Mehr Datenschutz am Arbeitsplatz
Das Bundesinnenministerium hat die Inhalte des Beschäftigtendatenschutzgesetzes in verständlicher Sprache zusammengefasst. Danach gelten zum Schutz der personenbezogenen Daten von Bewerbern und Beschäftigten im Arbeitsverhältnis insbesondere die folgenden Regelungen (vgl. bei Bedarf im Detail Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz):
Datenerhebung im Beschäftigtendatenschutzgesetz
Es ist das Ziel des BDatG, das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten beim Erheben und Verwenden ihrer personenbezogenen Daten zu schützen. Das Gesetz gilt daher für das Erheben und Verwenden von Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber und in seinem Auftrag handelnde Personen oder Stellen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses.
Es wird zwischen der Datenerhebung und Datenverwendung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. auch Artikel zum Einstellungsgespräch), der Datenerhebung im Einstellungsverfahren und der Datenerhebung und Datenverwendung nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses unterschieden. Grundsätzlich gilt, dass für die Erhebung von Daten ohne Kenntnis der Beschäftigten - beispielsweise zur Bekämpfung der Korruption - bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Der Arbeitgeber hat Beschäftigte über die erstmalige Erhebung oder Speicherung ihrer Beschäftigtendaten und ihren Zweck unverzüglich in Textform zu benachrichtigten. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, soweit Beschäftigte bereits aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder auf andere Weise von der Datenerhebung oder Datenspeicherung Kenntnis erlangt haben.
Beschäftigte haben das Recht, Einsicht in die Personalakten zu nehmen, die der Arbeitgeber über sie führt. Der Arbeitgeber hat dabei nicht sichtbare Daten, insbesondere Daten, die in automatisierten Dateien gespeichert sind, lesbar zu machen und auszudrucken, wenn eine andere Form der Wiedergabe zur Einsicht nicht ausreicht. Verschlüsselte Daten sind daher zu entschlüsseln. Weiterhin regelt das Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz das Auskunftsrecht der Beschäftigten und ein Korrekturrecht bei unrichtigen Beschäftigtendaten.
Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesinnenministerium hat ein so genanntes Eckpunkte-Papier für die Presse und andere Interessenten veröffentlicht. Der Inhalt ist insbesondere auch für Datenschützer lesenwert, weil hier die Änderungen zum Bundesdatenschutz (§ 32 BDSG) und nachfolgende Paragrafen gut beschrieben werden.
Beispiel zu Internetrecherchen des Arbeitgebers (§ 32 Absatz 6 n.F.)
Der Arbeitgeber darf sich grundsätzlich über einen Bewerber aus allen allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Zeitung oder Internet) informieren. Eine Einschränkung der Informationsmöglichkeiten des Arbeitgebers sieht der Gesetzentwurf hinsichtlich sozialer Netzwerke im Internet vor. Soweit soziale Netzwerke der Kommunikation dienen (z.B. facebook, schülerVZ, studiVZ, StayFriends), darf sich der Arbeitgeber daraus nicht über den Bewerber informieren. Nutzen darf der Arbeitgeber jedoch soziale Netzwerke, die zur Darstellung der beruflichen Qualifikation ihrer Mitglieder bestimmt sind (z.B. Xing, Linked In). Damit soll der Ausforschung privater, nicht zur Veröffentlichung bestimmter Daten entgegengewirkt werden.
Opto-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung)
Auf den § 11 BDatG bzw. dem vorgesehenen neuen § 32f BDSG soll an dieser Stelle besonders eingegangen werden, weil diese Vorschrift die heimliche Videoüberwachung untersagt. So heißt es im Gesetzentwurf hierzu:
Die Beobachtung des Betriebsgeländes, des Betriebsgebäudes oder der Betriebsräume mit opto-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung), die objektiv auch zur Erhebung von Beschäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig, wenn sie zur Zutrittskontrolle, Wahrnehmung des Hausrechts, Schutz des Eigentums gegenüber Dritten, Sicherung von Anlagen oder Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes erforderlich ist. Fallen bei dieser Beobachtung Beschäftigtendaten an, dürfen sie nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die Beobachtung durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
Eine gezielte Beobachtung der Beschäftigten mit opto-elektronischen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen haben, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß der Erhebung im Hinblick auf den Zweck nicht unverhältnismäßig sind. Die durch die Beobachtung entstandenen Beschäftigtendaten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind.
Gerichtsentscheidungen zum Arbeitnehmerdatenschutz
Der DGB pflegt auf der eigenen Website eine Datenbank wichtiger Gerichtsurteile zum Arbeitnehmerdatenschutz. In Zukunft wird diese Sammlung von Gerichtsurteilen zunehmend mehr und mehr Entscheidungen zum Beschäftigtendatenschutzgesetz enthalten. Weiterführende Links zum Mitarbeiterdatenschutz sind auf der Website von LabourNet.de zu finden.
Fazit: Im Einzelfall sind von dem Gesetz auch bestehende Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Betriebsräten betroffen. Mehrere Arbeitgeberorganisationen, wie der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) oder die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) fordern Nachbesserungen. Es bleibt abzuwarten, ob es hierzu kommt.
Wie bei vielen Schutzgesetzen können in manchen Branchen und Untenehmen derartige Schutzvorschriften auch kontraproduktiv wirken. Hier nur ein Zitat zum Arbeitnehmerdatenschutzgesetz aus dem SPIEGEL ONLINE Forum:
Ich bin Dualstudent und arbeite seit knapp drei Jahren in einem größeren mittelständischen Unternehmen. Zu einigen Aussagen hier würde ich wirklich gerne mal Bezug nehmen.
In unserer Firma sind neulich im Bereich der IT wieder mal (!) ein paar Laptops verschwunden. Den betroffenen Bereich dürfen bzw. können nur wenige Mitarbeiter betreten, und von denen ist mit Sicherheit keiner unterbezahlt. Soviel also dazu.
Anschließend kam von Seiten der ArbeitNEHMER der Wunsch nach einer Videoüberwachung in diesem Bereich auf. Warum auch nicht? Hier hat keiner was zu verbergen und hier sitzt auch niemand 24/7 hinter irgendwelchen Monitoren in dunklen Kammern um zu gucken ob der Mitarbeiter auch ja nicht mal fünf Minuten privat im Internet surft oder in der Nase bohrt. Es geht lediglich darum, Diebstahl, so wie er jetzt mehrfach vorgekommen ist, aufzudecken bzw. im Vorfeld zu verhindern.
Die Bitte der Mitarbeiter wurde übrigens vom Betriebsrat abgelehnt. Jetzt müssen alle ihre Notebook anketten.
| Verwandt: Überwachung der Mitarbeiter und Videokontrolle am Arbeitsplatz |
|
|
|
|