehlverhaltens erforderlich, bevor gekündigt werden darf. Selbst bei Verstößen im besonderen Vertrauensbereich zwischen den Vertragspartnern, die unsachlich-herabsetzend sind und deshalb nach landläufiger Meinung sogar zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen, prüfen die Gerichte, wenn sie damit befasst werden, immer, ob eine Wiederherstellung des Vertrauens zwischen den Vertragsparteien durch eine Abmahnung erwartet werden kann. In einem solchen Fall ist dann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam.

Kanzlei Domernicht, v. Bredow, Wölke bei Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
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