Neuer umfangreicher Ratgeber zur Abmahnung im Arbeitsrecht
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Abmahnung sind aktuell und in erweiterter Form im neuen Ratgeber Abmahnung im Arbeitsrecht enthalten. Folgen Sie daher dem vorgenannten Link, um sich über die Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten aus der Sicht des Arbeitnehmers und aus der Sicht des Arbeitgebers umfassend zu informieren.
Der nachstehende Beitrag der Kanzlei Domernicht, v. Bredow, Wölke wird nicht aktualisiert und ist daher ggf. in Teilen überholt und wird demnächst gelöscht. Rufen Sie daher den neuen vorgenannten Artikel auf.
Das Besondere eines solchen Schreibens ist, das durch eine Abmahnung das Fehlverhalten „verbraucht" wird - es kann nicht gleichzeitig wegen derselben Sache auch noch eine Kündigung ausgesprochen werden. Eine Frist, innerhalb derer eine Abmahnung zu erteilen ist, gibt es nicht. Allerdings kann das Recht zur Abmahnung mit zunehmendem Zeitablauf verwirkt werden. Denn der Sinn einer Abmahnung wäreverfehlt, wenn ein Fehlverhalten, dass bereits länger als ein Jahr zurückliegt, gerügt würde. Für die Wirksamkeitsdauer einer Abmahnung gibt es ebenfalls keine Regelfrist. Sie wird immer den Umständen des Einzelfalls nach bemessen. Fest steht, dass die Abmahnung mit zunehmendem Zeitablauf an Wirkung verliert. Die Wiederholung eines vor acht oder gar zehn Jahren abgemahnten Fehlverhaltens berechtigt daher in der Regel nicht ohne weiteres zu einer Kündigung. Vielmehr wird eine erneute Abmahnung erforderlich sein.
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