Korrektes Urteil auch bei lückenhafter Begründung
Geht ein Gericht in einem Arbeitsgerichtsprozess bei seiner Urteilsbegründung nicht auf ein bestimmtes Vorbringen einer Prozesspartei ein, stellt dies nicht zwangsläufig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in seine Entscheidung einbezogen hat. Da eine Urteilsbegründung lediglich eine Zusammenfassung der Erwägungen darstellt, muss nicht auf jeden einzelnen Aspekt ausdrücklich eingegangen werden.
Urteil des BAG vom 22.03.2005
1 ABN 1/05
Pressemitteilung des BAG