Arbeitnehmerdarlehen bei drohender Insolvenz
Sowohl Arbeitnehmer als auch Gesellschafter gewähren bei drohender Insolvenz ggf. ihrem Arbeitgeber oder ihrer Gesellschaft ein Darlehen, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Es stellt sich dann für die Arbeitnehmer die Frage, ob der Verlust des Darlehens wegen nicht erfolgter Rückzahlung steuerlich berücksichtigt werden kann.
Hierzu ein kurzer Einblick in die Rechtsprechung zu Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber bzw. nicht erfolgter Rückzahlung.
Darlehensvertrag mit Gesellschafter-Geschäftsführer
Gewährt ein Arbeitnehmer seinem akut von Insolvenz bedrohten Arbeitgeber ein Darlehen, um seinen Arbeitsplatz zu retten, und erhält er das Geld schließlich nicht mehr zurück, kann er den Verlust von der Steuer absetzen. Die für die Absetzbarkeit geforderte berufliche Veranlassung des Darlehens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer des Arbeitgebers, einer GmbH, statt mit der insolvenzbedrohten Gesellschaft selbst geschlossen worden und der Darlehensbetrag auf dessen Privatkonto geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens.
BFH-Urteil vom 7.2.2008, VI R 75/06
Minderheits-Gesellschafter (Geschäftsführer) gewährt Darlehen
Der BFH hat mit seinem
Urteil vom 25.11.2010 - VI R 34/08 entschieden, dass auch dann, wenn der geschäftsführende Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt hat, der spätere Verzicht darauf durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein kann und dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, soweit die Darlehensforderung noch werthaltig ist.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall war der Kläger als Geschäftsführer an seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, mit rund 5 % beteiligt. Die GmbH ließ sich von ihren Gesellschaftern, darunter auch dem Kläger, im November 2000 für einen beabsichtigten Börsengang Liquiditätshilfedarlehen gewähren. Nachdem der Börsengang gescheitert war und die GmbH Kapital benötigte, forderten die Großgesellschafter mit Nachdruck und unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz und Arbeitsplatzverluste, dass die verbliebenen Kleingesellschafter auf ihre Gesellschafterdarlehen verzichteten. Darauf verzichtete der Kläger im März 2001 auf seine Darlehensrückzahlungsansprüche. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung machte der Kläger den Darlehensverlust zunächst erfolglos als Werbungskosten mit der Begründung geltend, den Verzicht zur Rettung seines Arbeitsplatzes erklärt zu haben.
Der BFH war zwar wie das Finanzgericht (FG) der Auffassung, dass die Darlehensgewährung selbst nicht den Werbungskostenabzug rechtfertigen könne, weil sie nicht dem Arbeitsverhältnis, sondern dem Gesellschafterverhältnis des Klägers zuzuordnen sei. Er schloss es aber nicht aus, dass der vom Kläger später erklärte Verzicht auf das Darlehen tatsächlich zur Rettung des Arbeitsplatzes erklärt worden sei. Es liege nahe, dass das FG im sich anschließenden zweiten Rechtsgang zu dieser Würdigung komme. Dann müsse geprüft werden, welchen Wert die Darlehensforderung des Klägers im Zeitpunkt des Verzichts noch gehabt habe. Denn nur in dieser Höhe seien dem Kläger dann Aufwendungen entstanden, die zum Abzug als Werbungskosten berechtigten.