So erklärte das Bundesarbeitsgericht die Änderungskündigung gegenüber einem Hausmeister für unwirksam, weil sie nicht nur die - hier zulässige - Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes, sondern auch - erstmalig - die Pflicht zum Bezug einer Dienstwohnung vorsah.
Urteil des BAG vom 26.06.2008
2 AZR 147/07
NWB 2008, 2615
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