Anbahnung des Arbeitsverhältnisses

In Kürze: Unter "Anbahnung des Arbeitsverhältnisses" werden allgemein die Handlungen und Rechtsfragen von der geplanten Besetzung eines Arbeitsplatzes bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages verstanden. Die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses bringt auch Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben mit sich. So darf der potenzielle Arbeitgeber die ihm durch die Bewerbung bekannt gewordenen Informationen nicht "nach außen" weitergeben und muss die ihm überlassenen Bewerbungsunterlagen zeitnah zurückzusenden.

Informationsrecht und Mitspracherecht des Betriebsrates
In Unternehmen mit einem Betriebsrat haben die Mitglieder des Betriebsrates zwar keinen Einfluss auf die Personalplanung. Sie haben aber ggf. schon ein Mitbestimmungsrecht bei der Stellenausschreibung. Dazu gehören zum Beispiel "Planung zur Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung". Zu besetzende Arbeitsplätze sind häufig zunächst innerhalb des Betriebes auszuschreiben. Wenn der Arbeitgeber derartige Vorgaben des Betriebsrats nicht beachtet, kann dieser ggf. der Einstellung eines externen Mitarbeiters widersprechen.

Gleichbehandlung bei der Stellenausschreibung
Bei der Formulierung der Stellenanzeige ist besonderes darauf zu achten, dass die Ausschreibung aufgrund des Diskriminierungsverbotes geschlechtsneutral erfolgt. Das BAG-Urteil vom 27. 4. 2000 - 8 AZR 295/ 99 zur Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung eines Filialleiters verdeutlicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. [Mehr hierzu im Artikel Gleichbehandlung und Antidiskriminierung].

Fragerecht im Vorstellungsgespräch
Der Stellenbewerber wird manchmal aufgefordert, einen Fragebogen zur Einstellung auszufüllen. In der Regel werden einige Fragen ggf. auch zahlreiche Fragen an den Bewerber im Vorstellungsgespräch gestellt. Der Bewerber hat zulässige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dazu gehören zum Beispiel Fragen zur Person des Bewerbers und insbesondere zu seinem beruflichen Werdegang oder ob es Krankheiten oder körperliche Behinderungen gibt, die eine Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit beeinträchtigen.

Allgemein kann man sagen, dass Fragen, die nichts mit der ausgeschriebenen Tätigkeit zu tun haben, als unzulässig anzusehen sind. Beispiel bei weiblichen Bewerbern: "Nehmen Sie die Antibabypille". Grundsätzlich nicht zulässig ist zum Beispiel auch die Frage nach einer Schwangerschaft, nach der Religions- oder Parteizugehörigkeit oder - bei einer normalen Arbeitstätigkeit - nach einer HIV-Infektion. Abhängig von der ausgeschriebenen Stelle sind zum Beispiel Fragen zu Vorstrafen und Vermögensverhältnissen ggf. als zulässig oder unzulässig anzusehen. Weiteres Beispiel: Wer sich für das Sekretariat des SPD-Vorsitzenden bewirbt, darf vermutlich auch gefragt werden, ob er oder sie Mitglied einer politischen Partei ist. [Mehr hierzu im Artikel Fragen im Vorstellungsgespräch].

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Es ist eindeutig zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen zu unterscheiden. Die Wirkungen können gravierend sein. Stellt der Arbeitgeber zum Beispiel eine zulässige Frage und beantwortet der Arbeitnehmer sie wahrheitswidrig, kann der Arbeitgeber ggf. den später abgeschlossenen Arbeitsvertrag anfechten. Und bei einer Anfechtung greifen nicht die Bestimmungen des Kündigungsschutzrechtes.

Ersatz von Aufwendungen für Vorstellungsgespräch
Mit der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch (Bewerbungsgespräch) verpflichtet sich der potenzielle Arbeitgeber zur Erstattung der Reisekosten. Die Kosten müssen allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur ausgeschriebenen Stelle und dem Reiseweg stehen. Es ist daher ggf. vorab vom Bewerber zu klären, ob die Kosten für eine Bahnfahrt oder zum Beispiel auch für Flugzeug und Taxi erstattet werden (vgl. § 670 BGB). Wenn der potenzielle Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweist, dass keine "Vorstellungskosten" erstattet werden, so besteht auch kein Erstattungsanspruch.

Abschluss des Arbeitsvertrages
Die möglichen Rechtsfragen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages können sehr umfassend sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag vorformulierte Vertragsbedingungen ("AGB") enthält. Ein Verstoß gegen die Auslegung derartiger Klauseln kann die teilweise oder vollständige Nichtigkeit des Vertrages nach sich ziehen. Bei der Verwendung von Mustertexten für einen Arbeitsvertrag mit mehreren derartigen Klauseln ist aus Sicht des Arbeitgebers ggf. Vorsicht angesagt. Die Inhaltskontrolle erfolgt durch die Arbeitsgerichte. Auf der Website der IHK Frankfurt am Main steht ein Mustertext für einen Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung im Word-Format zum Download zur Verfügung. [Mehr Informationen zu Art und Inhalt eines Arbeitsvertrages bietet der Artikel Hinweise zum Recht des Arbeitsvertrages].

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