Erhebt der betroffene Mitarbeiter Klage beim Arbeitsgericht und macht die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend, muss er darlegen, für welche Zeit er von einem Arbeitsverhältnis ausgeht. Nur insoweit kann er mit einer Rückabwicklung rechnen. Mit dieser Festlegung ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts der Verzicht auf eine Geltendmachung der Arbeitnehmereigenschaft für weiter zurückliegende Zeiträume verbunden.
Urteil des BAG vom 08.11.2006
5 AZR 706/ 05
Der Betrieb 2007, 577
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