Verknüpfung von Abmahnung und Kündigung

Normalerweise kann wegen desselben Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, für das er bereits vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, nicht auch noch eine Kündigung ausgesprochen werden. Die Bedeutung einer Abmahnung liegt auch darin, dass sich der Arbeitgeber hinsichtlich des beanstandeten Vorfalls nachsichtig zeigt. Ausnahmsweise kann sich der Arbeitgeber jedoch vorbehalten, wegen des bereits abgemahnten Verhaltens doch noch die Kündigung auszusprechen.

Der Fall: Ein Berufskraftfahrer drohte an, seinen Urlaub durch eine Krankschreibung zu verlängern, wenn ihm der Arbeitgeber nicht die gewünschten fünf Wochen Urlaub gewährte. Der Vorgesetzte blieb hart und genehmigte aus betrieblichen Gründen nur drei Wochen. Die Drohung des Mitarbeiters quittierte der Arbeitgeber mit einer Abmahnung, in der zugleich die fristlose Kündigung angekündigt wurde, wenn der Mitarbeiter nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehrte. Tatsächlich ließ sich der Kraftfahrer wenige Tage vor Ablauf der drei Wochen, wie angedroht, krankschreiben.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hielt die daraufhin ausgesprochene Kündigung für wirksam. Der Arbeitgeber darf in einem derartigen Fall die gewährte Bewährungschance davon abhängig machen, ob der Arbeitnehmer sein angedrohtes Fehlverhalten wahrmacht.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19.10.2004 - 5 Sa 279/04, Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein

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