Arbeitnehmerrechte bei Insolvenz

Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet, bleibt das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen, d.h. der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Anstelle des Arbeitgeber tritt aber der Insolvenzverwalter, der mit der Bestellung als solcher die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt. Der Insolvenzverwalter hat zwar ein besonderes Kündigungsrecht, wovon er aber erst Gebrauch machen muss. Zunächst bleibt es beim bisherigen Arbeitsverhältnis. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Es gilt dann § 113 Abs. 1 S. 2 InsO die einheitliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, wenn nicht eine kürzere (vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche) Frist maßgeblich ist. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt keinen außerordentlicher Kündigungsgrund dar.

Um keine Ausschlussfristen zu vermeiden sollte man sofort zur Bundesagentur für Arbeit gehen und dort auch Insolvenzgeld beantragen. Es gilt hier eine Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis. Da sich die Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit hinziehen kann, ist es auch möglich einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen. Insolvenzgeld wird grundsätzlich für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt.

Was ist ein Insolvenzereignis?

Das Vorliegen eines Insolvenzereignis ist Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld. Der § 183 Abs. 1 SGB III definiert den Begriff des Insolvenzereignisses wie folgt: Das Insolvenzereignis ist der Zeitpunkt, an dem
  1. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird,
  2. der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder
  3. der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat
wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt. Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn der Arbeitgeber dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausübt.

Weiterbeschäftigungsanspruch bei Kündigung wegen Insolvenz

Nach dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2007 - 11 Sa 911/06 - hat ein Arbeitnehmer, dem im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz gekündigt wurde, nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn der insolvente Betrieb übernommen wird, also ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn der wesentliche Teil des Personals, das bisher die maßgeblichen Tätigkeiten des insolventen Unternehmens ausgeübt hat, weiterbeschäftigt wird.

Insolvenzgeld

Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne beziehungsweise Gehälter nur noch teilweise beziehungsweise gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen (Insolvenzereignis) die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden letzten drei Monate (Insolvenzgeld-Zeitraum) des Arbeitsverhältnisses.

Das Insolvenzgeld wird in Höhe des in dem Insolvenzgeldzeitraums ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes gezahlt. Die steuerlichen Abzüge werden allerdings von der Bundesagentur für Arbeit nur unter Verwendung der Lohnsteuertabelle ermittelt. Dies hat zur Folge, dass das Nettoentgelt anhand der Pauschalbeträge der Lohnsteuertabelle ermittelt wird. Individuelle Freibeträge werden nicht berücksichtigt.

Soweit die offenen Arbeitsentgeltansprüche im Rahmen der Insolvenzgeldregelung nicht berücksichtigt werden können (z.B. weil sie Zeiten ausserhalb des Insolvenzgeld-Zeitraumes betreffen), können diese im Insolvenzverfahren (als Insolvenzforderungen) oder als Masseforderungen (soweit sie sich auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen) geltend gemacht werden.

Insolvenzgeld bei der Einkommensteuer: Bestimmte Einnahmen sind zwar steuerfrei; sie werden aber als so genannte Einkommensersatzleistungen (Lohnersatzleistungen) bei der Ermittlung des Steuersatzes für das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Dazu gehört auch das Insolvenzgeld. [Mehr hierzu im Artikel Einkommensersatzleistungen in der Steuererklärung].

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom vom 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R - müssen die Arbeitsagenturen bei der Bemessung des Insolvenzgeldes nicht nur das Festgehalt, sondern auch die variablen Vergütungsbestandteile einbeziehen. Diese Entscheidung über die Berechnung des Insolvenzgeldes kommt damit in erster Linie Außendienstmitarbeitern oder anderen Arbeitnehmern mit einem hohen Anteil erfolgsabhängiger Vergütung zugute.

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