Die Schutzrechte der Arbeitnehmer sind sehr weitreichend. Auch die mögliche Inanspruchanhme einer Haftung für die Verursachung eines Schadens ist im Arbeitsrecht gegenüber anderen schuldrechtlichen Verträgen deutlich begrenzt. Grundsatz: Ein Arbeitsvertrag ist kein Kaufvertrag und auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer können und werden "in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit" Fehler passieren, die einen Schaden verursachen. Der Artikel Haftung des Arbeitsnehmers im Beruf beschreibt umfassend die Arbeitnehmerhaftung.
Was sind die wesentlichen Kriterien eines Arbeitnehmers?
Wie erwähnt, ist das Grundkriterium die abhängige und fremdbestimmte Arbeit für andere. Es gibt keine allgemein gültige Legaldefinition für den Begriff "Arbeitnehmer". Das Betriebsverfassungsgesetz spricht im § 5 Abs. 1 BetrVG von Arbeitern und Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Im Sozialrecht findet sich im § 7 Abs. 1 SGB IV ein Hinweis, wann eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis vorliegt. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind danach eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Umgekehrt kann man auch folgern: Derjenige, der frei bestimmen kann, wie er arbeitet und der in keine Arbeitsorganisation eingebunden ist, gilt nicht als Arbeitnehmer. Dieser Umkehrschluss ist grundsätzlich richtig, denn allgemeine Kriterien zur Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft sind:
Ein Abgrenzungsproblem besteht bei der so genannten Scheinselbstständigkeit. Unter einem "Scheinselbständigen" versteht man eine erwerbstätige Person, die im Prinzip eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. Es wird aber von Arbeitgeberseite so getan, als ob diese Person selbständig wäre. Grund: Ersparnis von Sozialversicherungsabgaben. Scheinselbständige sind daher "normale" versicherungspflichtige Beschäftigte. Mehr Informationen zur Scheinselbständigkeit finden Sie auf der Website der Anwaltskanzlei Hensche Rechtsanwälte . So wird auf dieser Website u.a. auch auf Fragen eingegangen, wie
Vornehmlich sind es die Sozialversicherungsträger, die eine Person als scheinselbstständig und damit als Arbeitnehmer ansehen. Folge: Der Auftraggeber wird zum Arbeitgeber und muss Sozialversicherungsbeiträge abführen und ggf. ausstehende Beiträge auch nachzahlen. Eine Besonderheit gilt für Existenzgründer. Sie gelten für das Sozialversicherungsrecht mit der Bewilligung von Fördergeldern (vgl. zum Gründungszuschuss § 57 SGB III und zur Höhe und Dauer § 58 SGB III) als selbstständig.
Nicht alle Personen, bei denen die Kriterien zur Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft und damit zur Fremdbestimmung greifen, sind auch Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne. So gelten kraft Gesetzes und der Rechtsprechung bestimmte Personengruppen nicht als Arbeitnehmer. Dazu gehören
Im Arbeitsrecht ist eine Trennung zwischen Arbeiter und Angestellten kaum noch relevant. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtes aus dem Jahr 1990 war früher wegen der unterschiedlichen Regelungen im Kündigungsschutzrecht der Unterschied noch wichtig. In der Praxis werden zum Beispiel in Betriebsvereinbarungen noch unterschiedliche Regelungen getroffen. Auch der leitende Angestellte ist ein Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu dem "einfachen" Arbeitnehmer ist der Betriebsrat nicht für ihn "zuständig" und er genießt auch nur einen Kündigungschutz "light".
Die Frage, wer Arbeitgeber ist, kann dagegen schnell und leicht beantwortet werden. Arbeitgeber ist jede Person oder Institution, die zumindest einen Arbeitnehmer beschäftigt. Abhängig davon, ob es sich um einen Betrieb mit wenigen Arbeitnehmern, einem größeren Betrieb oder ein größeres Unternehmen bzw. Konzern handelt, greifen arbeitsrechtlich unterschiedliche Vorschriften.
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